Freitag, 16. November 2012

Klassisches zum Wochenende: Memoria minuitur, nisi eam exerceas

Ein neues Mandat, von einem Kollegen übernommen - ich blättere die Akte durch. Dabei fällt auf, dass der Kläger die falsche Person verklagt hat: den Geschäftsführer persönlich, statt die GmbH.

Auf die entsprechende Rüge des Kollegen lässt der Beklagte vortragen, er wisse nichts von einer GmbH und Geld habe er von der GmbH auch nicht erhalten.Der Geschäftsführer legt daraufhin ausgedruckte E-Mails vor, die sämtlich die GmbH als Absender ausweisen. Der Absender enthält auch alles, was das Gesetz vorschreibt - der Kläger hat die Mails beantwortet, also auch bekommen. As einer Kopie eines Kontoauszuges ergibt sich außerdem, dass der Kläger vor ca. einem Jahr knapp Euro 1.000,00 "anteilige Provisionsrückerstattung von der X-GmbH" erhalten hat.

Tja - an dem Spruch "Memoria minuitur, nisi eam exerceas" (Das Gedächtnis nimmt ab, wenn man es nicht übt) ist doch tatsächlich etwas ´dran   !

Mittwoch, 14. November 2012

Lottogewinn - und mein Kredit ?

Stellen Sie sich vor, Sie gewinnen eine kleinere, mittlere oder gar große Summe im Lotto, von der Sie u.a. bestehende Kredite ablösen wollen.

Geht das so einfach ? Die Atwortet lautet - wie fast immer bei rechtlichen Fragen - :"Das kommt darauf an!"

Zunächst ist die Möglichkeit einer Kreditkündigung oder Ablösung davon abhängig, ob Sie einen befristeten Kredit  oder einen unbefristeten Kredit (z.B. Dispo) haben. Den Dispo können Sie jederzeit zurückführen und ggf. auch kündigen. Dagegen kann die Bank nichts tun.

Einen befristeten Kredit können Sie grundsätzlich nur zum Ende der Laufzeit zurückführen. Eine Kündigung ist nicht nötig, der Vertrag endet automatisch durch Zeitablauf. Bei Ablauf der Zinsbindungsfrist (z.B. nach 5 Jahren) haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Bei Darlehensverträgen, die mehr als 10 Jahre festgeschrieben sind, gibt es  ein weiteres Sonderkündigungsrecht  gem. § 489 BGB    . Sind mehr als 10 Jahre seit vollständiger Darlehensauszahlung vergangen, können Sie mit einer 6 monatigen Frist kündigen. Darlehensverträge, die mit variablem Zinssatz vereinbart wurden, können mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

Bei einer Baufinanzierung dürfte die Problematik der Vorfälligkeitsentschädigung bekannt sein. Sie ist grundsätzlich zulässig. Außerhalb der bereits beschriebenen Ausnahmen ist eine Kündigung nur möglich, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interessean der vorzeitigen Kündigung hat ( § 490 Abs. 2 BGB ).

Die Regelungen beim Ratenkredit sind für den Kunden wesentlich besser.
Auch hier kommt es aber darauf an:  wurde der Kreditvertrag vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen, kann darf die Bank auf einer Kündigungsfrist von drei Monaten pochen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf se aber nicht verlangen.

Am 11. Juni 2010  trat eine neue Vebraucherkreditrichtlinie in Kraft. Wurde der Kreditvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, darf der Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Bank darf (und wird) allerdings in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Deren Höhe ist jedoch auf ein Prozent, bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf 0,5 Prozent, des Rückzahlungsbetrags begrenzt.

Für alle Fallkonstellationen aber gilt: wird der Kredit gekündigt, ist die noch offene Summe in einem Betrag fällig. Teilrückzahlungen müssen von den Banken nicht akzeptiert werden. Ob sie es im Einzelfall tun, ist Verhandlungssache.

Dienstag, 6. November 2012

Ja, was denn nun ?

Meine Mandantin hat in eine (deutsche) Lebensversicherung eingezahlt, die wiederum auf britischen und us-amerikanischen Lebensversicherungsfonds basiert. Dabei ist sie über diverse Risiken nicht aufgeklärt worden. Der Bankangestellte, der ihr diese Versicherung verkauft hat, hat inzwischen den Arbeitgeber gewechselt.

Meine Mandantin erklärt mir, der Berater werde zu ihren Gunsten aussagen, sie habe bereits mit ihm gesprochen. Die Bank habe auch ihm und den anderen Mitarbeitern damls gesagt, es handele sich um ein sicheres Produkt, für die Altersvorsorge "asolut" geeignet. (Das ist es natürlich nicht !)

So weit so gut - ich fertige also das Anspruchsschreiben an die Bank. Etwas erstaunt war ich, als ich die Antwort erhielt. Nicht darüber, dass die Bank jeglichen Beratungsfehler abstreitet. Aber darüber, dass diese behauptet, sie habe mit ihrem ehemaligem Mitarbeiter gesprochen und dieser habe richtig und vollständig beraten. Ihr läge ein entsprechendes aktuelles Schreiben vor.

Hhhhhmmm - Rückfrage bei der Mandantin, die wiederum mit dem (zukünftigen) Zeugen Rücksprache hält - nein, alles in Ordnung, er werde zugunsten meiner Mandatin aussagen.

Na, da bin ich doch auf die Aussage vor Gericht gespannt.......