Freitag, 27. Januar 2012

Kredit online - Websites oft mangelhaft

Heute geht ja alles soooooo einfach - selbst die Kreditvergabe läuft angeblich unproblematisch, schnell und auch noch kostengünstig über das Internet.

Das "Real Life" sieht aber wie so oft anders aus. Das Ergebnis eines Testes, den die EU-Kommission hat durchführen lassen ( mehr ), offenbart: Insgesamt wurden 562 Webseiten überprüft, von denen nur 30% die einschlägigen verbraucherrechtlichen Vorschriften einhielten. Bezogen auf Deutschland fällt das Ergebnis noch schlechter aus -  bei 20 von 26 ( ca. 77 %) Webseites wurden Mängel festgestellt. Häufige Fehler sind zu Finden bei der Frage, wie viel der Kredit insgesamt kostet, wie lange der Vertrag läuft oder zur effektiven Zinshöhe und -art.

Das kann dazu führen, dass der Verbraucher einen Kreditvertrag abschließt, der ihn viel teurer kommt, als anfangs erwartet ( und viel teurer ist, als der in der Filiale).  Da jedoch die Websites nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, kann der Verbraucher ggf. den Vertrag anfechten oder Schadensersatz (=Rückabwicklung) wegen der fehlerhaften Informationen verlangen.

Freitag, 13. Januar 2012

Klassisches zum Wochende: Ultra posse nemo obligatur...

"Ultra posse nemo obligatur."  -  "Unmögliches zu leisten ist niemand verpflichtet."

...ein alter Rechtsgrundsatz, der auch im Bankrecht natürlich Anwendung findet. Es stellt sich aber oft die Frage, was "unmöglich" ist.

Garantiert zum Beispiel eine Gesellschaft, die fondsgebundene Lebensversicherungen anbietet, dass der Kunde jederzeit die der Versicherungs zugrunde liegenden Fonds wechseln kann, solange der einzelne Fonds mindestens 10% der Gesamtanlage ausmacht und der Fonds, in den gewechselt werden soll, aus einem bestimmten "Auswahlkorb" kommt, so muss sie m.E. diese Verpflichtung auch erfüllen. Ihr ist die Erfüllung dieser Verpflichtung auch dann nicht unmöglich, wenn der Fonds, aus dem ausgestiegen werden soll, (vorübergehend) die Rücknahme der Anteile ausgesetzt hat. Sie muss dann entweder die Fondsanteile mit den entsprechenden Abschlägen an der Börse veräußern oder sie in den eigenen Bestand nehmen. Dieses Risiko trägt der Anbieter der Versicherung - jedenfalls wenn in den Versicherungsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Wird der Fondstausch abgelehnt und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, so ist dieser von der Versicherung zu ersetzen.

So einen Fall habe ich gerade auf dem Schreibtisch - ´mal sehen, ob die betroffene Versicherung, die Skandia Lebensversicherungs AG, hier mit mir einer Meinung ist.....

Donnerstag, 12. Januar 2012

Prospekt des Medienfonds VIP IV fehlerhaft

Medienfonds, insbesondere auch die VIP -Fonds, stehen in letzter Zeit verstärkt im Fokus von Anlegern und Gerichten.

Jetzt hat das Oberlandesgericht München in einem Kapitalanleger-Musterverfahren (Kap 1/07) festgestellt, dass der Prospekt das Medienfonds VIP IV teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist (zur Presseerklärung des OLG München).

Danke, OLG München: Treffender kann man es meiner Meinung nach nicht ausdrücken......

Die Bank, die UniCredit Bank AG, und die Fondsintitiatorin, die VIP Vermögensberatung München GmbH, haften  daher den Anlegern auf Schadensersatz.

Die in dem Musterverfahren aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in Deutschland bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden. Anleger, die sich an dem Musterverfahren nicht beteiligt haben, können nur mittelbar von dieser Entscheidung profitieren. Bei neuen Verfahren sind die Gerichte nicht an den Musterbescheid gebunden.

Zudem ist die Entscheidung des OLG München nicht rechtskräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wird.

Montag, 9. Januar 2012

Beratung "light" durch Tageszeitung

Als Anwalt ist man ja schon von Berufs wegen an aktuellen Geschehnissen interessiert, eine regionale und eine überregionale Tageszeitung sind also "Pflichtlektüre".

Heute morgen findet sich in der regionalen Tageszeitung ein Artikel mit dem Titel "7 Expertentipps für die Geldanlage". Darin sind auf ca. einer halben Zeitungsseite sieben Tipps für Geldanlagen aufgelistet. Unter anderem findet sich dort auch die Empfehlung zum Kauf von Unternehmensanleihen durch einen Experten von der Berenberg Bank. Explizit wird auf die Unternehmensanleihe einer spanischen Telefongesellschaft hingewiesen, die eine Rendite von 4,7 % bringe. Zum Risiko einer solchen Anlage :"Es drohen Kursschwankungen und im schlimmsten Fall Ausfälle bei Zinsen und Tilgung."

Dieser schlichte Satz stellt das tatsächliche Risiko (Totalausfall des eingesetzten Kapitals) nur höchst unzureichend dar. In dem ganzen Artikel findet sich auch kein Wort darüber, dass bei jeder Geldanlage, egal ob Sparbuch, Tagesgeld, Festgeld, Fonds, Unternehmensanleihen, Aktien, Edelmetallen, Rohstoffen, Staatsanleihern oder gar Derivaten eine individuelle Feststellung der Risikobereitschaft und der Anlageziele zu erfolgen hat.

