Donnerstag, 20. Dezember 2012

Westfälische Grundbesitz Finanzverwaltung AG WGF - Interessengemeinschaft sinnvoll ?

Die  Westfälische Grundbesitz Finanzverwaltung AG (WGF) hat am 11. Dezember 2012 Insolvenzantrag gestellt. Der bilanzielle Fehlbetrag per 31.12.2011 beläuft sich auf rd. Euro  71 Mio.

Nun, Insolvenzantrag stellen täglich viele Firmen - warum ist das erwähnenswert für einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt ? Die WGF hat in den vergangenen Jahren Unternehmenanleihen und Genussrechte in erheblichem Umfang begeben. DieAnleihen waren mit einem Rating versehen und wurden an der Börse gehandelt.

Aufgrund des "Immobilienhintergrundes" wurden sie als recht sichere Geldanlage gesehen  und vielen Kleinanlegern empfohlen, auch von Banken, Sparkassen und Volksbanken.

Diese Anleger - eigentlich: Kreditgeber - der WGF müssen nun um ihr Geld fürchten. Und schon gibt es Kollegen, die im Internet und auf Veranstaltungen zur Gründung einer Interessengemeinschaft aufrufen.

Ich halte eine Interessengemeinschaft auch in diesem Fall für den Anleger nicht hilfreich, um ggf. sein Geld "wieder zu bekommen". Der aussichtsreiche Weg dürfte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die jeweiligen Berater und "Empfehler" sein. Aber genau dafür ist eine Interessengemeinschaft denkbar ungeeignet: eine echte "Sammelklage" gibt es im deutschen Recht nicht - auch wenn in den Vorstellungen der Anleger und in diversen Internetforen immer wieder  auftaucht. Eine Interessengemeinschaft kann also NICHT für alle Anleger, die sich zusammen geschlossen haben, eine Klage erheben, von deren Ergebnis dann alle profitieren.


Irgendwelche (geheime) Hintergrundinformationen, wie es zu der Insolvenz kommen konnte, nützen dem einzelnen Anleger auch nichts - sein "Gegner" ist ja nicht (mehr) die WGF, sondern seine Bank.

Jeder einzelne Schadensersatzanspruch muss individuell vorgetragen, begründet und bewiesen werden. Und genau das können Interessengemeinschaften und die Anwälte, die diese initiiert haben, nicht leisten - dabei wird lediglich Massenabfertigung geboten.

Auch die Vertretung im Insolvenzverfahren sollte individuell erfolgen. Dies schon allein deshalb, weil meine Erfahrung gezeigt hat, dass die "Rundschreiben" oder "Informationsschreiben" der Anwälte der Interessengemeinschaft naturgemäß nicht von allen Anlegern verstanden werden, persönliche Rück- und Nachfragen jedoch oft nicht möglich sind. Mit anderen Worten: der Anleger bekommt Formschreiben, mit seinen individuellen Anliegen und Problemen wird er allein gelassen.

Eines ist allerdings sicher: wer gar nichts unternimmt, wird auf jeden Fall den Großteil seines in  Unternehmensanleihen oder Genussrechte investiertes Geld verlieren !

Mittwoch, 19. Dezember 2012

Fall Schickedanz - ich kann hellsehen ;-)

...gestern fand - wie berichtet - die mündliche Verhandlung vor dem LG Köln in Sachen Schickedanz gegen Sal.Oppenheim u.a. statt.

Meine Überlegungen, wie Frau Schickedanz  vortragen und beweisen will, dass sie fehlerhaft, also nicht anlage- und anlegeregerecht, beraten worden ist, hatten nahezu hellseherische Qualitäten: Wie ich aus gut unterrichteten Kreisen gehört habe und es auch der Presse zu entnehmen war, hat das Gericht erhebliche Zweifel an einem Beratungsfehler geäußert - und zwar genau aus den Gründen, die mir auch spontan in den Sinn kamen.

Spannend ist jetzt wohl nur noch die Frage, ob die Gegenseite mit ihrer Widerklage auf Schadensersatz gegen die Quelle-Erbin Erfolg hat.

Auch in 2013 werden wir noch viel Freude an desem Prozess haben.......

Dienstag, 18. Dezember 2012

Frau Schickedanz, Sal. Oppenheim und die Falschberatung

Heute beginnt vor dem Landgericht Köln ein Verfahren, das vor allem hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung spektakulär ist: Madeleine Schickedanz, die "Quelle-Erbin", fordert vom Bankhaus Sal. Oppenheim und dem "Immobilienkönig" J. Esch rund 1,9 Mrd. Euro Schadensersatz wegen Falschberatung bei der Anlage ihres Vermögens.

Wenn ich mir aus Sicht meiner Mandanten, die Schäden zwischen ca. 10.000,00 - 500.000,00 Euro erlitten haben, Gedanken über das Verfahren mache, drängen sich folgende Fragen auf:

Woher hat Frau Schickedanz eigentlich das Geld für diesen Prozess, wenn sie doch nach eigenen Angaben von Euro 600,00 im Monat leben und beim "Discounter" einkaufen muss ? Selbst wenn ihre Anwälte auf Erfolgsbasis arbeiten (was nur unter engen Voraussetzungen möglich ist) oder auf Vorschüsse verzichten, so schlagen allein die Gerichtskosten beträchtlich zu Buche: Mein Gerichtskostenrechner wirft bei einem Streitwert  von "nur" 100 Mio Euro bereits ca. 275.000,00 Euro an Gerichtskosten aus - danach streikt er...... Die Gerichtskosten sind übrigens stets im Voraus und in voller Höhe zu zahlen.


Wenn ich weiter überlege, dass meinen Mandanten regelmäßig vorgeworfen wird, sie seien allein renditegetrieben oder wollten Steuern sparen, hätten doch alles in den Unterlagen lesen können, seien selbstverständlich höchst umfassend in stundenlangen Gesprächen über alle Risiken aufgeklärt worden und hätten selbsverständlich auch gewusst, dass selbst ihre Sparkasse im hintersten Schleswig-Holstein vor allem an den Provisionen verdient -- wie will Frau Schickedanz da nachweisen, dass sie, Erbin eines Milliardenvermöges, Unternehmerin, umgeben von zahlreichen Berastern außerhalb des Bankhauses tatsächlich falsch beraten, d.h. über Risiken nicht aufgeklärt wurde bzw. die Bank die Pflichten des Vermögensverwaltungsvertrages schuldhaft verletzt hat ???

Mir und meinen Mandanten, bei denen es sich zumeist um Anleger jenseits der Rentengrenze handelt, die das angelegte Geld hart erarbeitet und erspart und ihrer Bank vollkommen vertraut haben, gelingt dies nur unter großen Mühen, manchmal auch gar nicht.

Auch für Frau Schickedanz gelten die Beweislastregeln im Zivilprozess  - ich bin sehr gespannt, wie das Verfahren ausgeht. Ich wage eine Prognose: man wird sich spätestens in der Berufungsinstanz vergleichen. Aber ich werde mich da wohl in großer Geduld üben müssen.......

Montag, 17. Dezember 2012

Fondsgebundene Lebensversicherung zum Swingen - äääh Switchen....

Einen interessanten Fall habe ich letzte Woche in Berlin verhandelt:

Mein Mandant hat eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Besonderheit: in allen Anschreiben, Vertragsunterlagen etc. ist festgehalten, dass er jederzeit und so oft wie er will die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds "switchen" kann, wenn sich die Fonds, in die er tauschen möchte, in einem sog. "Auswahlkorb" befinden und für eine bestimmte Mindestsumme geswitcht werden soll. Vorteil: der Knde kann auf Marktentwicklungen reagieren, ohne jedes Mal Ausgabeaufschläge und Kapitalertragssteuer zahlen zu müssen.

So weit, so gut - der Mandangt swingt fröhlich hin und her, die Umtäusche laufen jeweils reibungslos. Schließlich möchte er vom CS EuroReal, den er bereits längere Zeit im Portfolio hatte, in einen "Goldfonds" umtaschen. Dies jedoch verwehrt ihm die Versicherung mit der Begründung, der CS EuroReal habe die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ( was bekanntlich den Tatsachen entspricht), deshalb könne der Mandant nicht mehr tauschen. Es folgt einiger Schriftwechsel, die Versicherung beharrt auf ihrer Ansicht. Eine Regelung für diesen Fall findet sich in den Versicherungsbedingungen etc. nicht. Dort ist nur geregelt, dass die Versicherung Fonds aus dem "Auswahlkorb" entfernen darf, so dass  Kunden dann nicht in in diese entfernten Fonds tauschen können.

Ca. 2 Jahre nach dem verweigerten Tausch ist der "Goldfonds", in den der Mandant tauschen wollte, erheblich (um ca. 30 %) im Wert gestiegen, der CS EuroReal wird abgewickelt. Der Mandant hat also über die fondsgebundene Lebensversicherung nicht nur nicht am steigenden Wert des gewünschten Fonds partizipiert, sondern im Gegenteil: er muss bei Ablauf der Lebensverscherung mit erheblihen Kapitalverlusten (ca. 60 - 70%) rechnen.

Zwischenzeitlich hat übrigens die Versicherung ihre Bedingungen geändert und den vorliegenden Fall ausdrücklich zu Lasten des Versicherungsnehmers geregelt.

Auch in der mit mir geführten Korrespondenz  zeigt die Versicherung  kein Einsehen, also wurde Klage auf Schadensersatz der Differenz erhoben.

Die Verhandlung beginnt der Vorsitzende mit den Worten: "Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichtes gut daran getan, ihre Bedingungen zu ändern. Die Bedingungen, die dem Streit hier zu Grunde liegen, dürften nach Auffassung des Gerichts - und zwar kammerübergreifend - zu  Lasten der Beklagten gehen, so dass sie verpflichtet gewesen wäre, den vom Kläger gewünschten Tausch vorzunehmen."

Tja - wer nicht hören will, muss fühlen !

Donnerstag, 13. Dezember 2012

tvest Hamburg financial planing GmbH - Schneeballsystem

Heute war die erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren der tvest Hamburg financial planing GmbH, an der ich als Vertreterin eines geschädigten Anlegers teilgenommen habe.

Das Interesse war groß, schätzungsweise 80 Geschädigte waren anwesend.

