Donnerstag, 29. März 2018

Autokredit widerrufen - und den Diesel ohne Wertverlust zurückgeben


In den letzten Tagen erreichen mich vermehrt Anfragen von Autokäufern, die sich für einen Dieselmotor entschieden hatten. Sie sind insbesondere wegen der drohenden Fahrverbote in etlichen Städten, aber auch wegen des bereits jetzt erheblichen Wertverlustes ihres Autos besorgt.

Der erste Gedanke ist oft, VW, Mercedes, BMW, Opel, Renault und wie sie alle heißen als Hersteller auf Schadensersatz oder Rücknahme des Kfz zu verklagen.

Oft gibt es aber noch eine andere Möglichkeit: wer als Verbraucher sein Auto ganz oder teilweise finanziert hat (dazu gehört auch Leasing) muss von der finanzierenden Bank über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Ist die Belehrung nicht korrekt oder gar verwirrend, kann der Darlehensvertrag oft auch heute noch widerufen werden.

Man kennt diese Möglichkeit, sich aus Krediten lösen zu können, auch unter dem Stichwort „Widerrufsjoker“. Allerdings ist dies den meisten Verbrauchern vor allem im Zusammenhang mit Baufinanzierungen ein Begriff.

Das Besondere bei finanzierten Autos (Neu – und Gebrauchtwagen): meist erfolgte Kauf und Finanzierung „aus einer Hand“. Denn nahezu alle bekannten Automarken haben eigene Finanzierungsinstitute oder arbeiten zumindest eng mit bestimmten Banken zusammen.

Rechtlich handelt es sich dabei um sog. „verbundene Geschäfte“ – mit der Folge, dass bei Widerruf des Kreditvertrages auch der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. D.h.: der Kunde erhält alle geleisteten Zahlungen (incl. der Anzahlung) zurück und darf dafür das Auto wieder abgeben. Selbst wenn er für die Zeit, in der er das Auto gefahren hat, eine Nutzungsentschädigung zahlen muss (ob er das muss, ist noch nicht geklärt), trägt er jedenfalls nicht den Wertverlust des (Diesel-) Fahrzeugs.

Im übrigen gibt es die Möglichkeit des Widerrufs nicht nur für Dieselautos - es gibt ja auch andere Gründe (z.B. Umzug ins Ausland) aus denen man aus der Finanzierung aussteigen möchte.

Und wann ist die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen? Nun, einige Fallgruppen sind typisch:

-  - laut Vertrag müssen auf die Darlehenssumme Zinsen gezahlt werden, in der Widerrufsbelehrung heißt es aber, dass zwischen Widerruf und Rückzahlung 0,00 Euro zinsen täglich gezahlt werden müssen

-       - der Kunde wird nicht im Vertrag selbst, sondern nur in den AGB ausreichend über sein Kündigungsrecht informiert

-        - der Kunde hat keine Abschrift seines Antrages oder des Kreditvertrages, auf dem auch die eigene Unterschrift vorhanden ist
  

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die finanzierenden Banken auf einen Widerruf hin nicht so ohne weiteres den Vertrag rückabwickeln werden– mit Widerstand ist zu rechnen.

Der Widerruf selbst kann zunächst relativ einfach selbst erklärt werden, ein Musterschreiben finden Sie z.B. auf der hompepage der Stiftung Warentest

Wer rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel davon ausgehen, dass die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung von dieser übernommen werden.

Stiftung Warentest hat hier auch (wie bereits für die Widerrufsfälle bei den Immobilienfinanzierungen) Rechtsanwälte aufgelistet (bitte weit nach unten scrollen), die erfolgreich in solchen Fällen tätig waren, auch ich gehöre (wieder) dazu. Dabei ist die Liste natürlich weder was die Banken noch was die Anwältinnen und Anwälte angeht, abschließend – zumal nicht alle Fälle gemeldet werden (dürfen).

Wenn Sie also Ihren Diesel ohne Wertverlust, vielleicht sogar mit „Gewinn“ loswerden wollen – ich berate Sie gern !



