Dienstag, 30. Oktober 2012

Wer zu spät kommt.....

Verjährung ist auch im Bankrecht ein kompliziertes Thema - ich habe schon das ein oder andere Mal darauf hingewiesen.

Und als wäre die Gesetzeslage nicht schon unübersichtlich genug, hat unlängst das OLG Frankfurt / Main ( Urteil vom 19.07.2012 , 3 U 24/12   rechtskräftig festgesellt, dass in der Beitrittserklärung zu einem Fonds die Verjährung wirksam auf sechs Monate nach Kenntnis bzw. auf drei Jahre nach Beitritt zum Fonds verkürzt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Klause durch den Zusatz "soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben" eingeschränkt wird. Damit beschränkt die verkürzte Verjährung sich auf einfache Fahrlässigkeit der Prospektverantwortlichen. Das sind in der Praxis allerdings die häufigsten Fälle - denn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz sind kaum einmal nachzuweisen.

Wieder einmal gilt: wer zu spät kommt - wenn auch unabsichtlich - , den bestraft die Rechtsprechung ....

Freitag, 26. Oktober 2012

Outsourcing hilft - leider !

Bekannterweise (oder auch nicht ?) sind Banken und "freie" Berater verpflichtet, über die Höhe ihrer erhaltenen Provisionen bei Kapitalanlagen aufzuklären. Wenn der Kunde danach gezielt fragt, gilt das für  beide Gruppen. Der BGH hat außerdem in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Banken dazu sogar verpflichtet sind, wenn der Kunde gar nicht danach fragt (weil ihm gar nicht bewußt ist, dass die Bank Provisionen z.B. von der Fondsgesellschaft erhält). Der BGH hat diese Verpflichtung in mehreren Urteilen für freie Berater jedoch abgelehnt.

Außerdem hat er diese "Privilegierung" auch für solche Unternehmen ausgeweitet, die 100%ige Tochtergesellschaften von Banken sind. Selbst die Tatsache, dass das beratende Unternehmen keine eigenen Beratungsräume außerhalb der der Bank habe, als Teil der "XY-Finanzgruppe auftrete und hauptsächlich Anleger aus dem Kundenstamm der "Mutter-Bank" berate, kümmerte die Richter nicht. Ausschlaggebend sei allein, dass das beratende Unternehmenjuristisch selständig sei und keine eigenen Bankgeschäfte betreibe ( zum Urteil (III ZR 308/11) des BGH:  hier )

Ich würde mich nicht wundern, wenn in nächster Zeit solche "banknahen" Beratungsfirmen wie Pilze aus dem Boden spießen....

Mittwoch, 24. Oktober 2012

"Interessengemeinschaften" für Kapitalanleger ?

Es kommt wieder wieder vor, dass Anleger von geschlossenen Fonds Briefe (z.B. in Form von Rundbriefen oder in Gestalt von zu gründenden "Interessengemeinschaften") von Rechtsanwälten erhalten, in denen ihnen pauschal große Hoffnungen gemacht werden, Schadensersatzansprüche durchzusetzen (und sich z.B. verlustfrei von der Anlage zu lösen).

Was aber, wenn sich nun nach Mandatierung durch diesen Anwalt heraus stellt, dass die Chancen im Einzelfall entgegen dem Anschreiben doch nicht so toll sind oder das Mandat von diesen Anwälten nur "lieblos" und "nach Standard" bearbeitet wird - aber durch den "Rundbrief" geworbenen Mandanten eine hohe Anwaltsrechnung ins Haus flattert ? Muss er diese zahlen ?

Hier hat kürzlich das AG Weilheim wie folgt geurteilt (Urteil vom 05.07.20122, 2 C 102 / 12):

