Freitag, 6. Januar 2012

Klumpenrisiko als Beratungsfehler

Bekanntlich soll man nie "alle Eier in einen Korb" legen, also nicht den Großteil seinesVermögen in ein Unternehmen oder eine Anlageform stecken.

Nach dieser Devise  hatte ein Berater einem Kunden, dessen Vermögen aus Aktienfonds bestand, zum Kauf eine Zertifikats geraten, das  23 % des Vermögens ausmachte. Dieses Zertifikat war ebenfalls an den Aktienmarkt gekoppelt.

Das Landgericht Frankfurt ist in einem Urteil (12.09.2011, Akz 2/21 O44/11) zu der Auffassung gelangt, dass dieses Zerifikat ungeeignet war, die angestrebte und vom Anleger ausdrücklich verlangte Disversifikation des Portfolios zu erreichen. Danach bestand immer noch ein "Klumpenrisiko", da das Zerifikat mehr als 20 % des Depots ausmachte. Als Obergrenze legten die Richter einen Anteil von 10% fest. Sie orientierten sich dabei an § 60 InvestG, wonach bei Investmentfonds kein einzelnes Wertpapier mehr als 10 % des Fondsvermögens ausmachen darf.

Aufgrund dieses Beratungsfehlers erhielt der Anleger Schadensersatz zugesprochen.

Dieses Urteil ist auch für die Anleger interessant, die aus Erlösen von Wertpapierkäufen Gelder in Zertifikate angelegt haben, obwohl sie ihre Eier eingentlich in verschiedene Körbe legen wollten - und dies ihrem Berater auch deutlich gemacht haben.

1 Kommentar:

  1. Mist... und jetzt stecken alle meine "Eier" im gleichen Korb sprich Eigenheim.
    Doch wieder was falsch gemacht.

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