Donnerstag, 31. Januar 2013

Gebhard Real Estate AG - die nächste Pleite im Anleihenmarkt ?


Die Gebhard Real Estate AG ist ein auf den Ankauf, die Bewirtschaftung und den Verkauf von Immobilien oder von Objektgesellschaften spezialisiertes Unternehmen. Sie hat zum 1.1.2007 eine Anleihe im Volumen von insgesamt 20 Mio. Euro begeben. Die erste Tranche der Anleihe (WKN: A0LDY7) in Höhe von 7,5 Mio. Euro hatte eine Laufzeit von 3 Jahren. Soweit man hört, ist die Rückzahlung des Kapitals noch nicht erflgt.
Die zweite Tranche (WKN:A0LDY8) in Höhe von 12,5 Mio. Euro hatte ursprünglich eine Laufzeit von sieben Jahren und sollte somit am 31.12.2013 zurückbezahlt werden. Aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft konnten in 2011 zunächst fällige Zinsen der zweiten Tranche nicht pünktlich gezahlt werden. Im August 2011 wurden schließlich die Anleihebedingungen auf Initiative der Schuldnerin hin geändert. Unter anderem wurde der garantierte Zinssatz der Anleihe von 8,25% auf 3,5% gesenkt und die Laufzeit der Anleihe um 24 Monate bis zum 31.12.2015 verlängert.
Die Gesellschaft befindet sich offensichtlich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ein Indiz hierfür sind die bisher ausgebliebenen Zinszahlungen für das Jahr 2012, welche zum 30. Juni bzw. zum 31.12.2012 fällig gewesen wären. Ferner hat die Gesellschaft bis heute keinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Auch die wirtschaftlich relevanten Tochtergesellschaften der Gebhard Gruppe haben bis dato keinen Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr 2010/2011 veröffentlicht. Da die Gebhard Real Estate AG auch noch nie einen Konzernabschluss veröffentlicht hat, ist eine detaillierte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft kaum möglich.
Ggf. sollten Anleger Ansprüche gegen Ihre Berater / Vermittler prüfen lassen.
 
 

Donnerstag, 24. Januar 2013

Kleiner König Kalle Wirsch - erlegt vom BVerfG

Im März 2011 hatte ich hier  über die Besonderheit berichtet, dass Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg sich ihre eigenen Titel schaffen und daraus vollstrecken dürfen.
Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt ( Beschluss vom 18.12.2012 )  - und zwar aus den Gründen, die das OLG Oldenburg zur Vorlage bewegt haben.

Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen getroffen hat: so dürfen begonnene Zwangsvollstreckungen fortgeführt werden. Den Kreditinstituten ist eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gewährt worden, in der die bisherigen Regelungen weiter Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein können. Über diesen Zeitpunkt
hinaus bleibt die Selbsttitulierung bei bestimmten Rechtsgeschäften möglich, die vor dem 1. Februar 2013 abgeschlossen worden sind.

Tja - hat sich ausgeherrscht, kleiner König Kalle Wirsch !

Dienstag, 8. Januar 2013

Der Tod, die Bank und der Erbschein

Viele kennen die Situation: Vater, Mutter oder ein anderer nahe stehender Mensch ist verstorben. Der Erbe hat sich bereits mit vielen Behörden herum geschlagen und will - oder muss - zur Begleichung von Kosten das Konto des Erblassers mit einem Guthaben von nicht allzugroßer Höhe auflösen.

Regelmäßig verlangt die Bank dann einen Erbschein - und zwar auch dann, wenn sie die Verhältnisse des ehemaligen Kunden und des Erben kennt und es keinen Zweifel an der Erbenstellung gibt. Grund ist folgende (oder ähnliche) Klausel in den AGB:
"
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen.
Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“

Nun kostet ein Erbschein Geld (und Zeit) und auch ein Testament ist oftmals nicht vorhanden. Wenn die Bank doch keinen Zweifel an der Erbenstellung hat - darf sie sich dann auf diese Formalien zurück ziehen ?

Das OLG Hamm hat  vor kurzem in einem Urteil festgestellt: nein, darf sie nicht !

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
"....Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.....Denn jedenfalls hat auch ein Erblasser regelmäßig kein Interesse daran, dass auch in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, die Beklagte auf der Vorlage eines Kosten verursachenden Erbscheins bestehen kann......Es steht außer Frage, dass auch die Beklagte jedenfalls bei Vorliegen konkreter Zweifel an dem behaupteten Erbrecht Leistungen von der Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses abhängig machen kann. Den AGB der Beklagten lässt sich eine Einschränkung auf Zweifelsfälle nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden aber nicht entnehmen."

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen, das Urteil ist also (leider) noch nicht rechtskräftig.