Freitag, 25. November 2011

Verjährungshemmung auf nicht alltägliche Art

Weihnachten naht - und damit auch der 31.12. Dieses Datum ist - abgesehen von den rauschenden Sylvestfeiern - etwas Besonderes, weil viele Ansprüche zum 31.12. eines jeden Jahres verjähren. Das liegt daran, dass die sog. regelmäßige Verjährungsfrist des §195 BGB gemäß § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Anspruch begründenen Umstände dem Gläubiger bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind - das heißt: der erste Tag der Frist für einen Anspruch, der im Jahr 2008 entstanden ist, ist der 01.01.2009, der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2011.

In diesem Jahr ballt es sich besonders, weil für die Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, die sog. "absolute Verjährung" des § 199 Abs. 3 Nr.1 und Abs. 4 BGB eintritt. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren alle "normalen" Ansprüche danach am 31.12.2011.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu hemmen, also nach hinten zu schieben. Eine sehr bekannte ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Einreichung einer Klage. Weniger bekannt ist die des § 204 Abs. 1 Nr.4 BGB:

"Die Verjährung wird gehemmt durch

4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein..."

Vielen Hamburgern ist die Öffentliche Rechtsauskunft (hier) bekannt. Aber es gibt auch etliche andere, teils privatrechtlich organisierte Gütestellen, die die Voraussetzungen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllen.

Die Verfahren dort sind kostengünstig, einfach (es genügt, in der Antragsschrift den Lebenssachverhalt und den sich daraus ergebenden Anspruch zu schildern, ein bezifferter Antrag ist nicht notwendig, ebensowenig Beweisangebote), die Gegenseite muss dem Verfahren nicht zustimmen, damit die Wirkung der Verjährungshemmung . Gerade bei komplexen Fälle kann hier wichtige Zeit gewonnen werden. Und wenn wirklich ein Vergleich dabei heraus kommt (der vom Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden kann) - umso besser für alle Beteiligten !

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