Montag, 19. März 2018

"Gute Zeiten, schlechte Zeiten" für die Anleger der P & R aus Grünwald

Eigentlich habe ich gedacht, die "guten Zeiten" des Anlagebetruges sind vorbei, aber eben kam es über die "Ticker" :

Die Fa. P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P&R Container Leasing GmbH  aus Grünwald bei München sind insolvent (AG München Az.: 1542 IN 726/18, 1542 IN 727/18 und 1542 IN 728/18). Vermutet wird ein Schneeballsystem, es geht um ein Anlagevolumen von rd. 3,5 Milliarden Euro. Gerüchte über Schwierigkeiten waren schon in den letzten Wochen am Markt kursiert.

Stiftung Warentestwarnte im übrigen schon im Sommer 2017 ausführlich vor dieser Geldanlage.

Das Geschäftsmodell von P & R war relativ einfach: Die Anleger kaufen P&R die Container ab und lassen sie daraufhin von dem Unternehmen an Containergesellschaften oder Reedereien weltweit vermieten. Nach wenigen Jahren können sie die Stahlboxen dann zu zuvor in Aussicht gestellten Preisen zurückgeben. Die Preise waren jedoch in letzter Zeit stark eingebrochen – dennoch wurden an die Anlegern lange die vereinbarten Zahlungen geleistet. Das könnte bedeuten, dass diese Zahlungen mit den Geldern von „Neuanlegern“ bezahlt wurden.

"Schlechte Zeiten" für die Anleger: sie können nur hoffen, dass die ihnen gehörenden Container etwas wert sind. Allerdings dürfte es im Einzelfall sehr schwer werden, die Erlöse individuell zuzuordnen – abgesehen davon, dass ein Abverkauf der Container „on block“ der Erfahrung nach einen erheblichen Wertverfall nach sich zieht.

Möglichweiser kann ein Vorgehen der Anleger wegen Falschberatung gegen den jeweiligen Finanzberater / die Bank Erfolg durch einen Schadensersatzanspruch bringen.

Dazu ist allerdings immer eine genaue Einzelfallprüfung notwendig - wie war der Anlagehorizont, das Risikobewusstsein, welche Erfahrungen hatte der Anleger mit solchen Produkten, wurde über die "Weichkosten" und die sonstigen Risiken (einschließlich des Risikos des Totalverlustes) ausreichend klar und deutlich aufgeklärt ?

Dass nennenswerte Zahlungen aus der Insolvenzmasse an die Anlager fließen werden, ist nicht wirklich wahrscheinlich, auch wenn die vorläufigen Insolvenzverwalter  der drei Firmen (alle aus dem Kanzlei Jaffé) zur Zeit noch etwas Anderes behaupten. Wahrscheinlicher ist zwar, dass - wenn die Ermittlungen dies ergeben - die verantwortlich Handelnden vor Gericht gestellt und verurteilt werden.

Durch eine Verurteilung erhalten aber die Anleger keinen Euro zurück.


Lassen Sie sich daher beraten - je früher, desto größer sind die Erfolgsaussichten.

Montag, 5. März 2018

Der Widerrufsjoker kann auch vom Fahrverbot betroffenen Dieselfahrern helfen

In den vergangenen Jahren haben sich viele Bankkunden mit Hilfe des sog. Widerrufsjokers aus überteuerten Darlehensverträgen befreit und teilweise  mehrere Zehntausend Euro gespart.

Was viele aber nicht wissen:

Finanzierungsverträge, die nach dem Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung auch heute noch widerrufbar.

Sehr viele Kfz werden heutzutage geleast oder finanziert - nicht selten aus "einer Hand". Man geht in ein Autohaus (z.B. zum VW Vertragshändler seines Vertrauens), interessiert sich für ein bestimmtes Modell und zur Entscheidungshilfe bekommt man gleich auch noch die entsprechende Finanzierung offeriert. Dann handelt es sich um sog. verbundene Verträge  - mit der Folge, dass eine wirksam widerrufene Finanzierung (egal ob Leasing oder der Kauf auf Raten) auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages bezogen auf das Kfz mit sich bringt.

Es kommt also nicht darauf an, ob, wie oft und mit welchen persönlichen Folgen (z.B. Schwierigkeiten beim Erreichen des Arbeitsplatzes) Sie von Diesel Fahrverboten  betroffen sind. Es ist auch unerheblich, ob man den verantwortlichen Personen oder der Autoindustrie als solches  Fehlverhalten nachweisen kann oder ob es sich bei Ihrem Kfz überhaupt ein Dieselfahrzeug handelt  - wesentlich ist allein die Widerrufsbelehrung.