Die Geschäftsführer der tvest gründeten in Schweden einen Verein, den sie deutschen Anlegern gegenüber als schwedische Sparkasse darstellten (Credit EU). Diese Anleger hatten zur tvest und den dort handelnden Personen ein gewisses Vertrauensverhältnis entwickelt, da diese sie bereits in Versicherungsangelegenheten etc. beraten hatten. Versprochen wurden Zinsen von ca. 4% für Tagesgeld und ca. 8% für Festgeld. Das Geld sei bis zu einem Betrag von Euro 51.000,00 einlagengesichert. Eingezahlt wurden die Gelder dann auf eine Credit EU in Spanien.  Benutzt wurde es offensichtlich zur Finanzierung der recht üppigen Lebenshaltung der Geschäftsführer, zur Auszahlung von Anlegern, die ihr Geld (rechtzeitig) benötigten (= Schneeballsystem) und zur Darlehensgewährung an die tvest, die schon seit Jahren defizitär arbeitet.

Der Insolvenzverwalter begann seinen Bericht  mit den Worten "Sie sind einem Kapitalanlagebetrug zum Opfer gefallen."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Es lagen bis heute Forderungsanmeldungen in Höhe von etwa 5 Millionen Euro vor, der Verwalter schätzt das "Vermögen" der tvest auf ca. Euro 250.000,00. Zieht man davon noch die Verfahrenskosten ab, ergbt sich eine Quote für die Gläubiger von deutlich unter 5%.....

Zwar gibt es umfangreiche Ermittlungen gegen die Geschäftsführer, die Bafin hat einen Abwickler für die Geschäfte der Credit EU eingesetzt - aber es steht zu erwarten, dass die geschädigten Anleger auch insoweit nur  nicht wirklich nennenswerte Summen erhalten werden. Einer der Geschäftsführer, Herr Thomas Schnehagen, hat ebenfalls bereits Insolvenz angemeldet (das Verfahren ist aber noch nicht eröffnet).

Wie ich am Rande mitbekommen habe, haben etliche Anleger ihr gesamtes Erspartes verloren, einige hatten sogar ihre Lebensversicherungen aufgelöst, um das Geld bei der Credit EU anlegen zu können........

Leider kann ich auch als Anwältin in einem solchen Fall nur sehr begrenzt helfen, z.B. bei der Foderungsanmeldung (auch im Privatinsolvenzverfahren), durch Teilnahme an der Gläubigerversammlung  und durch die "'Überwachung" des Verfahrens. Bei der privaten Insolvenz kann immerhin noch erreicht werden, dass die Forderungen nicht im Rahmen der Restschuldbefreiung erlöschen - dann kann man, falls die Geschäftsführer wieder zu Geld kommen oder im Loto gewinnen,  30 Jahre lang die Forderungen vollstrecken.

Vorbeugend kann ich nur den Rat geben: misstrauisch, äußerst misstrauisch zu sein, wenn jemand Ihnen für eine Geldanlage mehr als die marktübliche Rendite bietet, besonders in Verbindung mit dem Ausland !!

Dienstag, 11. Dezember 2012

MPC - Verlust auf allen Ebenen

Die schlechten Meldungen über MPC mehren sich: Anlegern (Anlagevolumen rd. 24 Mio Euro) des 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland droht der Totalverlust....

Der Fonds benötigt nach offiziellen Angaben rd. 6.000.000,00 Euro frisches Kapital, das die Anleger nachschiessen sollen, sonst müssen die Immobilien auf Betreiben der kreditgebenden Banken zwangsversteigert werden. Bleibt der Erlös der Zwangsversteigerungen unter den Verbindlichkeiten - was ein realistisches Szenario ist - müssen die Anleger ggf.  bereits erhaltene Ausschüttungen zurück erstatten.

Auch dieser Fonds wurde von Banken, Sparkassen und Finanzdienstleistern offensiv vertrieben, so dass hier Beratungsfehler möglich sind, die zum Schadensersatz berechtigen können.

Insoweit möchte ich auf meinen Beitrag vom 05.12.2012 verweisen .......

Mittwoch, 5. Dezember 2012

MPC Hamburg - der Anfang vom Ende ?

In letzter Zeit mehren sich die Gerüchte, dass der Hamburger Fondsanbieter MPC Capital AG insolvenzgefährdet sein könnte. So berichtet z.B. das  Manager Magazin  davon, dass MPC seine Anleger aufgefordert habe, auf Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu verzichten. Auch das Unternehmen selbst spricht davon, dass die "Leistungsfähigkeit übersteigen" werden könnte. Eine sehr "hanseatische" Umschreibung für "Wir sind pleite". Grund sind Schiffs- und Lebensversicherungsfonds, die MPC aufgelegt hat und sich sehr negativ entwickelt haben.

Bevor man als Anleger in der gegenwärtigen Situation irgendwelche Vereinbarungen unterzeichnet, sollte man sich dringend beraten lassen, da man sonst Gefahr läuft, das investierte Geld vollständig zu verlieren.

Was eine Insolvenz für den einzelnen Anleger bedeuten würde, kann nur im Einzelfall "vorhergesehen" werden. Produkte der MPC sind jedoch auch von einer großen Hamburger Sparkasse und anderen Großbanken vertrieben worden. Hier ergeben sich verschiedene Ansätze, aus denen sich im Einzelfall eine Schadensersatzpflicht aus Beratungshaftung der Bank  herleiten lassen kann (mangelhafte Aufklärung über das Totalverlustrisiko, Empfehlung der Geldanlage als Altersvorsorge, Aufleben der Kommanditistenhaftung, Portfoliorisiko, Währungsrisiken, Provisionszahlungen).

Im Auge behalten werden muss dabei auch die Frage der Verjährung - hier könnte der 31.12.2012 ein wichtiges Datum sein. Zumindest mit einer Erstberatung sollte man daher nicht mehr allzu lange warten !

Freitag, 16. November 2012

Klassisches zum Wochenende: Memoria minuitur, nisi eam exerceas

Ein neues Mandat, von einem Kollegen übernommen - ich blättere die Akte durch. Dabei fällt auf, dass der Kläger die falsche Person verklagt hat: den Geschäftsführer persönlich, statt die GmbH.

Auf die entsprechende Rüge des Kollegen lässt der Beklagte vortragen, er wisse nichts von einer GmbH und Geld habe er von der GmbH auch nicht erhalten.Der Geschäftsführer legt daraufhin ausgedruckte E-Mails vor, die sämtlich die GmbH als Absender ausweisen. Der Absender enthält auch alles, was das Gesetz vorschreibt - der Kläger hat die Mails beantwortet, also auch bekommen. As einer Kopie eines Kontoauszuges ergibt sich außerdem, dass der Kläger vor ca. einem Jahr knapp Euro 1.000,00 "anteilige Provisionsrückerstattung von der X-GmbH" erhalten hat.

Tja - an dem Spruch "Memoria minuitur, nisi eam exerceas" (Das Gedächtnis nimmt ab, wenn man es nicht übt) ist doch tatsächlich etwas ´dran   !

Mittwoch, 14. November 2012

Lottogewinn - und mein Kredit ?

Stellen Sie sich vor, Sie gewinnen eine kleinere, mittlere oder gar große Summe im Lotto, von der Sie u.a. bestehende Kredite ablösen wollen.

Geht das so einfach ? Die Atwortet lautet - wie fast immer bei rechtlichen Fragen - :"Das kommt darauf an!"

Zunächst ist die Möglichkeit einer Kreditkündigung oder Ablösung davon abhängig, ob Sie einen befristeten Kredit  oder einen unbefristeten Kredit (z.B. Dispo) haben. Den Dispo können Sie jederzeit zurückführen und ggf. auch kündigen. Dagegen kann die Bank nichts tun.

Einen befristeten Kredit können Sie grundsätzlich nur zum Ende der Laufzeit zurückführen. Eine Kündigung ist nicht nötig, der Vertrag endet automatisch durch Zeitablauf. Bei Ablauf der Zinsbindungsfrist (z.B. nach 5 Jahren) haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Bei Darlehensverträgen, die mehr als 10 Jahre festgeschrieben sind, gibt es  ein weiteres Sonderkündigungsrecht  gem. § 489 BGB    . Sind mehr als 10 Jahre seit vollständiger Darlehensauszahlung vergangen, können Sie mit einer 6 monatigen Frist kündigen. Darlehensverträge, die mit variablem Zinssatz vereinbart wurden, können mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

Bei einer Baufinanzierung dürfte die Problematik der Vorfälligkeitsentschädigung bekannt sein. Sie ist grundsätzlich zulässig. Außerhalb der bereits beschriebenen Ausnahmen ist eine Kündigung nur möglich, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interessean der vorzeitigen Kündigung hat ( § 490 Abs. 2 BGB ).

Die Regelungen beim Ratenkredit sind für den Kunden wesentlich besser.
Auch hier kommt es aber darauf an:  wurde der Kreditvertrag vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen, kann darf die Bank auf einer Kündigungsfrist von drei Monaten pochen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf se aber nicht verlangen.

Am 11. Juni 2010  trat eine neue Vebraucherkreditrichtlinie in Kraft. Wurde der Kreditvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, darf der Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Bank darf (und wird) allerdings in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Deren Höhe ist jedoch auf ein Prozent, bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf 0,5 Prozent, des Rückzahlungsbetrags begrenzt.

Für alle Fallkonstellationen aber gilt: wird der Kredit gekündigt, ist die noch offene Summe in einem Betrag fällig. Teilrückzahlungen müssen von den Banken nicht akzeptiert werden. Ob sie es im Einzelfall tun, ist Verhandlungssache.

Dienstag, 6. November 2012

Ja, was denn nun ?

Meine Mandantin hat in eine (deutsche) Lebensversicherung eingezahlt, die wiederum auf britischen und us-amerikanischen Lebensversicherungsfonds basiert. Dabei ist sie über diverse Risiken nicht aufgeklärt worden. Der Bankangestellte, der ihr diese Versicherung verkauft hat, hat inzwischen den Arbeitgeber gewechselt.

Meine Mandantin erklärt mir, der Berater werde zu ihren Gunsten aussagen, sie habe bereits mit ihm gesprochen. Die Bank habe auch ihm und den anderen Mitarbeitern damls gesagt, es handele sich um ein sicheres Produkt, für die Altersvorsorge "asolut" geeignet. (Das ist es natürlich nicht !)

