Freitag, 30. September 2011

Klassisches zum Wochenende "Ut sementem feceris, ita metes"

"Ut sementem feceris, ita metes" ( Marcus Tullius Cicero) - "Wie Du gesät hast, so wirst Du ernten"

Es gibt immer wieder ´mal Mandanten, mit denen man "menschlich" nicht so richtig warm wird. Mir passiert das nicht allzu oft, manchmal aber dann doch:


Schon im ersten Treffen gab der Mandant zu verstehen, dass er eigentlich alle Rechtsanwälte für Scharlatane halte, fast so schlimm wie DIE Banken. Aaaaja...... Na, jedenfalls gelang es mir auf mysteriöse Art und Weise, die Bank dazu zu bringen, von ihrer Forderung gegen den Mandanten nahezu vollständig abzurücken und auch noch einen Teil der Anwaltskosten zu erstatten. Der Mandant gab mir zu verstehen, eigentlich sei meine Arbeit ja überflüssig gewesen, das hätte er auch allein hinbekommen.


In diesem Moment war ich einmal mehr froh darüber, dass ich (meist) nur mit einem angemessenen Honorarvorschuss tätig werde - sonst hätte ich jetzt um die Zahlung des Honorars fürchten müssen. So aber war das Honorar (in drei ordnungsgemäßen Teilrechnungen) bereits bis auf einen Betrag von rd. 20,00 Euro gezahlt. Ich teilte dem Mandanten in einem freundlichen Brief mit, dass ich ihm diesen Betrag erlasse (in der Tat kostet die Erstellung dieser Rechnung mehr als dieser Verzicht) und mich für das in mich gesetzte Vertrauen bedankt - das Übliche eben.


Jetzt erhalte ich von diesem Mandanten Post, mit der er mich "unmissverständlich und unter Fristsetzung" auffordert, ihm eine Gesamtrechnung zu erstellen.


Ich bin durchaus ein dienstleistungsgeprägter Mensch - aber: nö !

Mittwoch, 28. September 2011

(Unseriöse ??) Rechtsanwälte auf Mandantenfang

Gestern erhielt ich Post von einer Bekannten: einer ihrer Bekannten habe Anwaltspost bekommen - was ich von diesem Schreiben (war beigefügt) halten würde ?

Dieser Bekannte - nennen wir ihn VIP 1 - hatte vor einiger Zeit eine erkleckliche Summe in einen Medienfonds investiert, der leider nicht die erwartete Entwicklung genommen hatte. Damit hatte sich VIP 1 eigentlich schon abgefunden, als er Ende Juli dieses Jahres zum ersten Mal Post von einer Kanzlei erhielt, die sich rühmte, auf diesem Gebiet schon "sensationelle Erfolge" erzielt zu haben. In diesem "Informationsschreiben" wurde auf eine angeblich "sichere" Möglichkeit hingewiesen, das investierte Kapital zurück zu bekommen. VIP 1 wunderte sich zwar, woher die Kanzlei seinen Namen und seine Anschrift kannte, vergass das Ganze aber im Alltagstrubel und dem bevorstehenden Urlaub aber.

Anfang September erhielt VIP 1 wiederum Post (das ist das Schreiben, das mir vorliegt): er werde herzlich eingeladen, an einer kostenlosen Onlineveranstaltung teilzunehmen, in der über "umfassender über Chancen und Risiken sowie Ihre Handlungsmöglichkeiten" informiert werden sollte. Als zusätzlichen Service habe man außerdem jemanden gefunden, der die Anteile für 15 % des Nennwertes erwerben wolle - für diesen Kauf entstünden selbstverstänlich keine weiteren Kosten.

Der Brief endet mit den Worten: "Gern stehen wir Ihnen - was die rechtlichen Möglichkeiten angeht - für eine Erstberatung unter der angegebenen Rufnummer zur Verfügung".

Tja - was halte ich von diesem Brief  ??
Nun, es gibt tatsächlich oft Ansatzpunkte für Schadensersatz bzw. Rückabwicklung bei Medienfonds. Das ist aber immer vom Einzelfall abhängig und niemals "sicher". Aus dem letzten Satz des Schreibens geht ja im übrigen hervor, dass bisher kein Mandatsverhältnis zwischen VIP 1 und jener Kanzlei besteht - es handelt sich also um "Kaltaquise". Unabhängig davon, dass dies Rechtsanwälten nicht erlaubt ist, soweit es sich um konkrete Mandate handelt wie hier, frage ich mich a) woher die Kanzlei die Adressen der Anleger hat und b) ob die Kanzlei mit dem potentiellen Käufer der Anteile "verbandelt" ist - die Logos der beiden weisen doch deutliche Ähnlichkeiten auf.