Diese Tageszeitung wird von breiten Bevölkerungsschichten gelesen, auch von solchen, die wenig Erfahrungen in Geldanlagen haben. Wie groß ist wohl die Wahrscheinlichkeit, dass eine Bank abrät, wenn ein Leser zu ihr kommt und sagt, er möchte jetzt die empfohlene Unternehmensanleihe kaufen ? Sicher - die Bank bleibt zur anlage- und anlegergerechten Beratung und Aufklärung verpflichtet.

Aber die regionale Presse, die sich sonst (meist zu Recht) immer vor den Anleger stellt, sollte ein wenig sensibler mit "Anlagetipps" umgehen - sonst kommt irgendjemand ´mal auf die Idee, auch sie in die (Mit-)Haftung zu nehmen......

Freitag, 6. Januar 2012

Klumpenrisiko als Beratungsfehler

Bekanntlich soll man nie "alle Eier in einen Korb" legen, also nicht den Großteil seinesVermögen in ein Unternehmen oder eine Anlageform stecken.

Nach dieser Devise  hatte ein Berater einem Kunden, dessen Vermögen aus Aktienfonds bestand, zum Kauf eine Zertifikats geraten, das  23 % des Vermögens ausmachte. Dieses Zertifikat war ebenfalls an den Aktienmarkt gekoppelt.

Das Landgericht Frankfurt ist in einem Urteil (12.09.2011, Akz 2/21 O44/11) zu der Auffassung gelangt, dass dieses Zerifikat ungeeignet war, die angestrebte und vom Anleger ausdrücklich verlangte Disversifikation des Portfolios zu erreichen. Danach bestand immer noch ein "Klumpenrisiko", da das Zerifikat mehr als 20 % des Depots ausmachte. Als Obergrenze legten die Richter einen Anteil von 10% fest. Sie orientierten sich dabei an § 60 InvestG, wonach bei Investmentfonds kein einzelnes Wertpapier mehr als 10 % des Fondsvermögens ausmachen darf.

Aufgrund dieses Beratungsfehlers erhielt der Anleger Schadensersatz zugesprochen.

Dieses Urteil ist auch für die Anleger interessant, die aus Erlösen von Wertpapierkäufen Gelder in Zertifikate angelegt haben, obwohl sie ihre Eier eingentlich in verschiedene Körbe legen wollten - und dies ihrem Berater auch deutlich gemacht haben.

Mittwoch, 4. Januar 2012

FSE Platinum AG - was sollen Anleger tun ?

Anleger sind seit einiger Zeit auf der Suche nach angemessener Rendite. In Norddeutschland schienen sie bei der FSE Platinum AG fündig geworden zu sein, die nach eigenen Angaben in Immobilien investieren und so mit dem Geld von rd. 400 Anlegern Renditen erwirtschaften wollte.
Die FSE Platinum AG ist insolvent, Einlagen von ca. 9,5 Miollionen Euro sind verschwunden. Wo diese Gelder sind, wird zur Zeit vom Insolvenzverwalter und von der Staatsanwaltschaft ermittelt.

Was kann der Anleger - meist Kleinanleger - tun, der Geld bei der FSE Platinum AG angelegt hat ? Zunächst sollte er seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Falls Gelder gefunden werden, werden diese im Insolvenzverfahren an die Gläubiger "verteilt" - aber nur an die Gläubiger, die ihre Forderungen auch rechtzeitig angemeldet haben.

Da die FSE Platinum AG auch durch Vermittler Gelder eingesammelt hat, wäre ggf. auch an Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Vermittler zu denken. Hier muss selbstverständlich sorgfältig geprüft werden, welche Angaben der Vermittler hinsichtlich Sicherheit der Geldanlage etc. gemacht hat.

Eines aber ist sicher: Nichts zu tun ist die schlechteste Alternative.... 

Montag, 2. Januar 2012

Gemeinsame Presseerklärung

Umfangreicher SpinOff bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte


Zum 31.12.2011 haben sich sieben langjährige Gesellschafter aus der überörtlichen Kanzlei Brennecke & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Karlsruhe herausgelöst.

Die neu entstandenen Gesellschaften, die im losen Verbund weiter kooperieren, konzentrieren sich jeweils auf die Kernkompetenzen ihrer Inhaber:

HÜBNER Kanzlei für Lösungen arbeitet unter der Inhaberin Rechtsanwältin Cornelia Hübner, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht und Bankrecht, weiter vorwiegend im Bereich des Unternehmenskaufs und der Sanierung.

Die Rechtsanwälte Peter Hesse und Martin Kull verbinden sich zur Partnerschaftsgesellschaft khp Kull, Hesse und Partner, mit dem Schwerpunkt Immobilienwirtschaft.

Frau Rechtsanwältin Anja Uelhoff, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, sitzt mit ihrer Kapitalanlagerechtskanzlei zukünftig am Hamburger Jungfernstieg.

Pressekontakt in den 3 SpinOffs:

HÜBNER Kanzlei für Lösungen, Karlsruhe

Frau Rechtsanwältin Cornelia Hübner

Auer Straße 1, 76227 Karlsruhe

Telefon: 0721 79 0808-18, 0179 50 77 838, Huebner@huebnerrecht.de

khp Kull, Hesse und Partner, Potsdam und Baden-Baden

Herr Rechtsanwalt Martin Kull

Gernsbacher Straße 23, 76530 Baden-Baden

Telefon: 07221 / 9966080, 0173 179 1676, kull@khp-rechtsanwaelte.de

Herr Rechtsanwalt Peter Hesse

Bertinistr. 12-13, 14469 Potsdam

Telefon: 0331 6203030, 0160 96877933, hesse@khp-rechtsanwaelte.de

Kanzlei Uelhoff, Hamburg


Frau Rechtsanwältin Anja Uelhoff,


Jungfernstieg 38, 20354 Hamburg,


Telefon: 040 / 353543, 0176 18781244, Kontakt@KanzleiUelhoff.de