So weit so gut - ich fertige also das Anspruchsschreiben an die Bank. Etwas erstaunt war ich, als ich die Antwort erhielt. Nicht darüber, dass die Bank jeglichen Beratungsfehler abstreitet. Aber darüber, dass diese behauptet, sie habe mit ihrem ehemaligem Mitarbeiter gesprochen und dieser habe richtig und vollständig beraten. Ihr läge ein entsprechendes aktuelles Schreiben vor.

Hhhhhmmm - Rückfrage bei der Mandantin, die wiederum mit dem (zukünftigen) Zeugen Rücksprache hält - nein, alles in Ordnung, er werde zugunsten meiner Mandatin aussagen.

Na, da bin ich doch auf die Aussage vor Gericht gespannt.......

Dienstag, 30. Oktober 2012

Wer zu spät kommt.....

Verjährung ist auch im Bankrecht ein kompliziertes Thema - ich habe schon das ein oder andere Mal darauf hingewiesen.

Und als wäre die Gesetzeslage nicht schon unübersichtlich genug, hat unlängst das OLG Frankfurt / Main ( Urteil vom 19.07.2012 , 3 U 24/12   rechtskräftig festgesellt, dass in der Beitrittserklärung zu einem Fonds die Verjährung wirksam auf sechs Monate nach Kenntnis bzw. auf drei Jahre nach Beitritt zum Fonds verkürzt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Klause durch den Zusatz "soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben" eingeschränkt wird. Damit beschränkt die verkürzte Verjährung sich auf einfache Fahrlässigkeit der Prospektverantwortlichen. Das sind in der Praxis allerdings die häufigsten Fälle - denn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz sind kaum einmal nachzuweisen.

Wieder einmal gilt: wer zu spät kommt - wenn auch unabsichtlich - , den bestraft die Rechtsprechung ....

Freitag, 26. Oktober 2012

Outsourcing hilft - leider !

Bekannterweise (oder auch nicht ?) sind Banken und "freie" Berater verpflichtet, über die Höhe ihrer erhaltenen Provisionen bei Kapitalanlagen aufzuklären. Wenn der Kunde danach gezielt fragt, gilt das für  beide Gruppen. Der BGH hat außerdem in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Banken dazu sogar verpflichtet sind, wenn der Kunde gar nicht danach fragt (weil ihm gar nicht bewußt ist, dass die Bank Provisionen z.B. von der Fondsgesellschaft erhält). Der BGH hat diese Verpflichtung in mehreren Urteilen für freie Berater jedoch abgelehnt.

Außerdem hat er diese "Privilegierung" auch für solche Unternehmen ausgeweitet, die 100%ige Tochtergesellschaften von Banken sind. Selbst die Tatsache, dass das beratende Unternehmen keine eigenen Beratungsräume außerhalb der der Bank habe, als Teil der "XY-Finanzgruppe auftrete und hauptsächlich Anleger aus dem Kundenstamm der "Mutter-Bank" berate, kümmerte die Richter nicht. Ausschlaggebend sei allein, dass das beratende Unternehmenjuristisch selständig sei und keine eigenen Bankgeschäfte betreibe ( zum Urteil (III ZR 308/11) des BGH:  hier )

Ich würde mich nicht wundern, wenn in nächster Zeit solche "banknahen" Beratungsfirmen wie Pilze aus dem Boden spießen....

Mittwoch, 24. Oktober 2012

"Interessengemeinschaften" für Kapitalanleger ?

Es kommt wieder wieder vor, dass Anleger von geschlossenen Fonds Briefe (z.B. in Form von Rundbriefen oder in Gestalt von zu gründenden "Interessengemeinschaften") von Rechtsanwälten erhalten, in denen ihnen pauschal große Hoffnungen gemacht werden, Schadensersatzansprüche durchzusetzen (und sich z.B. verlustfrei von der Anlage zu lösen).

Was aber, wenn sich nun nach Mandatierung durch diesen Anwalt heraus stellt, dass die Chancen im Einzelfall entgegen dem Anschreiben doch nicht so toll sind oder das Mandat von diesen Anwälten nur "lieblos" und "nach Standard" bearbeitet wird - aber durch den "Rundbrief" geworbenen Mandanten eine hohe Anwaltsrechnung ins Haus flattert ? Muss er diese zahlen ?

Hier hat kürzlich das AG Weilheim wie folgt geurteilt (Urteil vom 05.07.20122, 2 C 102 / 12):

"Das Rundschreiben des Kl. v. 4.5.2011 ist jedoch offensichtlich auf Erteilung von Aufträgen in Einzelfällen gerichtet. Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH, NJW 2001, 2886; OLG Hamburg, NJW 2004, 1668). Gerade dann, wenn ein RA ein Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen besteht, stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll (LG Berlin, Urt. v. 31.10.2006 - 103 O 169/06; AnwG München, Beschl. v. 25.4.2008 - 2 AnwG 50/07).
Der Kl. hat mit dem Schreiben gerade nicht allgemein und unabhängig von einem bestehenden Beratungsbedarf um Mandanten geworben. Er hat vielmehr den Beratungsbedarf für die Gesellschafter des streitgegenständlichen Fonds gekannt und aufgrund dieses Beratungsbedarfs um eine Mandatierung im Einzelfall geworben. Dem Kl. kam es durch das Schreiben v. 4.5.2011 offensichtlich gerade darauf an, ein Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Filmfonds zu erhalten. ............ (sic: Es ist) klar zu erkennen, dass es dem Kl. letztlich darauf ankam, den Bekl., dessen Beratungsbedarf ihm aufgrund der Gesellschaftereigenschaft an dem streitgegenständlichen Filmfonds bekannt, als Mandanten für diesen Einzelfall zu gewinnen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass im Schreiben v. 4.5.2011 bereits im Betreff fettgedruckt der Vermerk "Achtung: Absolute Verjährung zum 31.12.2011" zu finden ist. Weiter wird dann erläutert, dass im Rahmen der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds eine fehlerhafte Beratung erfolgt sei und außerdem auf die Kickback-Rechtsprechung des BGH verwiesen. Nach einem nochmaligen Verweis auf die drohende Verjährung, der mit drei Ausrufezeichen versehen ist, erklärt der Kl., dass er von seiner Mandantschaft beauftragt worden ist eine Interessengemeinschaft zu gründen, um eine stärkere Verhandlungsposition für eine gütliche Einigung zu erreichen und deshalb Informationen von den anderen Gesellschaftern einzuholen. Auf dem beiliegenden Fragebogen ist zunächst der Satz "Bitte lassen Sie mir unverbindlich und kostenfrei weitere Informationen zu den Modalitäten der Interessengemeinschaft zukommen." angebracht. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens hat der Kl. dann mit Schreiben v. 11.8.2011 die Modalitäten seiner Beauftragung erläutert. Nachdem der Bekl. den Kl. dann beauftragt hat, hat der Kl. durch Schreiben v. 23.9.2011 namens und im Auftrag des Bekl. außergerichtlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Vermittlerin geltend gemacht, der innerhalb weniger Tage abgelehnt wurde, woraufhin der Kl. dann anfragte, ob eine gerichtliche Geltendmachung gewünscht ist.
Durch diese Vorgehensweise, bei der zunächst die Interessengemeinschaft in den Vordergrund gerückt wird und dann letztlich eine Vertretung allein des Bekl. erfolgt, hat der Kl. eindeutig beabsichtigt, ein Einzelmandat im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittlerin der Fonds zu erlangen. Zunächst wird damit geworben, dass man gegenüber der Fondsvermittlerin als Interessengemeinschaft auftreten werde, wobei ein Beratungsbedarf des Bekl., sofern er noch nicht vorhanden war, geweckt werden sollte. Nach Beauftragung erfolgte dann eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben v. 23.9.2011, bei der die Interessengemeinschaft mit keinem Wort erwähnt wird. Daraus ist zu erkennen, dass die Interessengemeinschaft lediglich vorgeschoben wurde, um ein Mandat im Einzelfall zu erlangen."


Das Gericht (die Entscheidung ist vollständig abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de ) hat daher den Mandatsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 43 b BRAO als nichtig angesehen - der Mandant musste nicht zahlen.

Donnerstag, 11. Oktober 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" E: Einlagensicherung

Nach dem Zsammenbruch von Lehman Brothers und dem Beginn der Finanzkrise sagte Frau Merkel sinngemäß: "Das Geld der deutschen Sparer ist sicher."

Was könnte sie damit gemeint haben ?

Die meisten Leser dieses dieses Beitrages dürften den Begriff "Einlagensicherung" bereits einmal gehört haben. Unter diesen Begriff versteht man die Verpflichtung, Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. In Deutschland gibt es  das sog. "Gesetz zur Umsetzung derEG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie (EAG)".

"Einlagen" im Sinne dieses Gesetzes sind vor allem Guthaben auf Sparbüchern, Fest- und Tagesgelder. Nicht umfasst sind z.B. Schuldverschreibungen (Ausnahmen: Namensschuldverschreibungen), also auch Zertifikate (diese Produkte hat Lehman-Brothers vor allem an Privatanleger verkauft).

Aktien und Anteile an Fonds fallen nicht unter den Begriff der "Einlage". Die entsprechenden Papiere / Rechte werden von den Banken nur für den Kunden verwahrt, die Rechte des Kunden daran werden bei einer Insolvenz der Bank also nicht tangiert, jedenfalls nicht dauerhaft.

Es gibt verschiedene Entschädigungseinrichtungen für unterschiedliche Institutsgruppen (private, öffentlich-rechtliche, sonstige). Per gesetzlicher Einlagensicherung sind in Deutschland seit dem 01.01.2011 pro Anleger pro Institut Guthaben bis zu Euro 100.000,00 gesichert und bis zu Euro 20.000,00 aus Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (allerdings nur 90% davon, effektiv also Euro 18.000,00). Das EAG selbst ist bereits seit 1998 in Kraft, allerdings damals mit deutlich geringeren Beträgen.

Hierbei ist zu beachten, dass diese gesetzliche Einlagensicherung nach dem EAG nur für deutsche Banken gilt und nicht für Banken, die "nur" in Deutschland Geschäft machen. In vielen andeen Ländern gibt es jedoch durchaus vergleichbare Sicherungssysteme.