Die Erfahrung zeigt, dass sehr viele Widerrufsbelehrungen (auch und gerade aus neuerer Zeit)  fast aller großen Finanzierungsinstitute (VW- Bank, Mercedes Benz Bank, Renault Bank, Peugeot Bank etc.) fehlerhaft sind: entweder fehlen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Teile der Belehrungen ganz oder sie sind zwar vorhanden, aber widersprüchlich oder verwirrend.

Die finanzierende Bank ist z.B. verpflichtet, den Kreditnehmer auf die ihm zustehenden Kündigungsrechte hinzuweisen. Das ist allerdings oft ganz unterblieben. Auch der Hinweis auf den Tageszinssatz von "0,00 %" führt in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung oftmals zu einer Fehlerhaftigkeit.


Rückabwicklung bedeutet in diesen Fällen, dass die Käufer Anzahlungen und Raten zurück erhalten und im Gegenzug das Kfz an den Händler zurück gegeben werden muss. Umstritten ist noch, unter welchen Voraussetzungen der Kunde Nutzungsentschädigung für die Zeit zahlen muss, in der er das Fahrzeug gefahren ist. Es gibt überzeugende Argumente dafür, dass der Kunde es - zumindest bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden - gar nicht muss.

Neben zahlreichen Fällen, in denen sich vor allem VW mit Kunden, die ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, im Vergleichsweg geeinigt hat, gibt es inzwischen bereits vier Urteile, die die Autobanken und Autohäuser zur Rückabwicklung verpflichtet haben . Die Urteile stammen aus November und Dezember 2017 bzw. aus Januar und Februar 2018.

Lassen Sie sich beraten - oftmals übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Vorgehen gegen die Bank !


Mittwoch, 28. Februar 2018

Berliner Testament: Überlebender verschenkt Großteil des Vermögens – "Dumm gelaufen" für den Erben?

Das sog. „Berliner Testament“ ist hierzulande sehr beliebt. In seiner einfachsten Form lautet es:
„Wir, die Eheleute XY, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben sein. Schlusserbe nach dem Längstlebenden soll unser Kind K sein.“
Was aber hat es für Folgen, wenn der Längstlebende das Vermögen, das ja nach dem gemeinsamen Willen der Eheleute bei Abfassung des Testamentes am Ende das gemeinsame Kind erhalten soll, zum größten Teil an einen neuen Lebenspartner / Lebenspartnerin verschenkt ? Darf man das? Kann K nichts dagegen machen?
So einen Fall hatte im letzten Jahr das OLG Hamm zu entscheiden (Urteil vom 12.09.2017 zum Akz. 10 U 75/16).
Zunächst einmal kann der Längstlebende mit dem Vermögen tatsächlich tun, was er will. Schenkungen sind wirksam, da er mit dem Erbe unbeschränkt verfügungsberechtigt über die Erbmasse ist. (Etwas anderes würde ggf. im Fall einer Vor- / Nacherbschaft gelten, die aber hier gerade nicht vorliegt.)
Die Frage in der genannten Konstellation ist, ob der Schlusserbe (das Kind) von dem Beschenkten die Schenkungen (oder ggf. Wertersatz) zurückverlangen kann.
Grundsätzlich ist dies nach § 2287 Abs. 1 BGB möglich, der da lautet:
„Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.“
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der Längstlebende Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen Dividenden und Bargeld (an ein und dieselbe Person) verschenkt, rd. EUR 250.000,00. Diese Schenkungen hatten den Nachlass weitgehend wertlos gemacht.
Die Richter stellten zunächst fest, dass es für die nach § 2287 BGB notwendige Benachteiligungsabsicht ausreiche, dass der Längstlebende gewusst habe, dass er durch die Zuwendung das Erbe schmälere. Er hätte die Einsetzung des gemeinsamen Sohnes als Schlusserbe beachten müssen.
Etwas anderes, so die Richter, könne nur gelten, wenn der Erblasser ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen habe (z. B., dass die Geschenke als Gegenleistung für erbrachte oder erwartete Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien). Ein solches habe aber der Beschenkte weder schlüssig vorgetragen noch bewiesen. Im konkreten Fall standen den Geschenken behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber, wobei zu berücksichtigen war, dass der Beschenkte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Verstorbenen erhalten habe sowie auf seine Kosten mit ihm gemeinsam gereist war. Außerdem war noch ein lebenslanges Wohnrecht versprochen worden.
Konsequenz: Das Kind bekam Recht – die Geschenke sind vom Beschenkten zurückzuerstatten, der Beschenkte muss alles herausgeben.
Bei Fragen / Streitigkeiten in erbrechtlichen Belangen wenden Sie sich gern an die Kanzlei Uelhoff.


