Mittwoch, 27. Juni 2012

Banker, Zinsbindungsfristen und die Ehe

Gestern feierten der Göttergatte und ich unseren 13. Hochzeitstag. Zur Feier dieses Tages haben wir ´mal "früh" Feierabend gemacht, um schön essen zu gehen.

Im Auto, auf dem Weg nach Eppendorf, rief ein Geschäftspartner des Göttergatten an und fragte, wo er denn sei. Antwort:"Im Auto mit meiner Frau, wir haben 13. Hochzeitstag und sind auf dem Weg zum Restaurant." Offensichtlich wurden am anderen Ende Glückwünsche ausgesprochen, denn der Göttergatte meinte: "Danke ! Ich hatte ja unsere Zinsbindung, äää Ehe, nach 10 Jahren verlängert - und jetzt auszusteigen, würde eine saftige Vorfälligkeitsentschädigung bedeuten...!"

Gut, dass ich den Göttergatten kenne und diesen Spruch einzuordnen weiß - und ob und zu welchen Konditionen ich nach Ablauf der nächsten Zinsbindungsfrist verlängere, das überlege ich mir noch ;-)

Montag, 25. Juni 2012

Ein schöner Tag für Lehman - Geschädigte....

....könnte es heute werden, denn der BGH hat (aller Voraussicht nach) endlich ´mal wieder die Gelegenheit, über entsprechende Klagen von Anlegern zu verhandeln und zu urteilen. Unter anderem wird es darum gehen, ob die Banken ihre Kunden auch über die Gewinnmarge aufklären müssen, die entsteht, wenn die Bank Wertpapiere im Namen des Kunden ordert, diese Papiere günstiger bekommt (z.B. weil sie "Großabnehmer" ist), sie dann aber an den Kunden zum "Normalpreis" weiter gibt (sog. "Kommissionsgeschäfte"). Unstreitig haben die Banken darüber nicht aufgeklärt - wäre das jedoch ihre Pflicht gewesen, stellt diese Unterlassung einen Beratungsfehler dar und die Kunden haben entsprechende Schadensersatzansprüche.

Auf dem letzten "Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts" im November 2011 in Frankfurt hat  der Vorsitzende des XI. Zivilsenates am BGH, Ulrich Wiechers, der für diese Fälle zuständig ist, den Anlegern durchaus Hoffnungen gemacht, dass nach den beiden Lehman-Urteilen im September 2011, die er ausdrücklich als "Einzelfälle" bezeichnete, der BGH in den jetzt anstehenden Fällen zugunsten der Anleger entscheiden könnte.

In anderen Verfahren, die insoweit Klarheit hätten bringen können, wurden bisher immer kurz vor einem Urteil die Revisionen zurück genommen oder ein Vergleich erzielt. Dann darf der BGH sich zu den Rechtsfragen nicht äußern, selbst wenn er - wie zumindest in einem Fall gemunkelt wird - das Urteil schon "in der Schublade" hatte.

Natürlich wünsche ich mir als Anlegervertreterin ein Urteil zugunsten der Anleger. Aber auch im anderen Fall wäre für mich durchaus etwas "gewonnen": Ein Stück mehr Klarheit über die Pflichten von Banken beim Verkauf von Wertpapieren...

Unabhängig davon ist heute für mich persönlich noch aus einem anderen Grund ein schöner Tag - unser 13. Hochzeitstag !

Montag, 18. Juni 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" C wie Cap

Nein, ein Cap ist keine "Kappe", die man aufsetzt......

Der Cap begegnet dem Kunden zumeist als Zins-Cap. Dieser Zins-Cap stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen Bank und (Kredit-) Kunden zur Absicherung eines Zinsrisikos dar. Es handelt sich also um ein Derivat.

Beispiel: Der Kunde hat mit der Bank einen Darlehensvertrag über 5 Jahre mit einem variablem Zinsatz (z.B. 3 % + 3-Monats-EURIBOR) abgeschlossen. Die Zinsen werden jeweils vierteljährlich zu einem definierten Stichtag festgelegt. Bei Abschluss des Vertrages betrug der 3-Monats-EURIBOR  0,663 %. Der Kunde befürchtet aber, dass die Zinsen zukünftig steigen werden. Also vereinbart er mit seiner Bank, dass diese gegen eine bestimmte Prämie die Zinsen zahlt, die oberhalb einer gewissen, frei zu vereinbarenden Schranke liegen, im Beispielsfall etwa die Zinsen, die anfallen, wenn der 3-Monats-EURIBOR über 2,5 % steigt. Bleibt der 3-Monats-EURIBOR während der Laufzeit des Kredites unterhalb dieser Marke, muss ausschließlich der Kunde Zinszahlungen erbringen und hat vergeblich die Cap-Prämie gezahlt - er ist also der "Verlierer" dieser Wette, die Bank "gewinnt" in Höhe der Cap-Prämie. Steigt der 3-Monats-EURIBOR über die festgelegte Marke, zahlt den darüber hinausgehenden Zinsbetrag die Bank. Der Kunde "gewinnt" jedoch erst dann, wenn die Zinsen so stark bzw. schon zu so einem frühen Zeitpunkt steigen, dass zunächst einmal die Prämienzahlung kompensiert werden kann.