Neben der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem EAG gibt es verschiedene freiwillige "Einlagensicherungsfonds" der Bankenverbände, die in der Regel jedoch erst eingreifen, wenn ein Schutz nach dem EAG nicht gegeben ist.

Sehr informativ hierzu ist die Hompage des Bundesverband Deutscher Banken (http://www.bankenverband.de/service/einlagensicherung ), dort kann auch die Höhe der jeweiligen, sehr unterschiedlichen Einlagensicherung erfragt werden.

Mittwoch, 19. September 2012

Weihnachten kommt wie immer überraschend....

und damit auch das Jahresende und der Ablauf von Verjährungsfristen !

Wer mit Kapitalanlagen Geld verloren hat, überlegt zu Recht, ob er „dem schlechten Geld noch gutes Geld hinterwerfen“ soll, denn ein Vorgehen gegen die beratende Bank oder einen freien Berater wegen Falschberatung kostet Anwalts- und Gerichtskosten.

Allerdings darf der Anleger nicht zu lange warten, denn auch Schadensersatzansprüche aus Falschberatung verjähren, mit der Folge, dass der Anleger seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann, auch wenn er „im Recht“ ist. Im Einzelnen kann die Feststellung der Verjährungsfristen durchaus kompliziert sein, aber man kann sich an folgenden Regeln orientieren:

1. Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung 3 Jahre nach Entstehung des Anspruches (Geldanlage) und Kenntnis der Tatsache, dass falsch beraten wurde (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst am 01.01. des darauf folgenden Jahres.
Beispiel: Kauf von Fondsanteilen am 15. August 2007, Kenntnis der Falschberatung (z.B. durch Presseberichte oder anwaltliche Beratung, im Februar 2009, Verjährungsfrist endet am 31.12.2012

2. Für Kapitalanlagen, die dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen (z.B. Aktien), galt bis einschließlich zum 04.08.2009 die Sonderverjährungsfrist des § 37 WpHG, nach der Ansprüche unabhängig von einer Kenntnis 3 Jahre nach dem Kauf verjährten.
Beispiel: Kauf einer Aktie am 03. August 2009, Verjährungsfrist endete am 03.08.2012

Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche wegen verschwiegener Provisionen („Kick-Backs“). Diese verjähren wie unter 1. beschrieben.

3. Zu beachten ist außerdem § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung unabhängig von der Kenntnis, dass falsch beraten wurde, in zehn Jahren seit dem Erwerb der Kapitalanlage und zwar ebenfalls – wie nach dem aufgehobenen § 37 WpHG – Tag genau.
Beispiel: Beteiligung an einem Schiffsfonds am 21.12.2002, Verjährungsfrist endet am 22.12.2012

 Anleger, die über ein Vorgehen gegen ihre Bank oder ihren Berater wegen Falschberatung bei einer Geldanlage nachdenken, sollten sich auch wegen der Verjährung möglicher Ansprüche an einen in diesen Fragen erfahrenen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bzw. eine Fachanwältin, wenden. Auch insoweit gilt die gesetzliche Höchstgrenze für eine Erstberatung eines Verbrauches von Euro 190,00 zzgl. Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Freitag, 24. August 2012

Rechtsanwaltsgebühren - so ist es richtig

Das Thema Rechtsanwaltsgebühren bzw. die Höhe der Gebühren ist ja immer wieder ein Thema, über das gern geschrieben wird. Es gibt reichlich Mißverständnisse über Höhe und Zusammensetzung - und diese können das Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt nicht unerheblich belasten.

Eine Anruferin heute morgen bei mir machte es richtig: sie fragte vorher nach den Kosten, die auf sie zukommen könnten, auch wenn es ihr hörbar unangenehm war: Ich habe es ihr ausführlich erläutert und sie war ganz begeistert. O-Ton:"Jetzt weiß ich, womit ich an Kosten rechnen muss, da ist mir schon viel wohler!" Nun ist sie meine Mandantin, zunächst im Rahmen einer Erstberatung, dann sehen wir weiter.

Natürlich sollte es eigentlich selbstverständlich sein, vorher über mögliche Kosten zu reden, die Praxis sieht aber leider immer noch anders aus.......



Dienstag, 14. August 2012

It´s all over now.....

Anrufer: er habe gehört, ich sei gut und ich sei ihm auch empfohlen worden. Er brauche Hilfe gegen eine Bank.

Hmm - worum es denn gehe ?

Daraufhin längere Ausführungen, etwas verworren, es kristallisierte sich dann das Folgende heraus:
Der Anrufer, nennen wir ihn Herrn B., hatte vor einigen Jahren für den Kredit seines Schwagers gebürgt. So für ungefähr Euro 20.000,00, so genau wisse er das aber nicht mehr. Der Schager sei dann dem Alkohol verfallen, habe seine Schwester verprügelt und - schlimmer noch - den Kredit nicht zurückgezahlt. Dann sei häufiger Post von der Bank gekommen, später auch vom Gericht, aber man wisse ja, dass "die" eh alle korrupt seien, also habe er die Briefe meist nicht geöffnet, jedenfalls aber nicht reagiert.

Und jetzt - die Empörung in seiner Stimme schwoll merklich an - sei deswegen schon zwei Mal ein Gerichtsvollzieher bei ihm gewesen ! Nach einigem Hin- und Her räumte Herr B. ein, dass vor ca. 6 Monaten wohl auch ein mit "Versäumnisurteil" überschriebenes Schriftstück dabei gewesen sein.

Nach dem, was Herr B. mir sonst noch so erzählte (Details erspare ich dem geneigten Leser), steht zu vermuten, dass man gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft so das ein oder andere Argument hätte vorbringen können. Es hätte sehr wahrscheinlich jedenfalls dazu gereicht, sich mit der Bank im Wege des Vergleichs auf eine deutlich niedrigere Summe zu verständigen.

Ich erklärte Herrn B., dass diese Chance jetzt, da die Bank einen vollstreckbaren Titel besitzt, deutlich kleiner sei - gegen das Urteil kann man nämlich jetzt nicht mehr vorgehen........







Dienstag, 24. Juli 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" D: dinglicher Titel

Ein "dinglicher Titel" gibt dem Gläubiger das Recht, in ein "Ding" - also eine bewegliche oder unbewegliche Sache - zu vollstrecken. Die Vollstreckung ist aber auf die Sache bzw. deren Erlös beschränkt.

Eines der bekanntesten Beispiele ist der dingliche Titel, der oft in einer Grundschuldbestellungsurkunde enthalten ist. Grundsätzlich wird diese Urkunde erstellt, um dem Gläubiger zur Absicherung einer Forderung eine Grundschuld an einem Grundstück einzuräumen. In derselben Urkunde unterwirft sich der Eigentümer - der dingliche Schuldner - oft auch der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß 800 ZPO. Das bedeutet, dass der Gläubiger (Inhaber) der Grundschuld das Grundstück z.B. zwangsversteigern kann, ohne dass er den Eigentümer vorher verklagen muss. Der Eigentümer haftet aus der Grundschuld aber nur mit dem Grundstück (und den darauf befindlichen Gebäuden). Hat eine Bank z.B. zur Kreditsicherung eine Grundschuld über TEUR 100 am Grundstück des Kunden, erhält sie in der Zwangsversteigerung aber nur TEUR 71, muss sie ihren Kunden (wenn er denn auch Darlehensnehmer ist) auf die restlichen TEUR 29 ganz normal verklagen, bevor sie z.B. seinen Lohn pfänden kann.

Anders ist es nur, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde auch die "Übernahme der persönlichen Haftung" erklärt wurde - aber das ist ein anderes Thema......

Montag, 23. Juli 2012

Machmal rege ich mich richtig auf !

Zurück aus dem Urlaub, ist es ja immer mehr Pflicht als Spaß, auch verschiedene Zeitungen, die während der Abwesenheit zugestellt wurden, nach relevanten Inhalten durchzuschauen.

Reisen mit der Bahn bieten sich dazu an. Als ich also am Wochenende im Intercity von Celle nach Hamburg fuhr, fiel mir eine ganzseitige Anzeige in der "ZEIT" ins Auge - geschaltet von der "Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden" und somit bezahlt von deren Kunden.

Zitat:
"Ich möchte so beraten, dass ich meinen Kunden auch nach Jahren noch in die Augen schauen kann. Vera Block, 28, Deutsche Bank Beraterin Privatkunden"

Wenn man bedenkt, was mir so täglich auf den Schreibtisch flattert - auch und gerade von der Deutschen Bank, ich habe ja bereits ansatzweise(z.B.  hier und hier ) davon berichtet - dann kommt mir dieser Satz schon sehr zynisch vor ! Selbst in internen Papieren der Banken werden keine Beratungsvorgaben gemacht, sondern Verkaufsvorgaben.... Abgesehen davon, dass im Masengeschäft "Bank" natürlich Fehler passieren können und nicht alles, was so schief läuft, "systemimmanent" ist - ich habe noch in keinem Fall erlebt, dass sich eine Bank für ihr fehlerhaftes Verhalten bei der Anlageberatung entschuldigt hat. Und das ist doch wohl das Mindesteste, wenn man den Kunden weiterhin "in die Augen schauen" will !

Mittwoch, 27. Juni 2012

Banker, Zinsbindungsfristen und die Ehe

Gestern feierten der Göttergatte und ich unseren 13. Hochzeitstag. Zur Feier dieses Tages haben wir ´mal "früh" Feierabend gemacht, um schön essen zu gehen.

Im Auto, auf dem Weg nach Eppendorf, rief ein Geschäftspartner des Göttergatten an und fragte, wo er denn sei. Antwort:"Im Auto mit meiner Frau, wir haben 13. Hochzeitstag und sind auf dem Weg zum Restaurant." Offensichtlich wurden am anderen Ende Glückwünsche ausgesprochen, denn der Göttergatte meinte: "Danke ! Ich hatte ja unsere Zinsbindung, äää Ehe, nach 10 Jahren verlängert - und jetzt auszusteigen, würde eine saftige Vorfälligkeitsentschädigung bedeuten...!"

Gut, dass ich den Göttergatten kenne und diesen Spruch einzuordnen weiß - und ob und zu welchen Konditionen ich nach Ablauf der nächsten Zinsbindungsfrist verlängere, das überlege ich mir noch ;-)

Montag, 25. Juni 2012

Ein schöner Tag für Lehman - Geschädigte....