Montag, 26. Februar 2018

Santa R Schiffe - um Himmels willen, der Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Die diversen Fonds der „Santa R Flotte“ (Dachfonds und Fonds mit einzelnen Schiffen) befinden sich seit längerem in der Insolvenz.
Nachdem viele Anleger noch in der Krise, aber weit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gelder einbezahlt hatten, fordert jetzt der Insolvenzverwalter – meist mit Schreiben vom 03.01.2018 – die erhaltenen Ausschüttungen für die Jahre 2003 – 2008 zurück.
Er beruft sich dabei auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, nach der die Gesellschafter verpflichtet sind, bis Ausschüttungen zurückzuzahlen, wenn diese nicht aus Gewinnen der Gesellschaft gezahlt wurden und die Rückzahlung zur Erfüllung von Gläubigerforderungen notwendig sind.
Auf den ersten Blick liest sich das Schreiben des Insolvenzverwalters so, als sei er im Recht und als müssten die Ausschüttungen zurückgezahlt werden. Doch macht es sich der Verwalter hier zu einfach:
Es fehlen Unterlagen dazu, ob die Gesellschaft tatsächlich Verluste machte (in den Jahren 2003, 2004 und 2005 hat jedenfalls der Dachfonds positiv abgeschlossen). Eine einzelne GuV ist nicht ausreichend.
Oft sind die Anleger über eine Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligt. Dann richtet sich der Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters an die Treuhänderin, denn nur diese ist Kommanditistin (und hat allerdings wiederum einen Freistellungsanspruch gegen den Anleger). Zwar ist zulässig und üblich, dass die Treuhänderin diesen Anspruch an den Insolvenzverwalter abtritt – aber diese Abtretung hat Herr Dr. von Diepenbroick bisher weder vorgetragen noch bewiesen.
Es gibt daneben noch andere „Angriffspunkte“, mit denen der Anleger den Rückforderungsanspruch ggf. abwehren oder zumindest reduzieren kann. Es ist jedenfalls dringend davon abzuraten, den geforderten Betrag ohne vorherige Prüfung durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht zu zahlen.
Wenden Sie sich gern an die Kanzlei Uelhoff – Ihr Fall wird dort zügig und umfassend geprüft. 