Eine Erstberatung ist im geschilderten Fall und in vielen anderen Fällen sicherlich sinnvoll. Die (gesetzlich festgelegte) Erstberatungsgebühr in Höhe von Euro 120,00 zzgl MwSt ist sicher gut angelegtes Geld - aber bei dieser Kanzlei.......

Dienstag, 27. September 2011

Klage von Lehman-Anlegern gegen die HASPA wird vom BGH abgewiesen

....was sich im Laufe des Tages schon andeutete, ist nun tatsächlich eingetreten: 2 Klagen von Lehman-Anlegern gegen die HASPA wurden vom BGH abgewiesen.

Das Urteil liegt - naturgemäß - noch nicht im Volltext vor - immerhin hat der BGH aber festgestellt, dass weiterhin jeder Einzelfall zu prüfen ist. Dennoch wird es jetzt in vielen Fällen (noch) schwieriger für Anleger, wenigstens einen Teil ihres Geldes als Schadensersatz zurück zu bekommen.

Wenn das Urteil im Volltext vorliegt, werde ich weiter berichten.

Für eine erste Zusammenfassung klicken Sie hier

Mittwoch, 21. September 2011

Bankberater können auch persönlich haften

Anleger haben manchmal nicht nur das Gefühl, dass sie beim Erwerb eine Kapitalanlager "nur"schlecht beraten bzw. über Risiken nicht richtig aufgeklärt worden sind, sondern auch, dass man sie regelrecht "betrogen" hat.
In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob z.B. ein Bankberater persönlich für den Schaden aufkommen muss.

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. 7 O 301/10 - noch nicht rechtskräftig)  einen Bankberater direkt wegen vorsätzlich falscher Beratung und arglistiger Täuschung nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug) vollumfänglich zum Ersatz des Schadens einer Anlegerin verurteilt.

Der beklagte Bankberater hatte der Anlegerin zur Überzeugung des Gerichts sowohl in der E-Mail-Korrespondenz, als auch in der telefonischen Beratung bewusst unrichtige Angaben hinsichtlich der Risiken der einzelnen Kapitalanlagen gemacht. Er hatte bei der Anlegerin insbesondere den Eindruck erweckt, es handele sich bei sämtlichen Anlagen um risikolose Anlagen mit garantierten, festen Zinszahlungen. Tatsächlich handelt es sich bei sämtlichen empfohlenen Papieren um spekulative Papiere mit erheblichen Risiken ohne sichere Zinszahlungen. Außerdem hat der Bankberater die Anlegerin durch unzutreffende Angaben hinsichtlich der Bedeutung des Wertpapierfragebogens vorsätzlich getäuscht.

Das Landgericht sah es daher als erwiesen an, dass die Anlegerin durch vorsätzliche falsche Beratung zu einer Kapitalanlage veranlasst worden ist bzw. dazu veranlasst worden ist, eine Kapitalanlage zu behalten, die sie bei wahrheitsgemäßer Beratung und Kenntnis aller Umstände nicht erworben hätte bzw. vorzeitig wieder veräußert hätte.

Ansprüche gegen den Bankberater persönlich aus vorsätzlicher Falschberatung und arglistiger Täuschung nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB verjähren auch nicht nach § 37 a WpHG a.F. sondern nach der regelmäßigen kenntnisabhängigen Verjährung gem. §§ 195, 199 I BGB. Viele solcher Ansprüche dürften daher noch nicht verjährt sein..

Eine Prüfung solcher Ansprüche kann bei Anlegern, die von ihrem Bankberater falsch beraten wurden und denen die Sicherheit der Wertpapiere und sichere Zinszahlungen von diesem vorgetäuscht wurden, durchaus Sinn machen.

Montag, 19. September 2011

Banken müssen im Festpreisgeschäft aufklären

Dass Banken beim Verkauf von Kapitalanlagen den Kunden grundsätzlich über den Erhalt von Provisionen und Rückvergütungen aufzuklären haben ("Kick-Back"), darüber ist schon häufig berichtet worden.