"Das Rundschreiben des Kl. v. 4.5.2011 ist jedoch offensichtlich auf Erteilung von Aufträgen in Einzelfällen gerichtet. Um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall wirbt, wer in Kenntnis eines beim Adressaten bestehenden aktuellen Beratungsbedarfs seine rechtliche Beratungsleistung vorstellt und anbietet (BGH, NJW 2001, 2886; OLG Hamburg, NJW 2004, 1668). Gerade dann, wenn ein RA ein Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen besteht, stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll (LG Berlin, Urt. v. 31.10.2006 - 103 O 169/06; AnwG München, Beschl. v. 25.4.2008 - 2 AnwG 50/07).
Der Kl. hat mit dem Schreiben gerade nicht allgemein und unabhängig von einem bestehenden Beratungsbedarf um Mandanten geworben. Er hat vielmehr den Beratungsbedarf für die Gesellschafter des streitgegenständlichen Fonds gekannt und aufgrund dieses Beratungsbedarfs um eine Mandatierung im Einzelfall geworben. Dem Kl. kam es durch das Schreiben v. 4.5.2011 offensichtlich gerade darauf an, ein Mandat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Filmfonds zu erhalten. ............ (sic: Es ist) klar zu erkennen, dass es dem Kl. letztlich darauf ankam, den Bekl., dessen Beratungsbedarf ihm aufgrund der Gesellschaftereigenschaft an dem streitgegenständlichen Filmfonds bekannt, als Mandanten für diesen Einzelfall zu gewinnen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass im Schreiben v. 4.5.2011 bereits im Betreff fettgedruckt der Vermerk "Achtung: Absolute Verjährung zum 31.12.2011" zu finden ist. Weiter wird dann erläutert, dass im Rahmen der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds eine fehlerhafte Beratung erfolgt sei und außerdem auf die Kickback-Rechtsprechung des BGH verwiesen. Nach einem nochmaligen Verweis auf die drohende Verjährung, der mit drei Ausrufezeichen versehen ist, erklärt der Kl., dass er von seiner Mandantschaft beauftragt worden ist eine Interessengemeinschaft zu gründen, um eine stärkere Verhandlungsposition für eine gütliche Einigung zu erreichen und deshalb Informationen von den anderen Gesellschaftern einzuholen. Auf dem beiliegenden Fragebogen ist zunächst der Satz "Bitte lassen Sie mir unverbindlich und kostenfrei weitere Informationen zu den Modalitäten der Interessengemeinschaft zukommen." angebracht. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens hat der Kl. dann mit Schreiben v. 11.8.2011 die Modalitäten seiner Beauftragung erläutert. Nachdem der Bekl. den Kl. dann beauftragt hat, hat der Kl. durch Schreiben v. 23.9.2011 namens und im Auftrag des Bekl. außergerichtlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Vermittlerin geltend gemacht, der innerhalb weniger Tage abgelehnt wurde, woraufhin der Kl. dann anfragte, ob eine gerichtliche Geltendmachung gewünscht ist.
Durch diese Vorgehensweise, bei der zunächst die Interessengemeinschaft in den Vordergrund gerückt wird und dann letztlich eine Vertretung allein des Bekl. erfolgt, hat der Kl. eindeutig beabsichtigt, ein Einzelmandat im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittlerin der Fonds zu erlangen. Zunächst wird damit geworben, dass man gegenüber der Fondsvermittlerin als Interessengemeinschaft auftreten werde, wobei ein Beratungsbedarf des Bekl., sofern er noch nicht vorhanden war, geweckt werden sollte. Nach Beauftragung erfolgte dann eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben v. 23.9.2011, bei der die Interessengemeinschaft mit keinem Wort erwähnt wird. Daraus ist zu erkennen, dass die Interessengemeinschaft lediglich vorgeschoben wurde, um ein Mandat im Einzelfall zu erlangen."


Das Gericht (die Entscheidung ist vollständig abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de ) hat daher den Mandatsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 43 b BRAO als nichtig angesehen - der Mandant musste nicht zahlen.

Donnerstag, 11. Oktober 2012

"Das kleine ABC des Bankrechts" E: Einlagensicherung

Nach dem Zsammenbruch von Lehman Brothers und dem Beginn der Finanzkrise sagte Frau Merkel sinngemäß: "Das Geld der deutschen Sparer ist sicher."

Was könnte sie damit gemeint haben ?

Die meisten Leser dieses dieses Beitrages dürften den Begriff "Einlagensicherung" bereits einmal gehört haben. Unter diesen Begriff versteht man die Verpflichtung, Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. In Deutschland gibt es  das sog. "Gesetz zur Umsetzung derEG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie (EAG)".

"Einlagen" im Sinne dieses Gesetzes sind vor allem Guthaben auf Sparbüchern, Fest- und Tagesgelder. Nicht umfasst sind z.B. Schuldverschreibungen (Ausnahmen: Namensschuldverschreibungen), also auch Zertifikate (diese Produkte hat Lehman-Brothers vor allem an Privatanleger verkauft).

Aktien und Anteile an Fonds fallen nicht unter den Begriff der "Einlage". Die entsprechenden Papiere / Rechte werden von den Banken nur für den Kunden verwahrt, die Rechte des Kunden daran werden bei einer Insolvenz der Bank also nicht tangiert, jedenfalls nicht dauerhaft.

Es gibt verschiedene Entschädigungseinrichtungen für unterschiedliche Institutsgruppen (private, öffentlich-rechtliche, sonstige). Per gesetzlicher Einlagensicherung sind in Deutschland seit dem 01.01.2011 pro Anleger pro Institut Guthaben bis zu Euro 100.000,00 gesichert und bis zu Euro 20.000,00 aus Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (allerdings nur 90% davon, effektiv also Euro 18.000,00). Das EAG selbst ist bereits seit 1998 in Kraft, allerdings damals mit deutlich geringeren Beträgen.

Hierbei ist zu beachten, dass diese gesetzliche Einlagensicherung nach dem EAG nur für deutsche Banken gilt und nicht für Banken, die "nur" in Deutschland Geschäft machen. In vielen andeen Ländern gibt es jedoch durchaus vergleichbare Sicherungssysteme.

Neben der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem EAG gibt es verschiedene freiwillige "Einlagensicherungsfonds" der Bankenverbände, die in der Regel jedoch erst eingreifen, wenn ein Schutz nach dem EAG nicht gegeben ist.

Sehr informativ hierzu ist die Hompage des Bundesverband Deutscher Banken (http://www.bankenverband.de/service/einlagensicherung ), dort kann auch die Höhe der jeweiligen, sehr unterschiedlichen Einlagensicherung erfragt werden.