Dienstag, 5. März 2013

Bearbeitungsentgelt für Privatkredite - jetzt beim BGH

Vor einiger Zeit stellte das OLG Hamm  (Urteil vom 17. September 2012 – 31 U 60/12 ) fest, dass die Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ("Bearbeitungsentgelt einmalig 1%") im Preisverzeichnis nicht zulässig ist.

Die Revision - also die Überprüfung durch den BGH - wurde nicht zugelassen, viele Kunden waren erfreut. Jetzt hat die beklagte Bank (wobei gesagt werden muss, dass sehr viele Banken ähnliche Klauseln nutzen) die sog. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Verfahren vor dem BGH (Akz.: XI ZR 405/12) beschäftigt sich jetzt zunächst mit der Frage, ob doch ausnahmsweise der BGH über die Wirksamkeit dieser Klausel befinden mus (oder darf - je nach Sichtweise). Erst nach Abschluss dieses Nichtzulassungsverfahrens wird sich der BGH ggf. mit der Sache selbst aueinandersetzen.

Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben, wird das Urteil des OLG Hamm rechtskäftig - die Klausel bleibt unwirksam.

Bis es eine Entscheidung über die Wirksamkeit gibt (wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird), werden sicher zwei, vielleicht drei Jahre in Land gehen.

Deshalb sollten betroffene Kunden immer auch die Verjährung im Auge behalten bzw. Maßnahmen ergreifen, um diese zu hemmen. Es gibt da einige Möglichkeiten, die nicht allzu kostenintensiv sind und es wäre doch ärgerlich, wenn der BGH die Entgeltklausel  bzw. Bearbeitungsgebühr für private Darlehen "kippt" - und man selbst wegen eingetretener Verjährung davon nichts hat....

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