Mittwoch, 13. Juni 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" Ausfallbürgschaft

Eine Bürgschaft bedeutet gem. § 765 BGB das Einstehen für eine fremde Schuld. Grundsätzlich kann sich der Bürgschaftgläubiger (z.B. die Bank) bei den üblichen "selbstschuldnerischen Bürgschaften" aussuchen, ob sie zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen in Anspruch nimmt.

Sind für die verbürgte Forderung noch andere Sicherheiten bestellt (z.B. eine Grundschuld des Hauptschuldners oder eines anderen Dritten), muss der Gläubiger vor Inanspruchnahme des Bürgen nicht warten, bis diese Sicherheit verwertet ist - selbst wenn dadurch voraussichtlich die Hauptschuld getilgt werden könnte.

Davor kann sich der Bürge schützen, indem er nur eine sog. "Ausfallbürgschaft" unterzeichnet. Dann ist er solange vor einer Inanspruchnahme geschützt bis alle anderen Sicherheiten verwertet sind und der tatsächliche Ausfall fest steht. Manchmal wird in solchen Fällen  auch genau definiert, wie der "Ausfall" definiert ist (z.B. Abschluss des Insolvenzverfahrens).

Die Banken bieten - wenn die Übernahme einer Bürgschaft im Raum steht - die Möglichkeit einer Ausfallbürgschaft in der Regel nicht an, was auch ihrer Sicht auch nachvollziehbar ist. Man sollte immer daran denken, dass Banken auch in der Regel nicht verpflichtet sind, den Bürgen entsprechend zu beraten. Wenn man bedenkt, dass die Übernahme einer Bürgschaft sich im Nachhinein nicht selten als existenzgefährend heraus stellt, lohnt sich eine anwaltliche Beratung im Vorfeld.....

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