Insolvenz von Air Berlin und NIKI AIR - auch für Anleger nicht ohne Folgen

Zwei CBF-Fonds der Commerz Real (CBF-Fonds 176 A 319 I und 178 A 319 II) hatten 2010 jeweils einen Airbus 319 erworben und an die Air Berlin verleast. Air Berlin hatte die Flugzeuge wiederum an Eurowings (Lufthansa) „unterverleast“.
Beim Emissionshaus Hannover Leasing waren es in den Jahren 2008 (s.u.) und 2011 zwei A 321 (Hannover Leasing Fonds 189 und 190 bzw. Flight Invest 47 und Flight Invest 48), die von Air Berlin geleast und dann an die Konzerntochter NIKI Air ‚“unterverleast“ worden sind.
Es ist ungewiss, was aus diesen Fonds wird: Air Berlin fällt als Zahler der Leasingraten wegen der Insolvenz aus. Zwar sollen die Zahlungsansprüche von Air Berlin aus den (Unter-) Leasingverträgen mit Eurowings und NIKI Air an die Fonds abgetreten worden sein. Ob das allerdings wirksam ist oder ob der Insolvenzverwalter diese Abtretungen anfechten kann und wird und diese Beträge dann zur Masse zieht, ist noch gar nicht absehbar. Sollte die Abtretung nicht wirksam sein oder bleiben, könnten die Fonds ihre Ansprüche ebenfalls nur zur Insolvenztabelle anmelden. Das dürfte zur Folge haben, dass die Fonds selbst auch Insolvenz anmelden müssten (weil sie zahlungsunfähig bzw. überschuldet sind).
Für die Fondsanleger bedeutet das: Das eingesetzte Kapital ist wahrscheinlich verloren, eventuell erhaltene Ausschüttungen sind sehr wahrscheinlich zurück zu zahlen.
Die meisten Anleger dürften diese Fonds von ihrer Bank, Sparkasse oder einem Finanzberater empfohlen bekommen und auf diese Empfehlung hin erworben haben.
Hier bleibt zu prüfen, ob die Beratung anlage- und anlegergerecht war und inwieweit ggf. der Prospekt zu dieser Kapitalanlage mit fehlerbehaftet war. War die Beratung fehlerhaft, haftet die Bank / Sparkasse / der Finanzberater auf Schadensersatz.
Bei diesen Fonds handelte es sich von Anfang an um eine hoch spekulative Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko, sie durfte also z. B. keinesfalls als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen werden. Auch die Tatsache, dass bereits erhaltende Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, kommt in den Beratungsgesprächen meist gar nicht vor.
Schließlich wurde in der Regel nicht darüber aufgeklärt, dass das vermittelnde Institut erhebliche Provisionen erhalten hat.
Geschädigte Anleger sollten sich daher auf jeden Fall fachanwaltlich beraten lassen, um die Chancen auf Schadensersatz zu wahren bzw. durchzusetzen. Dazu muss der jeweilige Fonds auch noch nicht insolvent oder tatsächlich „in Schieflage“ sein. Allein das Vorliegen von Beratungs- oder Prospektfehlern reicht, um Schadensersatzansprüche zu begründen, der Schaden muss nicht bereits eingetreten sein.

Ganz wichtig ist hierbei das Thema Verjährung: Schadensersatzansprüche von Anlegern des Fonds Flight Invest 47 verjähren bereits im Laufe des Jahres 2018 – und zwar Tag genau 10 Jahre ab dem Zeichnungsdatum (meist in 2008), unabhängig davon, wann der Anleger von den Beratungs- oder Prospektfehlern erfahren hat. Man sollte daher keinesfalls mehr abwarten, wie sich das Insolvenzverfahren weiter entwickelt, oder ob der Fonds z. B. im September 2018 Insolvenz anmeldet – wenn die Beteiligung beispielsweise im Juli 2008 erworben wurde, sind die Schadensersatzansprüche im September 2018 dann schon verjährt.

Montag, 24. Juli 2017

BITCOIN - was steckt hinter der digitalen / virtuellen Währung ?

Auch die Welt der Banken und Finanzen wird immer mehr vom Internet beherrscht. Neben online-banking, Bezahlsystemen per Handy, crowd-investing und robo-advisors rückt die digitale Währung „BITCOIN“ immer mehr in den Fokus. Dabei existiert die Währung bereits seit 2009.

Besondere (negative) Aufmerksamtkeit erhielt BITCOIN durch den WannaCry-Virus, weil die Angreifer das Lösegeld ausdrücklich in BITCOIN verlangten.

Der Name setzt sich zusammen aus dem Wort für die kleinste digitale Einheit (bit) und dem englische Wort für Münze (coin) – obwohl BITCOIN nur virtuell existiert und von keiner Notenbank herausgegeben wird, sondern durch die Nutzer selbst geschaffen wird und zwar durch komplizierte mathematische Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks (Mining).

Jeder kann sich Programme (Clients) herunterladen, um Bitcoins zu „schürfen“ oder damit zu handeln. Im Netzwerk stehen sich alle Nutzer grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber. Es gibt keine  „Zentrale“, die Transaktionen durchführt, diese kontrolliert, verwaltet oder Bitcoins generiert.

