Montag, 30. August 2010

Ein knallrotes Gummiboot.....

.....wird es nicht sein, das die neue Mandantin geleast hat.
Das edle Gefährt hatte einen stolzen Preis, von dem ca. 30 % angezahlt wurden. Der Rest sollte über Leasing finanziert werden. Gesagt, getan. Jetzt - ca. 4 Jahre vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit - soll das Böötchen an einen Dritten verkauft werden, was natürlich nur geht, wenn die Mandantin mit der Leasinggesellschaft über die Ablösungsmodalitäten Einigkeit erzielt. Die Leasinggesellschaft ist zwar willig, braucht aber Gewalt - äääähhhh Geld.

Mandantin hat das Geld , will es aber nicht ausgeben - jedenfalls nicht in dieser Höhe. Na, da werde ich ´mal schauen, was ich machen kann. Irgendeinen Fehler machen die Leasinggesellschaften bei der Berechnung des leasingstypischen Schadensersatzes eigentlich immer........

Freitag, 13. August 2010

SWAP oder NICHT-SWAP - das ist hier die Frage

Mandanten haben vor ca. 2 Jahren in Erwartung steigender Zinsen einen Zinsswap abgeschlossen. Den ersten in der doch schon recht ansehnlichen Firmenhistorie. Normalerweise wird vor Abschluss eines solchen Vertrages von den Banken immer eine richtige "Roadshow" geliefert: aufwendige Power-Point-Präsentation, Schnittchen, manchmal sogar Sekt..... Dabei werden zwar meist die positiven Seiten des Produktes euphorisch beschrieben, während die Risiken kleingeredet werden, aber die Risiken werden zumindest angedeutet.

In diesem Fall : nichts ! Kurzes, telefonisches Angebot, verbunden mit dem Hinweis, man müsse sich schnell entscheiden, in zwei (!!) Stunden sei der angebotene Zins schon nicht mehr haltbar. War den Jungs und Mädels von der Landesbank denn nicht bewusst, dass auch keine Beratung eine Falschberatung ist und Schadensersatzansprüche auslösen kann ? Oder glaubten sie: wer gar nicht berät, kann auch keine Fehler machen ?

Abgesehen davon, dass hier ein ganz anderes Produkt - ein sog. CAP - viel besser zu dem gepasst hätte, was der Mandant eigentlich erreichen wollte.......

Mittwoch, 11. August 2010

Immer so gut, wie der Gegner es zulässt !

Heute vor einem Amtsgericht im hohen Norden: die Gegenseite verlangt von meiner Mandantin die Zahlung einer Rechnung - aufgrund eines (angeblich) bestehenden, schriftlichen Vertrages nebst umfangreichen AGB und eines (angeblichen) ebenfalls schriftlich vorliegendem Anerkenntnis.

Nur: den schriftlichen Vertrag kann die Klägerin nicht vorlegen, sie hat auch keinen Nachweis, dass die AGB wirksam einbezogen sind. Die Behauptung, es seien aufgrund des Vertrages bereits Zahlungen geleistet worden, ist ebenfalls nicht belegbar, da die Klägerin zwar ein Konto bei der Postbank benennt, aber meine Mandantin gar kein Konto dort unterhält. Die Klägerin kann das Gegenteil auch nicht beweisen, sie weiss nicht, wer Kontoinhaber ist, nur, dass von diesem Konto Zahlungen geleistet wurden.

Das Anerkenntnis wird zwar vorgelegt, doch ist schon auf den ersten Blick erkennbar, dass darunter nicht die Unterschrift meiner Mandantin zu sehen ist: als Vorname ist XYZ zu erkennen, meine Mandantin  heißt aber ABCDEFGHIJKLMN. Ein Vergleich mit der Unterschrift meiner Mandantin auf der Prozessvollmacht schafft dann letzte Gewissheit.

Der Richter fragt ziemlich genervt, ob die Klage zurückgenommen werden soll (wird sie nicht), die Mandantin bedankt sich überschwänglich bei mir und obiger Spruch aus der Fußballerwelt hat sich wieder bewahrheitet. Heute war der Gegner sehr schwach, da war es einfach für mich, gut zu sein !!!

Montag, 9. August 2010

Ordentliche Genugtuung....

...überfiel mich heute, als ein Vollstreckungsbescheid gegen einen Mandanten wegen nicht gezahlten Honorars rechtskräftig wurde.

Ich hatte lange überlegt, ob ich gegen den Mandanten gerichtlich vorgehen sollte, aber er hatte mich so lange und dreist angelogen und hingehalten, dass ich ihn nicht "so einfach" davon kommen lassen wollte. Jetzt überlege ich ernsthaft, ob ich einen Vollstreckungsversuch unternehme. Wenn dabei nichts heraus kommt, könnte man noch Insolvenzantrag stellen........