....könnte es heute werden, denn der BGH hat (aller Voraussicht nach) endlich ´mal wieder die Gelegenheit, über entsprechende Klagen von Anlegern zu verhandeln und zu urteilen. Unter anderem wird es darum gehen, ob die Banken ihre Kunden auch über die Gewinnmarge aufklären müssen, die entsteht, wenn die Bank Wertpapiere im Namen des Kunden ordert, diese Papiere günstiger bekommt (z.B. weil sie "Großabnehmer" ist), sie dann aber an den Kunden zum "Normalpreis" weiter gibt (sog. "Kommissionsgeschäfte"). Unstreitig haben die Banken darüber nicht aufgeklärt - wäre das jedoch ihre Pflicht gewesen, stellt diese Unterlassung einen Beratungsfehler dar und die Kunden haben entsprechende Schadensersatzansprüche.

Auf dem letzten "Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts" im November 2011 in Frankfurt hat  der Vorsitzende des XI. Zivilsenates am BGH, Ulrich Wiechers, der für diese Fälle zuständig ist, den Anlegern durchaus Hoffnungen gemacht, dass nach den beiden Lehman-Urteilen im September 2011, die er ausdrücklich als "Einzelfälle" bezeichnete, der BGH in den jetzt anstehenden Fällen zugunsten der Anleger entscheiden könnte.

In anderen Verfahren, die insoweit Klarheit hätten bringen können, wurden bisher immer kurz vor einem Urteil die Revisionen zurück genommen oder ein Vergleich erzielt. Dann darf der BGH sich zu den Rechtsfragen nicht äußern, selbst wenn er - wie zumindest in einem Fall gemunkelt wird - das Urteil schon "in der Schublade" hatte.

Natürlich wünsche ich mir als Anlegervertreterin ein Urteil zugunsten der Anleger. Aber auch im anderen Fall wäre für mich durchaus etwas "gewonnen": Ein Stück mehr Klarheit über die Pflichten von Banken beim Verkauf von Wertpapieren...

Unabhängig davon ist heute für mich persönlich noch aus einem anderen Grund ein schöner Tag - unser 13. Hochzeitstag !

Montag, 18. Juni 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" C wie Cap

Nein, ein Cap ist keine "Kappe", die man aufsetzt......

Der Cap begegnet dem Kunden zumeist als Zins-Cap. Dieser Zins-Cap stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen Bank und (Kredit-) Kunden zur Absicherung eines Zinsrisikos dar. Es handelt sich also um ein Derivat.

Beispiel: Der Kunde hat mit der Bank einen Darlehensvertrag über 5 Jahre mit einem variablem Zinsatz (z.B. 3 % + 3-Monats-EURIBOR) abgeschlossen. Die Zinsen werden jeweils vierteljährlich zu einem definierten Stichtag festgelegt. Bei Abschluss des Vertrages betrug der 3-Monats-EURIBOR  0,663 %. Der Kunde befürchtet aber, dass die Zinsen zukünftig steigen werden. Also vereinbart er mit seiner Bank, dass diese gegen eine bestimmte Prämie die Zinsen zahlt, die oberhalb einer gewissen, frei zu vereinbarenden Schranke liegen, im Beispielsfall etwa die Zinsen, die anfallen, wenn der 3-Monats-EURIBOR über 2,5 % steigt. Bleibt der 3-Monats-EURIBOR während der Laufzeit des Kredites unterhalb dieser Marke, muss ausschließlich der Kunde Zinszahlungen erbringen und hat vergeblich die Cap-Prämie gezahlt - er ist also der "Verlierer" dieser Wette, die Bank "gewinnt" in Höhe der Cap-Prämie. Steigt der 3-Monats-EURIBOR über die festgelegte Marke, zahlt den darüber hinausgehenden Zinsbetrag die Bank. Der Kunde "gewinnt" jedoch erst dann, wenn die Zinsen so stark bzw. schon zu so einem frühen Zeitpunkt steigen, dass zunächst einmal die Prämienzahlung kompensiert werden kann.

Diese Zins-Caps können mit der Bank abgeschlossen werden, die das Darlehen gewährt hat, aber auch mit unbeteilgten Drittbanken. Diese Caps werden gehandelt - die Banken kann den Cap z.B. an einen Hedgefonds veräußern. Es gibt im übrigen viele Varianten des geschilderten, sehr einfachen Caps.

Es wundert einen nicht wirklich, dass in der Praxis diese Derivate so gestrickt sind, dass meist die Bank gewinnt.....

Donnerstag, 14. Juni 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" Beratungsvertrag

Oft höre ich die Klage: "Da hat mich meine Bank aber schlecht beraten !"

Rechtlich gesehen kann man daraus aber nur (Schadensersatz-)Ansprüche herleiten, wenn tatsächlich ein Beratungsvertrag zwischen Bank und Kunde zustande gekommen ist (dessen Pflichten die Bank dann schuldhaft verletzt haben müsste).

Ein Beratungsvertrag wird regelmäßig nicht schriftlich abgeschlossen. Er kann auch stillschweigend zustande kommen, wenn für die Bank erkennbar ist, dass die Beratung für den Kunden von erheblicher Bedeutung ist und für diesen die Grundlage einer vermögensrechtlichen Entscheidung bilden soll. Unerheblich für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist, von wem die Initiative ausgegangen ist, ob sie gegen Entgelt erfolgte oder wie lange die Beratung dauerte.

Schwierigkeiten birgt manchmal die Abgrenzung zwischen einem reinen Anlagevorschlag einer Bank (z.B. am Telefon) und einer Beratung. In dem Moment, wenn die Kunde den Vorschlag aufgreift und sich informieren lässt, ist ein Beratungsvertrag gegeben. Kein Beratungsvertrag ist zustande gekommen, wenn der Anlagevorschlag allgemein gehalten ist und der Kunde nicht persönlich angesprochen wird, so z.B. bei der Auslage von Wertpapier-Flyern in einer Filiale.

Insgesamt stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen, um einen Beratungsvertrag annehmen zu können.

Hinweis: Erwirbtder Kunde nach einer Beratung z.B. ein Wertpapier, so endet der Beratungsvertrag damit. Die Bank ist grundsätzlich  weder aus dem (erfüllten) Beratungsvertrag noch aus dem Depotvertrag heraus verpflichtet, den Kunden z.B. zu informieren, wenn das Wertpapier starke Kursverluste erleidet. Es kann jedoch sein, dass ein erneuter Beratungsvertrag geschlossen wird, wenn der Kunde sich z.B. erkundigt, wie er auf den Kursverlust reagieren soll.

Mittwoch, 13. Juni 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" Ausfallbürgschaft

Eine Bürgschaft bedeutet gem. § 765 BGB das Einstehen für eine fremde Schuld. Grundsätzlich kann sich der Bürgschaftgläubiger (z.B. die Bank) bei den üblichen "selbstschuldnerischen Bürgschaften" aussuchen, ob sie zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen in Anspruch nimmt.

Sind für die verbürgte Forderung noch andere Sicherheiten bestellt (z.B. eine Grundschuld des Hauptschuldners oder eines anderen Dritten), muss der Gläubiger vor Inanspruchnahme des Bürgen nicht warten, bis diese Sicherheit verwertet ist - selbst wenn dadurch voraussichtlich die Hauptschuld getilgt werden könnte.

Davor kann sich der Bürge schützen, indem er nur eine sog. "Ausfallbürgschaft" unterzeichnet. Dann ist er solange vor einer Inanspruchnahme geschützt bis alle anderen Sicherheiten verwertet sind und der tatsächliche Ausfall fest steht. Manchmal wird in solchen Fällen  auch genau definiert, wie der "Ausfall" definiert ist (z.B. Abschluss des Insolvenzverfahrens).

Die Banken bieten - wenn die Übernahme einer Bürgschaft im Raum steht - die Möglichkeit einer Ausfallbürgschaft in der Regel nicht an, was auch ihrer Sicht auch nachvollziehbar ist. Man sollte immer daran denken, dass Banken auch in der Regel nicht verpflichtet sind, den Bürgen entsprechend zu beraten. Wenn man bedenkt, dass die Übernahme einer Bürgschaft sich im Nachhinein nicht selten als existenzgefährend heraus stellt, lohnt sich eine anwaltliche Beratung im Vorfeld.....

Freitag, 25. Mai 2012

Es geht wohl doch auch anders......

Oft landen auf meinem Schreibtisch Fälle, die mir die Haare zu Berge stehen lassen, weil sog. "Berater" (von Banken, Strukturvertrieben oder auch "freie" ) meinen Mandanten Kapitalanlagen empfohlen bzw. verkauft haben, bei denen sich der Eindruck aufdrängt, dass dabei die Interessen des Mandanten vollkommen missachtet wurden.

Gestern Mittag traf ich im Rahmen einer Veranstaltung auf eine Beraterin, mit der ich ins Gespräch kam. Sie bietet zusammen mit Kolleginen seit über 20 Jahren Beratung bei Geldanlagen, Vermögensaufbau  und Versicherungen an. Eigentlich also eine "natürliche Feindin" einer Rechtsanwältin, die vorwiegend geschädigte Kapitalanleger vertritt.

Aber es wurde ein interessantes, durchaus intensives Gespräch. Ein Teil ist mir in besonderer Erinnerung geblieben - dabei ging es um "Wertschätzung". Nicht nur die Wertschätzung des Beraters gegenüber dem Kunden und dessen Interessen, sondern auch darum, dass auch der beste Berater den zukünftigen Wert einer Geldanlage immer nur "schätzen" kann und dass zur Wertschätzung eben auch gehöre, dies dem Kunden / Anleger deutlich zu machen. Wir waren uns sofort einig, dass es daran in der Praxis der Beratung leider sehr oft fehlt, vor allem bei den Banken, den Großvertrieben und den "Feierabend-Beratern" - diese schätzen nur eins wert: ihre Provision .....

Nach diesem Gespräch habe ich aber Hoffnung, dass es wohl tatsächlich auch anders geht ! Natürlich kann ich nicht überprüfen, ob meine Gesprächspartnerin ihren Grundsätzen bei der Beratung auch tatsächlich treu bleibt.Ich hatte noch keine Mandanten, die Ansprüche gegen sie geltend gemacht haben, allerdings berät sie auf Honorarbasis ......