Ich will jetzt nicht zu tief in die technischen Einzelheiten einsteigen, nur so viel:
„Bereits existierende BTC sind so genannten Adressen zugeordnet. Diese bestehen aus einer willkürlich generierten Ziffern- und Zahlenfolge. Jeder Nutzer kann eine Vielzahl von Adressen generieren, denen wiederum BTC zugeordnet sein können. Diese Adressen verwaltet der Nutzer mit seinem Client in Wallet-Dateien (ich bezeichne diese Dateien als „virtuelle Geldbörse“), die neben den Adressen auch die jeweiligen privaten und öffentlichen Schlüsselpaare enthalten, die zur Authentifizierung von BTC-Transaktionen innerhalb des Netzwerks dienen. Die Nutzer können BTC untereinander innerhalb des Netzwerks von und auf ihre Adressen übertragen. Die jeweiligen Zieladressen müssen sich die Nutzer außerhalb des Netzwerks mitteilen.
Die BTC an den jeweiligen Adressen und alle bisherigen Transaktionen von BTC sind in einer zentralen Datei, der Blockchain, öffentlich einsehbar. Anhand der Adresse ist im Netzwerk jedoch nicht erkennbar, welche Person diese tatsächlich innehat. Einmal getätigte Transaktionen sind grundsätzlich nicht reversibel. Neben der Übertragung von BTC innerhalb des Netzwerks ist es auch möglich, Wallet-Dateien beziehungsweise Adressen und Schlüssel physisch zwischen Personen zu übertragen, indem diese etwa auf Datenträgern weitergegeben werden.“
(Ich hätte es keinesfalls besser erklären können, deshalb habe ich diese Beschreibung dieser Seite der BAFin entnommen)

Es gibt zwischenzeitlich auch etliche Handelsplattformen für BITCOIN.

Die Gesamtmenge der Bitcoins beträgt (nur) 21 Millionen Stück, wobei auch Bruchteile („Satoshi“ benannt nach dem angeblichen Erfinder) handelbar sind. Am 09. Juni 2017 war ein Bitcoin übrigens 2.525 Euro wert. Der Wert eines Bitcoins schwankt jedoch stark.

Die Befürworter schwärmen davon, dass das Netzwerk nicht kontrolliert wird, von Transparenz, Sicherheit, Unabhängigkeit von Banken und Staaten und Schnelligkeit.

Heutzutage können bereits zahlreiche Waren und Dienstleistungen mit Bitcoins bezahlt werden (eine Liste von Unternehmen in Deutschland, die Zahlungen in BITCOIN akzeptieren).

In der schweizerischen Stadt Zug können die Einwohner seit dem 01. Juli 2016 bei der Stadtverwaltung mit Bitcoins zahlen, auch Japan erkennt die virtuelle Währung als Zahlungsmittel an.


So „hip“ und verlockend es auch sein mag, BITCOIN zu schürfen, mit ihnen zu handeln, zu zahlen oder gar auf die Wertsteigerung zu spekulieren, so müssen auch die  Risiken im Blick behalten werden.

Noch ist das Zahlen mit BITCOIN sehr günstig, die Gebühren sehr gering. Ob das so bleibt, kann niemand vorher sagen.

BITCOIN können ganz banal verloren gehen oder gestohlen werden (z.B. durch Verlust von Adressen, privaten Schlüssel oder durch Angriffe aus dem Internet, auch auf die Plattformen). Die BITCOIN sind zwar virtuell noch gespeichert, also „da“, aber für den Nutzer mangels Zugriff nicht mehr verwendbar.
Der Plattform Bitfinex z.B. wurden im Sommer 2016 Bitcoins im Wert von umgerechnet rund 58 Millionen Euro durch einen Hackerangriff „gestohlen“. Der Verlust wurde auf alle Kunden umgelegt werden. Der Verlust pro Nutzer belief sich auf über 30% - unabhängig davon, ob das eigene Konto vom Diebstahl betroffen war oder nicht. Der Wert von BITCOIN brach damals um rund 20% ein, erholte sich allerdings auch wieder.
Die japanische BITCOIN Plattform „MT Gox“ musste 2014 (ebenfalls nach einem Angriff mit Entwendung von BITCOIN) Insolvenz anmelden.
BITCOIN schwankt stark im Wert, weil er (wie normales Geld auch) nicht durch einen reale Wert gedeckt ist, sondern sich aus Angebot und Nachfrage sowie der Akzeptanz im Wirtschaftskreislauf ergibt. Vorstellbar ist, dass der Wert nach Angriffen auf das Netzwerk, Handelsplattformen oder Wallet-Dateien stark sinkt. (Den Wertverlauf kann man z.B. hier verfolgen)
Zwischenzeitlich gibt es bereits Zertifikate, mit denen auf die Entwicklung der BITCOIN gesetzt werden kann (z.B. von der Schweizer Bank Vontobel oder der XBT Provider AB). Der Vorteil eines Zertifikates ist, dass man keine BITCOIN-Wallet haben oder sich auf einer speziellen Plattform anmelden muss. Die Zertifikate sind „normale“ Wertpapiere, die in jedem herkömmlichen Depot verwaltet werden können. Auch ein ETF ist bereits in der Genehmigungsphase und könnte ggf noch dieses Jahr emittiert werden.