Diese Zins-Caps können mit der Bank abgeschlossen werden, die das Darlehen gewährt hat, aber auch mit unbeteilgten Drittbanken. Diese Caps werden gehandelt - die Banken kann den Cap z.B. an einen Hedgefonds veräußern. Es gibt im übrigen viele Varianten des geschilderten, sehr einfachen Caps.

Es wundert einen nicht wirklich, dass in der Praxis diese Derivate so gestrickt sind, dass meist die Bank gewinnt.....

Donnerstag, 14. Juni 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" Beratungsvertrag

Oft höre ich die Klage: "Da hat mich meine Bank aber schlecht beraten !"

Rechtlich gesehen kann man daraus aber nur (Schadensersatz-)Ansprüche herleiten, wenn tatsächlich ein Beratungsvertrag zwischen Bank und Kunde zustande gekommen ist (dessen Pflichten die Bank dann schuldhaft verletzt haben müsste).

Ein Beratungsvertrag wird regelmäßig nicht schriftlich abgeschlossen. Er kann auch stillschweigend zustande kommen, wenn für die Bank erkennbar ist, dass die Beratung für den Kunden von erheblicher Bedeutung ist und für diesen die Grundlage einer vermögensrechtlichen Entscheidung bilden soll. Unerheblich für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist, von wem die Initiative ausgegangen ist, ob sie gegen Entgelt erfolgte oder wie lange die Beratung dauerte.

Schwierigkeiten birgt manchmal die Abgrenzung zwischen einem reinen Anlagevorschlag einer Bank (z.B. am Telefon) und einer Beratung. In dem Moment, wenn die Kunde den Vorschlag aufgreift und sich informieren lässt, ist ein Beratungsvertrag gegeben. Kein Beratungsvertrag ist zustande gekommen, wenn der Anlagevorschlag allgemein gehalten ist und der Kunde nicht persönlich angesprochen wird, so z.B. bei der Auslage von Wertpapier-Flyern in einer Filiale.

Insgesamt stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen, um einen Beratungsvertrag annehmen zu können.

Hinweis: Erwirbtder Kunde nach einer Beratung z.B. ein Wertpapier, so endet der Beratungsvertrag damit. Die Bank ist grundsätzlich  weder aus dem (erfüllten) Beratungsvertrag noch aus dem Depotvertrag heraus verpflichtet, den Kunden z.B. zu informieren, wenn das Wertpapier starke Kursverluste erleidet. Es kann jedoch sein, dass ein erneuter Beratungsvertrag geschlossen wird, wenn der Kunde sich z.B. erkundigt, wie er auf den Kursverlust reagieren soll.

Mittwoch, 13. Juni 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" Ausfallbürgschaft

Eine Bürgschaft bedeutet gem. § 765 BGB das Einstehen für eine fremde Schuld. Grundsätzlich kann sich der Bürgschaftgläubiger (z.B. die Bank) bei den üblichen "selbstschuldnerischen Bürgschaften" aussuchen, ob sie zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen in Anspruch nimmt.

Sind für die verbürgte Forderung noch andere Sicherheiten bestellt (z.B. eine Grundschuld des Hauptschuldners oder eines anderen Dritten), muss der Gläubiger vor Inanspruchnahme des Bürgen nicht warten, bis diese Sicherheit verwertet ist - selbst wenn dadurch voraussichtlich die Hauptschuld getilgt werden könnte.

Davor kann sich der Bürge schützen, indem er nur eine sog. "Ausfallbürgschaft" unterzeichnet. Dann ist er solange vor einer Inanspruchnahme geschützt bis alle anderen Sicherheiten verwertet sind und der tatsächliche Ausfall fest steht. Manchmal wird in solchen Fällen  auch genau definiert, wie der "Ausfall" definiert ist (z.B. Abschluss des Insolvenzverfahrens).

Die Banken bieten - wenn die Übernahme einer Bürgschaft im Raum steht - die Möglichkeit einer Ausfallbürgschaft in der Regel nicht an, was auch ihrer Sicht auch nachvollziehbar ist. Man sollte immer daran denken, dass Banken auch in der Regel nicht verpflichtet sind, den Bürgen entsprechend zu beraten. Wenn man bedenkt, dass die Übernahme einer Bürgschaft sich im Nachhinein nicht selten als existenzgefährend heraus stellt, lohnt sich eine anwaltliche Beratung im Vorfeld.....