Dienstag, 22. Mai 2012

Volksbanken - auch nicht mehr das, was sie ´mal waren

Eine Mandantin kommt und ist verzweifelt: sie hat für die Firma ihres Ehemannes, die inzwischen in der Insolvenz ist, eine Bürgschaft übernommen.
Die Volksbank habe auch einen vollsreckbaren Titel über die Bürgschaftsforderung und drohe jetzt zu vollstrecken.

Bei Überprüfung der Bürgschaftsurkunde ergibt sich relativ schnell, dass man diese mit einiger Erfolgsaussicht "aus der Welt" bekommen hätte. Bei Durchsicht des Urteils fällt auf, dass gegen die Msandantin seinerzeit (2009) ein Versäumnisurteil ergangen ist - sie war nicht einmal anwaltlich vertreten. Auf meine Frage, warum sie sich denn damals nicht gegen die Klage gewehrt habe, erzählt sie mir, dass die Volksbank zu ihr gesagt hätte, sie habe schließlich die Bürgschaft unterschrieben und könne sich gegen eine Verurteilung nicht wehren, da sei es billiger, wenn sie gar nichts mache.

Hhhhhmmmmm....... Warum man denn nicht ein notarielles Schuldanerkenntnis gefordert hat (war noch kostengünstiger gewesen wäre), erschließt sich mir jetzt nicht....

Die Volksbank  hat jetzt eine Ratenzahlungsvereinbarung angeboten, was ja grundsätzlich zu begrüßen ist. Sie rechnet jedoch zu dem Einkommen meiner Mandantin das Kindergeld und den Kindesunterhalt dazu und kommt so zu einer Ratenhöhe von über Euro 700,00 monatlich. Wenn man bedenkt, dass das Kindergeld als Sozialleisung nach gewissen Vorkehrungen unpfändbar ist und der Kindesunterhalt ein Anspruch der unterhaltsberechtigten Kinder ist, der lediglich "zu Händen" meiner Mandantin gezahlt wird, ergibt sich nach der Pfändungstabelle ein pfändbarer Betrag von ca. Euro 150,00 pro Monat.

Da will doch die Volksbank meine Mandantin ein weiteres Mal über den Tisch ziehen ......

Mittwoch, 16. Mai 2012

Unterstützung gesucht

Sonst berichte ich hier ja meist von mehr oder weniger amüsanten Begebenheiten aus dem Juristenleben - heute will ich den (oder das??) Blog einmal in eigener Sache nutzen:

Ich fühle mich nach fast 18jähriger Tätigkeit als Rechtsanwältin nun "reif" genug, einem Referendar (m/w) im Rahmen seiner Anwaltsstation etwas zu bieten - zwar kein Geld, aber Einblick in das Anwaltsleben, Mitarbeit an Fällen (Recherche, Schriftzsätze, ggf. auch Besprechungen und Gerichtstermine). Vorwiegend wird es sich um Sachverhalte aus dem großen Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes handeln, aber auch das klassische Zivilrecht kommt vor. Da ich als Einzelanwältin tätig bin, können alltägliche Dinge (wie viele Abschriften fügt man bei, für wen werden Kopien gefertigt, wie bekommt man eigentlich eine Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung) aber auch so etwas Schönes wie ein "Spread-Ladder-Swap" eine Rolle spielen........

Bewerbungen bitte ausschließlich an Kontakt@KanzleiUelhoff.de . Der Beginn der Tätigkeit sowie die allgemeinen Arbeitszeiten können flexibel gehandhabt werden.  Die Kanzlei befindet sich am Hamburger Jungfernstieg und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar. Ich freue mich auf Bewerbungen - auch für einen späteren Zeitpunkt !

Mittwoch, 18. April 2012

SEB ImmoInvest und CS Euroreal - es bleibt spannend !!

Bekanntlich haben der SEB ImmoInvest und CS Euroreal die Rücknahme der Anteile ( je Fonds rd. 6 Milliarden Euro) ausgesetzt. Beide Fonds haben den gesetzlich möglichen Zeitraum, in dem sie "geschlossen" bleiben können, vollständig ausgereizt. Der SEB ImmoInvest muss bis zum 5. Mai 2012 mitteilen, ob er wieder öffnet oder liquidiert, der CS Euroreal bis zum 18.05.2012.

Offiziell - also von den Gesellschaften selbst - heißt es, beide Fonds werden ab dem 06./19.05. wieder Anteile zurücknehmen. Dafür wäre eine Liquidität von ca. 30% des Gesellschaftskapitals erforderlich. Ob die Fonds diese Gelder "flüssig" haben werden, weiß zur Zeit niemand. Man munkelt, dass beide Gesellschaften durch Immobilienverkäufe Liquidität erzielt haben - aber erzählt wird viel.....

Kein Trost für Anleger ist, dass auch einige andere der "großen" Immobilienfonds, z.B. der AXA Immoselect, der KanAm grundinvest oder der TMW Weltfonds abgewickelt werden.

Zwar können die Anteile des SEB ImmoInvest und des CS Euroreal noch über die Börse verkauft werden, aber nur mit erheblichen Abschlägen (z.Zt. rund 30%). Eine Abwicklung wird wahrscheinlich keinen Totalverlust für die Anleger bedeuten, aber doch erhebliche Einbußen. Außerdem kann sich die Abwicklung über Jahre hinziehen.

Deshalb ist auch an Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und unterlassener Aufklärung (z.B. über Provisionen und Kick-Backs) gegen Vermittler und/oder Banken zu denken - zumindest eine Prüfung der Ansprüche sollte in Erwägung gezogen werden. Oft bestehen gute Chancen und zumindest die beteiligten Banken können den Schadensersatz auch leisten.

Dienstag, 10. April 2012

Die Deutsche Bank und ihr Inkassounternehmen

Meiner Mandantin wurden von der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG ein Dispositions- und ein Ratenkredit wegen Zahlungsverzuges gekündigt, im Abstand von ca. 3 Monaten. Soweit - so korrekt. Dann wurde das bereits bekannte Inkassounternehmen Konsul Inkasso GmbH, das unter derdelben Adresse firmiert wie die zuständige "Abwicklungsabteilung" der Deutschen Bank, eingeschaltet. Es schrieb meine Mandantin an - ohne Beifügung einer Vollmacht, dafür aber unter Aufbau von massivem Druck. Meine Mandantin wandte sich daraufhin an ihrem damaligen Wohnort an eine Schuldnerberatung, die versuchte, mit der Deutschen Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln. Dies scheiterte insbesondere daran, dass das Inkassounternehmen nicht willens oder in der Lage war, zu begreifen, dass es um zwei Kredite geht und eine Vereinbarung natürlich nur Sinn macht, wenn sie beide Forderungen umfasst.

Schließlich wurde für beide Forderungen das Mahnverfahren - im Abstand von ca. 6 Monaten - eingeleitet. Meine Mandantin legte auf Anraten der Schuldnerberatung Widerspruch ein und versuchte mit deren Hilfe nochmals eine gütliche Einigung - wieder vergebens....

Nach einem Umzug wandte sich die Mandantin schließlich hilfesuchend an mich. Mir standen zwar keine anderen Argumente zur Verfügung als der Schuldnerberatung - aber ich habe mich direkt an die Deutsche Bank gewendet (schließlich lag ja keine Vollmacht der Inkassogesellschaft vor) und siehe da: innerhalb von zwei Wochen hatte ich eine Vollmacht der Konsul Inkasso GmbH vorliegen und die von mir vorgeschlagene Rückführungsvereinbarung !

DAS wäre auch für alle Beteiligten einfacher zu haben gewesen..........

Donnerstag, 5. April 2012

Ei, Ei, Ei - mein Ostergeschenk

Heute morgen hatte ich im Mailpostfach eine Anfrage eines Kollegen: er habe ein Mandat bearbeitet und als "Anhang" habe der Mandant noch eine Frage, ob ich das Mandat gegen "die Gelben" übernehmen könne. Der Kollege hatte auch gleich 2 pdf-Dateien beigefügt. In einem Brief an den potentiellen Mandanten bestätigte die Bank, dass sie mit der Ablösung eines Kredites gegen Zahlung von xxxx Euro einverstanden sei. Beigefügt war noch eine Berechnung, wie sich der Betrag zusammen setzt - u.a. waren dort - völlig korrekt - die Kosten einer Löschungsbewilligung für die zur Kreditsicherung bestellte Grundschuld aufgeführt. Dabei handelte es sich nicht etwa um eine Gebühr der Bank, sondern nur um die Notarkosten, die für die Beglaubigung anfallen. Es folgt weiter der Hinweis, dass sich für den Fall, dass der Kunde statt einer Löschungsbewilligung eine Abtretungserklärung erwünscht, die Kosten erhöhen.

Der Mandant hatte jetzt folgende Frage an den Kollegen: warum ist die Abtretungserklärung teurer als die Löschungsbewilligung und will die Jstizkasse dann auch noch Geld ? Der Gegenstandswert (nicht das mögliche Honorar!!) dieser "Angelegenheit" liegt bei ca. 120,00 Euro......

Ich habe den Kollegen angerufen, ihn gebeten, herzliche Grüße an seinen Mandanten auszurichten und folgende "Lösung" zu übermitteln:
 - die Abtretungserklärung ist teurer als die Löschungsbewilligung, weil es sich bei der Abtretung rechtlich gesehen um einen Vertrag handelt (§ 398 BGB) und deshalb nach § 36 Abs. 2 KostO die doppelte Gebühr beim Notar fällig wird
- ja - die Justizkasse wird auch Gebühren erheben, wenn Löschung oder Abtretung ins Grundbuch eingetragen werden soll (die Eintragung muss  aber nicht immer zwingend geschehen).

Eine Rechnung werde ich hierfür nicht schreiben - Kollege und Mandant können diese Auskunft als Ostergeschenk betrachten.

REIN VORSORGLICH: weitere Geschenke dieser Art kann (bzw. will) ich mir nicht leisten .....

Freitag, 23. März 2012

Klassisches zum Wochenende - o tempora, o mores !