Das Verlustrisiko durch Hackerangriffe, fehlerhafte Handhabung, technische Probleme oder durch den Ausfall der Bitcoin-Verwahrstelle liegt dann nicht beim Anleger.

Aber auch hier gilt: Zertifikate sind Schuldverschreibungen, die bei der Insolvenz des Emittenten wertlos werden. Es besteht also neben der Gefahr von Kursverlusten auch ein reales Totalverlustrisiko.

Eine Anlage in BITCOIN ist wohl (noch) dem sog. „Grauen Kapitalmarkt“ zuzurechnen. Eine zentrale staatliche Aufsicht oder Regulierung des BITCOIN Netzwerks gibt es nicht – und wäre auch wg der Dezentralität des Netzwerkes nicht durchführbar.

BITCOIN galt lange Zeit als DIE Währung im Darknet, insbesondere bei Waffen und Drogengeschäften. Die große Anonymität verführt auch heute dazu, die virtuelle Währung für Geldwäsche und andere illegale Handlungen zu nutzen.

Natürlich ist das auch den Ermittlungsbehörden klar – im Zuge von Ermittlungen sind u.a. Kontensperrungen und Beschlagnahmen z.B bei den Plattformen denkbar. Davon betroffen sind dann auch legale Nutzer. Auch dieses Risiko sollte nicht unterschätzt werden.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei BITCOIN um Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG), also nicht um sog. E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel oder Devisen oder Sorten.

Aufsichtsrechtlich ist BITCOIN vielschichtig – und zu unübersichtlich, um die verschiedenen Fragestellungen im Rahmen dieses Beitrages zu beleuchten.

Grob vereinfachend ist festzustellen, dass die bloße Nutzung von BITCOIN als Ersatzwährung für Bargeld oder Überweisungen etc. keine Erlaubnispflicht auslöst, weder für den Zahlenden noch für den Annehmenden.

Handelt man jedoch mit BITCOIN selbst (wie z.B. die Betreiber der Plattformen), werden mehrere Erlaubnistatbestände des KWG berührt, die z.T. auch bei Nichteinhaltung Straftatbestände darstellen können.

Ein Fazit fällt mir – ehrlich gesagt – schwer:

Sicher ist die Digitalisierung nicht mehr aufzuhalten. Ob dabei Kryptowährungen wirklich dauerhaft bestehen können, ist schwierig zu beurteilen. Ich halte es z.B. für nicht unbedingt erstrebenswert, größere „Schöpfungen“ von Geld außerhalb der staatlichen Notenbanken zuzulassen. Wer sagt denn, dass nicht auch das BITCOIN Netzwerk eines Tages manipuliert wird und „implodiert“?

Für Anleger mit extrem hoher Risikobereitschaft mag eine direkte Investition in BITCOIN in Frage kommen, ggf. etwas im Risiko abgemildert in Form von Zertifikaten.

Und wer internetaffin ist, kann das Bezahlen mit BITCOIN ausprobieren. Es mag auch für das ein oder andere Start-up oder ein Crowdfunding-Projekt ganz werbewirksam sein, neben anderen Zahlungswegen auch Zahlungen in BITCOIN entgegen zu nehmen oder zu tätigen.

Aber ganz sicher gilt:

Keine Investition in eine neue Technologie ist ohne Risiko -  und Rendite ist oft nur mit erheblichem Risiko zu erzielen !