Bei vielen Zertifikaten, Fonds etc. haben sich die beratenden Banken darauf zurück gezogen, dass sie behaupteten, es handele sich bei den verkauften Papieren um sog. "Festpreisgeschäfte" bzw. um Papiere "aus eigenem Bestand" und daher habe man keine Provisionen erhalten. In diesen Fällen hatte der Anleger es daher bisher schwer, einen Beratungsfehler aufgrund unterlassener Aufklärung zu beweisen. Dies war um so ärgerlicher, weil diese besondere Art von Beratungsfehlern nicht unter den (alten) § 37a WpHG und damit nicht unter die kurzen Verjährungsfristen fallen.

Oft mals haben die Banken zwar tatsächlich keine Provisionen erhalten, dafür allerdings Rabatte der Emittenten beim Einkauf. Ein Zertifikat von Lehman Brothers kostete dann eben nicht Euro 100,00 (wie später für den Anleger), sondern nur Euro 95,00.

Das OLG Frankfurt hat jetzt entschieden, dass auch solche Rabattierungen aufklärungspflichtig sind (hier geht´s  zum Urteil) .  Das Urteil ist nichts rechtskräftig, wegen anders lautender Urteile anderer Oberlandesgerichte hat das OLG Frankfurt die Revision zum BGH zugelassen.

Dennoch eröffnet das Urteil vielen Anlegern doch noch die Chance, auch bei unterlassenen Aufklärungspflichten, die nach dem Jahre 2000 begangen wurden, ein für sie günstiges Urteil oder einen Vergleich zu erstreiten. Dies gilt insbesondere Für Klagen gegen die "großen" Banken, die ihren Hauptsitz in Frankfurt haben - denn dort werden die ersten beiden Instanzen verhandelt und zwar an dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht, das dieses kundenfreundliche Urteil gesprochen hat.

Freitag, 2. September 2011

Ombudsstelle für Investmentfonds - gut gebrüllt, Löwe......

Quelle: juris
"Verbesserter Anlegerschutz durch Einrichtung einer Ombudsstelle für Investmentfonds

Die Ombudsstelle für Investmentfonds beim Bundesverband für Investment und Asset Management (BVI) hat am 01.09.2011 ihre Arbeit aufgenommen. Sie kann von Verbrauchern kostenlos eingeschaltet werden, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Fondsgesellschaft gegen Vorschriften des Investmentgesetzes verstoßen hat.
Die Einrichtung der Ombudsstelle wurde möglich, nachdem das Bundesministerium der Finanzen am 19.08.2011 die Verfahrensordnung zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten genehmigt hatte. Anleger von Investmentfonds können künftig im Rahmen eines Schlichtungsantrags ihre Beschwerden direkt bei der unabhängigen Ombudsstelle vortragen. Damit wird den Verbrauchern eine leicht zugängliche, kostengünstige und schnelle Möglichkeit eröffnet, etwaige Ansprüche ohne Einschaltung der Gerichte geltend zu machen.
Bereits seit dem 01.07.2011 können die Verbraucher bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen anrufen. Die Ombudsstelle des BVI ist zuständig für Schlichtungsaufgaben ihrer Mitgliedsunternehmen und anderer Unternehmen, die sich diesem Schlichtungsverfahren angeschlossen haben."

Hmmm - wieder eine Schlichtungsstelle...Der erste Haken an der Sache offenbart sich schon beim Lesen des letzten Satzes der obigen Meldung: die neue Ombudsstelle ist nur zuständig für die Mitgliedsunternehmen des BVI und den Unternehmen, die sich freiwillig dem Schlichtunngsverfahren anschließen. Na, das werden die "schwarzen und grauen Schafe" der Branche gewiss umgehend tun !

Zudem sollen wohl nur Verstöße gegen das Investmentgesetz "verhandelt" werden können. Kapialanleger werden jedoch zumeist nicht geschädigt, weil Vorschriften den InvG verletzt werden (von den Vorschriften hinsichtlich der Prospekte einmal abgesehen), sondern weil durch den Vertrieb der Fondsgesellschaft Beratungen- und Aufklärungspflichtverletzungen  begangen werden.

Und über die Schwächen von Ombudsverfahren ist an anderer Stelle schon ausführlich berichtet worden. Mir selbst schrieb vor kurzem ein rennomiertes Institut: "Wir beabsichtigen nicht, in ein Güteverfahren einzutreten".

Fazit: gut gebrüllt, Löwe - aber das Brüllen allein reicht eben nicht !