"O tempora, o mores !"   - "O Zeiten, o Sitten"   (Marcus Tullius Cicero)

In dieser Woche war ich zu einer mündlichen Verhandlung im Südwesten unserer schönen Republik. Es ging - wen wundert´s - um Schadensersatz wegen fehlerhaften Beratung meines Mandanten durch die örtliche Sparkasse. Geladen waren der Kläger (ein Herr jenseits der 70), drei Zeugen (einer davon ebenfallsbereits im Ruhestand), dazu natürlich der gegnerische Kollege und ich. Bei der Suche nach dem Sitzungssaal kaum mir schon seltsam vor, dass an dem in der Ladung angegebenen Raum des Name der Richers stand und nicht wie üblich "Stzungssaal xyz".

Sehr erstaunt war ich, als wir bei "Aufruf der Sache" hereingebeten wurden - und direkt vor dem Schreibtisch des Richters standen !  Das ca 15 qm große Büro des Richters diente als Sitzungssaal..... Dann wurde ich vom gegnerische Kollegen belehrt, dass man vor dem dortigen Landgericht ohne Robe verhandele. Hhhhhm - für jemanden aus Norddeutschland, wo meist sogar vor den Amtsgerichten "Robenzwang" herrscht, schon ungewöhnlich - aber gut, ich bin ja flexibel.....Wirklich verblüfft hat mich aber, dass der Richer (immerhin Vorsitzender Richter an einem Landgericht) in sehr legerem Freizeitlook hinter seinem Schreibtisch saß und ebenfalls keinerlei Anstalten machte, eine Robe über das karierte Hemd zu ziehen......

Nun kann man über Robenpflicht im allgemeinen und besonderen trefflich streiten. Ich bin aber der Ansicht, dass man die Wirkung auf die Parteien nicht unterschätzen darf. Im vorliegenden Fall ging es um die Altersvorsorge des Mandanten, die sich durch eine von der Sparkasse empfohlene Kapitalanlage in Nichts aufgelöst hatte. Wir mussten uns vom Richter sagen lassen, dass er keinen Beratungsfehler erkennen könne und deshalb der Klage zum jetzigen Zeitpunkt keine großen Erfolgsaussichten beimesse. Unabhängig von der Frage, ob diese Ansicht auch in der Berufung standhalten würde - für meinen Mandanten brach eine Welt zusammen. Und es war für ihn kaum zu begreifen, dass dieser Mensch in Freizeitkleidung in einem simplen Büro die Früchte seines langen Arbeitslebens so einfach für verloren erklären konnte. Er fragte mich in einer Verhandlungspause, ob das denn auch wirklich ein "richtiger Richter" sei....

Ich bin ja grundsätzlich froh darüber, dass unser Staat in vielen Teilen auf veraltete, die Obrigkeit zur Schau stellende "Zeichen" verzichtet und bin durchaus der Ansicht, dass in Verhandlungen, in denen "nur" Anwälte und das Gericht anwesend sind, Förmeleien (außerhalb denen in der ZPO vorgeschriebenen) überflüssig sind. Ich denke aber, dass auch in modernen Zeiten auf Richter in Roben nicht grundsätzlich verzichtet werden sollte. Zumindest hätte ich angesichts des Alters des Klägers und der Bedeutung der Sache für ihn entsprechende Sensibilität des Gerichts erhofft.

Donnerstag, 22. März 2012

Die wundersame Vermehrung im Depot - griechische Staatsanleihen

Herr Fleissig wundert sich: er hatte vor ein paar Jahren eine Anleihe des griechischen Staates im Nennwert von Euro 1000,00, fällig (also rückzahlbar) zum 30.04.2012, gekauft. Jetzt hat er mehr als 20 verschiedene Anleihen im Nennwert von ca. 1/4 des Ausgangswertes in sein Depot eingebucht bekommen - und diese Anleihen haben  Laufzeiten von 2023 - 2042. Herr Fleißig ist übrigens jetzt Mitte 60 - ob er noch erlebt, dass auch die letzte Anleihe zurück gezahlt wird, scheint doch zumindest zweifelhaft.....

Auf den ersten Blick ist das Vorgehen Griechenlands rechtlich unmöglich: in der Staatsanleihe waren Laufzeit, Zinsen etc. festgelegt. Anleger und griechischer Staat haben einen Vertrag geschlossen und der kann nicht einseitig geändert werden. Nun hat aber Griechenland mit Zustimmung oder unter Druck der anderen europäischen Länder einen "Schuldenschnitt" vorgenommen. Grundsätzlich würde das bedeuten, dass der Anleger nur einen bestimmten Teil des Geldes, das er dem griechischen Staat schuldet, zurückzahlen muss, z.B. 25 %. Das wäre ja schon schlimm genug. Erschwerend kommt aber hinzu, dass die Gelder eben nicht bei Ursprungsfälligkeit zurückgezahlt werden, sondern die gekappten Beträge wiederum in Anleihen "gezahlt" werden...

Was kann Herr Fleißig gegen diesen Zwangsumtausch tun ? Leider wenig ! Zwar haben einige Schutzvereinigungen angekündigt, rechtliche Schritte gegen den Schuldenschnitt zu prüfen - aber ich halte das spontan für nicht sehr aussichtsreich. Der Schuldenschnitt als solcher dürfte kaum justiziabel sein....... Wen es tröstet: es ist beileibe nicht der erste Schuldenschnitt eines Staates und es wird auch nicht der letzte bleiben, fürchte ich !

Donnerstag, 1. März 2012

Grand Hotel Heiligendamm - der "weiße Alptraum" für die Anleger

Trotz diverser Rettungsversuche: die Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (Fonds KG) ist insolvent.

Nachdem die Anteilseigner in der Vergangenheit bereits Kapitalschnitte hinnehmen mussten, werden sie nun mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den überwiegenden Rest des angelegten Kapitals verlieren.

Zwar behauptet der Geschäftsführer, A. Jagdfeld, die Gläubiger würden im Insolvenzverfahren kein Geld verlieren. Abgesehen davon, dass dies schon bei Beginn diverser Insolvenzen versprochen, aber nur selten gehalten wurde -  Anleger sind eben rechtlich keine "Gläubiger", sondern Gesellschafter, die der Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (Fonds KG) Eigenkapital in Form ihres Kommanditanteils zur Verfügung gestellt haben.

Wenn die Kapitalanleger also etwas von ihrem Geld retten wollen, müssen sie versuchen, dies über Schadensersatzansprüche bei den vermittelnden (bzw. "verkaufenden") Banken, Finanzberatern oder sonstigen haftenden Personen zu realisieren. Ansätze hierzu können sich z.B. ergeben, wenn das angelegte Geld zur Alterssicherung dienen sollte, über Risiken unzureichend informiert wurde (z.B. über steuerliche Risiken oder die Gefahr, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen) oder über Kostenund / oder Provisionen nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Wurde der Kauf des Anteils durch Kredite finanziert, kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank in Betracht.

Ob Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend gemacht werden können, bedarf immer einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls.

Wie auch immer: Anleger des Grand Hotel Heiligendamm werden einen langen Atem brauchen - gestärkt durch frischen Wind von der Ostsee.....

Montag, 6. Februar 2012

db Kompass Life 3 - die "Wette auf den Tod"

Heute ist in der Presse zu lesen, dass die Ombudsstelle des Bankenverbands einen Fonds der Deutsche Bank AG, den db Kompass Life 3, verurteilt, weil auf die Lebenserwartung von Menschen spekuliert werde.

Nun bin ich wahrlich nicht die Verteidigerin der Deutschen Bank, frage mich aber: warum erst jetzt diese Aufregung ? Solche Fonds, die in Lebensversicherungen investieren, gibt es schon seit längerer Zeit und von vielen "Anbietern". Die Fondsgesellschaften kaufen "gebrauchte" Lebensversicherungen auf - von Versicherungsnehmern, die aus verschiedenen Gründen ihren Vertrag nicht bis zum Ende erfüllen wollen oder können. Bekannterweise werden ja ein Großteil der in Deutschland abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht bis zum Ende "durchgehalten". Die Fondsgesellschaften übernehmen dann die Prämienzahlungen - und natürlich machen sie vor allem dann Gewinn, wenn wegen des Todes des Versicherungsnehmers die Prämienzahlung entfällt und die Versicherungssumme ausgezahlt wird.

In Deutschland wurden und werden viele dieser Fonds vertrieben - ganz absurd wird es, wenn diese Fonds an Kunden, die zum Teil jenseits der 70 Jahre sind, zur Alterssicherung verkauft werden.

Aktuell z.B. sind hunderte von Klagen gegen die Clerical Medical Investment Group (CMI) anhängig. Erst letzte Woche wurde ein lang ersehntes Urteil des BGH dadurch verhindert, dass die CMI die Revision zurückgenommen hat. Ca. 40 Verfahren befinden sich noch beim BGH und werden -hoffentlich - auch entschieden.

Auch ich halte diese Fonds aus verschiedenen Gründen für eine durchaus fragwürdige Geldanlage. Aber es ist nicht allein die Deutsche Bank AG, die mit diesen Fonds "Kasse macht" - und sei es "nur" über die Provisionen, die an den Vertrieb fließen. Es kommt mir schon ein bißchen seltsam vor, dass der Bankenverband erst jetzt auf die Problematik dieser Lebenversicherungsfonds aufmerksam geworden sein will..........

Freitag, 27. Januar 2012

Kredit online - Websites oft mangelhaft

Heute geht ja alles soooooo einfach - selbst die Kreditvergabe läuft angeblich unproblematisch, schnell und auch noch kostengünstig über das Internet.

Das "Real Life" sieht aber wie so oft anders aus. Das Ergebnis eines Testes, den die EU-Kommission hat durchführen lassen ( mehr ), offenbart: Insgesamt wurden 562 Webseiten überprüft, von denen nur 30% die einschlägigen verbraucherrechtlichen Vorschriften einhielten. Bezogen auf Deutschland fällt das Ergebnis noch schlechter aus -  bei 20 von 26 ( ca. 77 %) Webseites wurden Mängel festgestellt. Häufige Fehler sind zu Finden bei der Frage, wie viel der Kredit insgesamt kostet, wie lange der Vertrag läuft oder zur effektiven Zinshöhe und -art.

