Mittwoch, 19. September 2012

Weihnachten kommt wie immer überraschend....

und damit auch das Jahresende und der Ablauf von Verjährungsfristen !

Wer mit Kapitalanlagen Geld verloren hat, überlegt zu Recht, ob er „dem schlechten Geld noch gutes Geld hinterwerfen“ soll, denn ein Vorgehen gegen die beratende Bank oder einen freien Berater wegen Falschberatung kostet Anwalts- und Gerichtskosten.

Allerdings darf der Anleger nicht zu lange warten, denn auch Schadensersatzansprüche aus Falschberatung verjähren, mit der Folge, dass der Anleger seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann, auch wenn er „im Recht“ ist. Im Einzelnen kann die Feststellung der Verjährungsfristen durchaus kompliziert sein, aber man kann sich an folgenden Regeln orientieren:

1. Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung 3 Jahre nach Entstehung des Anspruches (Geldanlage) und Kenntnis der Tatsache, dass falsch beraten wurde (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst am 01.01. des darauf folgenden Jahres.
Beispiel: Kauf von Fondsanteilen am 15. August 2007, Kenntnis der Falschberatung (z.B. durch Presseberichte oder anwaltliche Beratung, im Februar 2009, Verjährungsfrist endet am 31.12.2012

2. Für Kapitalanlagen, die dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen (z.B. Aktien), galt bis einschließlich zum 04.08.2009 die Sonderverjährungsfrist des § 37 WpHG, nach der Ansprüche unabhängig von einer Kenntnis 3 Jahre nach dem Kauf verjährten.
Beispiel: Kauf einer Aktie am 03. August 2009, Verjährungsfrist endete am 03.08.2012

Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche wegen verschwiegener Provisionen („Kick-Backs“). Diese verjähren wie unter 1. beschrieben.

3. Zu beachten ist außerdem § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach verjähren Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung unabhängig von der Kenntnis, dass falsch beraten wurde, in zehn Jahren seit dem Erwerb der Kapitalanlage und zwar ebenfalls – wie nach dem aufgehobenen § 37 WpHG – Tag genau.
Beispiel: Beteiligung an einem Schiffsfonds am 21.12.2002, Verjährungsfrist endet am 22.12.2012

 Anleger, die über ein Vorgehen gegen ihre Bank oder ihren Berater wegen Falschberatung bei einer Geldanlage nachdenken, sollten sich auch wegen der Verjährung möglicher Ansprüche an einen in diesen Fragen erfahrenen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bzw. eine Fachanwältin, wenden. Auch insoweit gilt die gesetzliche Höchstgrenze für eine Erstberatung eines Verbrauches von Euro 190,00 zzgl. Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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