Dienstag, 30. Oktober 2012

Wer zu spät kommt.....

Verjährung ist auch im Bankrecht ein kompliziertes Thema - ich habe schon das ein oder andere Mal darauf hingewiesen.

Und als wäre die Gesetzeslage nicht schon unübersichtlich genug, hat unlängst das OLG Frankfurt / Main ( Urteil vom 19.07.2012 , 3 U 24/12   rechtskräftig festgesellt, dass in der Beitrittserklärung zu einem Fonds die Verjährung wirksam auf sechs Monate nach Kenntnis bzw. auf drei Jahre nach Beitritt zum Fonds verkürzt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Klause durch den Zusatz "soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben" eingeschränkt wird. Damit beschränkt die verkürzte Verjährung sich auf einfache Fahrlässigkeit der Prospektverantwortlichen. Das sind in der Praxis allerdings die häufigsten Fälle - denn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz sind kaum einmal nachzuweisen.

Wieder einmal gilt: wer zu spät kommt - wenn auch unabsichtlich - , den bestraft die Rechtsprechung ....

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