Das kann dazu führen, dass der Verbraucher einen Kreditvertrag abschließt, der ihn viel teurer kommt, als anfangs erwartet ( und viel teurer ist, als der in der Filiale).  Da jedoch die Websites nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, kann der Verbraucher ggf. den Vertrag anfechten oder Schadensersatz (=Rückabwicklung) wegen der fehlerhaften Informationen verlangen.

Freitag, 13. Januar 2012

Klassisches zum Wochende: Ultra posse nemo obligatur...

"Ultra posse nemo obligatur."  -  "Unmögliches zu leisten ist niemand verpflichtet."

...ein alter Rechtsgrundsatz, der auch im Bankrecht natürlich Anwendung findet. Es stellt sich aber oft die Frage, was "unmöglich" ist.

Garantiert zum Beispiel eine Gesellschaft, die fondsgebundene Lebensversicherungen anbietet, dass der Kunde jederzeit die der Versicherungs zugrunde liegenden Fonds wechseln kann, solange der einzelne Fonds mindestens 10% der Gesamtanlage ausmacht und der Fonds, in den gewechselt werden soll, aus einem bestimmten "Auswahlkorb" kommt, so muss sie m.E. diese Verpflichtung auch erfüllen. Ihr ist die Erfüllung dieser Verpflichtung auch dann nicht unmöglich, wenn der Fonds, aus dem ausgestiegen werden soll, (vorübergehend) die Rücknahme der Anteile ausgesetzt hat. Sie muss dann entweder die Fondsanteile mit den entsprechenden Abschlägen an der Börse veräußern oder sie in den eigenen Bestand nehmen. Dieses Risiko trägt der Anbieter der Versicherung - jedenfalls wenn in den Versicherungsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Wird der Fondstausch abgelehnt und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, so ist dieser von der Versicherung zu ersetzen.

So einen Fall habe ich gerade auf dem Schreibtisch - ´mal sehen, ob die betroffene Versicherung, die Skandia Lebensversicherungs AG, hier mit mir einer Meinung ist.....

Donnerstag, 12. Januar 2012

Prospekt des Medienfonds VIP IV fehlerhaft

Medienfonds, insbesondere auch die VIP -Fonds, stehen in letzter Zeit verstärkt im Fokus von Anlegern und Gerichten.

Jetzt hat das Oberlandesgericht München in einem Kapitalanleger-Musterverfahren (Kap 1/07) festgestellt, dass der Prospekt das Medienfonds VIP IV teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist (zur Presseerklärung des OLG München).

Danke, OLG München: Treffender kann man es meiner Meinung nach nicht ausdrücken......

Die Bank, die UniCredit Bank AG, und die Fondsintitiatorin, die VIP Vermögensberatung München GmbH, haften  daher den Anlegern auf Schadensersatz.

Die in dem Musterverfahren aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in Deutschland bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden. Anleger, die sich an dem Musterverfahren nicht beteiligt haben, können nur mittelbar von dieser Entscheidung profitieren. Bei neuen Verfahren sind die Gerichte nicht an den Musterbescheid gebunden.

Zudem ist die Entscheidung des OLG München nicht rechtskräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wird.

Montag, 9. Januar 2012

Beratung "light" durch Tageszeitung

Als Anwalt ist man ja schon von Berufs wegen an aktuellen Geschehnissen interessiert, eine regionale und eine überregionale Tageszeitung sind also "Pflichtlektüre".

Heute morgen findet sich in der regionalen Tageszeitung ein Artikel mit dem Titel "7 Expertentipps für die Geldanlage". Darin sind auf ca. einer halben Zeitungsseite sieben Tipps für Geldanlagen aufgelistet. Unter anderem findet sich dort auch die Empfehlung zum Kauf von Unternehmensanleihen durch einen Experten von der Berenberg Bank. Explizit wird auf die Unternehmensanleihe einer spanischen Telefongesellschaft hingewiesen, die eine Rendite von 4,7 % bringe. Zum Risiko einer solchen Anlage :"Es drohen Kursschwankungen und im schlimmsten Fall Ausfälle bei Zinsen und Tilgung."

Dieser schlichte Satz stellt das tatsächliche Risiko (Totalausfall des eingesetzten Kapitals) nur höchst unzureichend dar. In dem ganzen Artikel findet sich auch kein Wort darüber, dass bei jeder Geldanlage, egal ob Sparbuch, Tagesgeld, Festgeld, Fonds, Unternehmensanleihen, Aktien, Edelmetallen, Rohstoffen, Staatsanleihern oder gar Derivaten eine individuelle Feststellung der Risikobereitschaft und der Anlageziele zu erfolgen hat.

Diese Tageszeitung wird von breiten Bevölkerungsschichten gelesen, auch von solchen, die wenig Erfahrungen in Geldanlagen haben. Wie groß ist wohl die Wahrscheinlichkeit, dass eine Bank abrät, wenn ein Leser zu ihr kommt und sagt, er möchte jetzt die empfohlene Unternehmensanleihe kaufen ? Sicher - die Bank bleibt zur anlage- und anlegergerechten Beratung und Aufklärung verpflichtet.

Aber die regionale Presse, die sich sonst (meist zu Recht) immer vor den Anleger stellt, sollte ein wenig sensibler mit "Anlagetipps" umgehen - sonst kommt irgendjemand ´mal auf die Idee, auch sie in die (Mit-)Haftung zu nehmen......

Freitag, 6. Januar 2012

Klumpenrisiko als Beratungsfehler

Bekanntlich soll man nie "alle Eier in einen Korb" legen, also nicht den Großteil seinesVermögen in ein Unternehmen oder eine Anlageform stecken.

Nach dieser Devise  hatte ein Berater einem Kunden, dessen Vermögen aus Aktienfonds bestand, zum Kauf eine Zertifikats geraten, das  23 % des Vermögens ausmachte. Dieses Zertifikat war ebenfalls an den Aktienmarkt gekoppelt.

Das Landgericht Frankfurt ist in einem Urteil (12.09.2011, Akz 2/21 O44/11) zu der Auffassung gelangt, dass dieses Zerifikat ungeeignet war, die angestrebte und vom Anleger ausdrücklich verlangte Disversifikation des Portfolios zu erreichen. Danach bestand immer noch ein "Klumpenrisiko", da das Zerifikat mehr als 20 % des Depots ausmachte. Als Obergrenze legten die Richter einen Anteil von 10% fest. Sie orientierten sich dabei an § 60 InvestG, wonach bei Investmentfonds kein einzelnes Wertpapier mehr als 10 % des Fondsvermögens ausmachen darf.

Aufgrund dieses Beratungsfehlers erhielt der Anleger Schadensersatz zugesprochen.

Dieses Urteil ist auch für die Anleger interessant, die aus Erlösen von Wertpapierkäufen Gelder in Zertifikate angelegt haben, obwohl sie ihre Eier eingentlich in verschiedene Körbe legen wollten - und dies ihrem Berater auch deutlich gemacht haben.

Mittwoch, 4. Januar 2012

FSE Platinum AG - was sollen Anleger tun ?

Anleger sind seit einiger Zeit auf der Suche nach angemessener Rendite. In Norddeutschland schienen sie bei der FSE Platinum AG fündig geworden zu sein, die nach eigenen Angaben in Immobilien investieren und so mit dem Geld von rd. 400 Anlegern Renditen erwirtschaften wollte.
Die FSE Platinum AG ist insolvent, Einlagen von ca. 9,5 Miollionen Euro sind verschwunden. Wo diese Gelder sind, wird zur Zeit vom Insolvenzverwalter und von der Staatsanwaltschaft ermittelt.

Was kann der Anleger - meist Kleinanleger - tun, der Geld bei der FSE Platinum AG angelegt hat ? Zunächst sollte er seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Falls Gelder gefunden werden, werden diese im Insolvenzverfahren an die Gläubiger "verteilt" - aber nur an die Gläubiger, die ihre Forderungen auch rechtzeitig angemeldet haben.

Da die FSE Platinum AG auch durch Vermittler Gelder eingesammelt hat, wäre ggf. auch an Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Vermittler zu denken. Hier muss selbstverständlich sorgfältig geprüft werden, welche Angaben der Vermittler hinsichtlich Sicherheit der Geldanlage etc. gemacht hat.

Eines aber ist sicher: Nichts zu tun ist die schlechteste Alternative.... 

Montag, 2. Januar 2012

Gemeinsame Presseerklärung

Umfangreicher SpinOff bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte


Zum 31.12.2011 haben sich sieben langjährige Gesellschafter aus der überörtlichen Kanzlei Brennecke & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Karlsruhe herausgelöst.

Die neu entstandenen Gesellschaften, die im losen Verbund weiter kooperieren, konzentrieren sich jeweils auf die Kernkompetenzen ihrer Inhaber:

HÜBNER Kanzlei für Lösungen arbeitet unter der Inhaberin Rechtsanwältin Cornelia Hübner, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht und Bankrecht, weiter vorwiegend im Bereich des Unternehmenskaufs und der Sanierung.

Die Rechtsanwälte Peter Hesse und Martin Kull verbinden sich zur Partnerschaftsgesellschaft khp Kull, Hesse und Partner, mit dem Schwerpunkt Immobilienwirtschaft.

Frau Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, sitzt mit ihrer Kapitalanlagerechtskanzlei zukünftig am Hamburger Jungfernstieg.

Pressekontakt in den 3 SpinOffs:

HÜBNER Kanzlei für Lösungen, Karlsruhe

Frau Rechtsanwältin Cornelia Hübner

Auer Straße 1, 76227 Karlsruhe

Telefon: 0721 79 0808-18, 0179 50 77 838, Huebner@huebnerrecht.de

khp Kull, Hesse und Partner, Potsdam und Baden-Baden

Herr Rechtsanwalt Martin Kull

Gernsbacher Straße 23, 76530 Baden-Baden

Telefon: 07221 / 9966080, 0173 179 1676, kull@khp-rechtsanwaelte.de

Herr Rechtsanwalt Peter Hesse

Bertinistr. 12-13, 14469 Potsdam

Telefon: 0331 6203030, 0160 96877933, hesse@khp-rechtsanwaelte.de

Kanzlei Uelhoff, Hamburg


Frau Rechtsanwältin Anja Uelhoff,


Jungfernstieg 38, 20354 Hamburg,


Telefon: 040 / 353543, 0176 18781244, Kontakt@KanzleiUelhoff.de