Dienstag, 23. April 2013

Unterlagen vom Mandanten

Ein schlesisches Sprichwort aus dem 17. Jahrhundert besagt:

"Den Advokaten muß man güldene Lichter anzünden, wenn sie das Recht finden sollen."

Das nicht gerade, aber der Mandant sollte schon darauf achten, dem Anwalt alle Unterlagen zum Fall auszuhändigen - sonst kann es im Laufe des Verfahrens eine böse Überraschung geben.......

Dienstag, 16. April 2013

"Das kleine ABC des Bankrechts" F: Finanzaufsicht (eigentlich: Finanzdienstleistungsaufsicht)

In letzter Zeit gab es einige Fälle von Kapitalanlagebetrug: z.B.die "Kiener-Fonds", "BCI" und ganz aktuell die "S & K".

In diesen Fällen wird dann gern der Spruch vom "Versagen der Finanzaufsicht" genutzt. Aber was ist die Finanzaufsicht eigentlich und welche Ziele und Aufgaben hat sie im Kapitalanlagerecht ?

In Deutschland ist die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BaFin) zuständig, z.T. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Die Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine Art besondere Gewerbeordnung für Banken und Kreditinstitute. Hauptziel der Aufsicht ist es, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Anleger in die Solidität und das Funktionieren des Finanzsystems zu erhalten

Grundsätzlich muss jemand, der in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis der BaFin hierzu haben. Diese Erlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen ( z.B. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragsteller, vgl. § 33 KWG ) zwingend zu versagen. Das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die Erlabnis der BaFin ist strafbar.

Nach Erteilung der Erlaubnis hat die BaFin Aufsichtspflichten, um zu verhindern, dass anvertraute Vermögenswerte gefährdet werden.  Dazu können Sonderprüfungen anberaumt werden und bestimmte Maßnahmen ergriffen werden - bis zum Entzug der Erlaubnis. Gegen diese Maßnahmen steht den betroffenen Instituten und Banken jedoch der Rechtsweg offen......Oft bekommt die BaFin auch tatsächlich Hinweise von Anlegern und beginnt dan zu ermitteln. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es dann meist schon zu spät ist. Die Ermittlungen gestalten sich auch oft sehr schwierig und umfangrech, insbesodere wenn Auslandsbezug gegeben ist.

Ansprüche eins geprellten Anlegers lassen sich aus einem verspäteten Eingreifen der BaFin jedoch kaum herleiten: nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften rein aufsihtsrechtlicher Natur, haben also keinen drittschützenden Charakter., Anlager können keine Ansprüche aus dem Fehlverhalten der BaFin herleiten.

Mittwoch, 3. April 2013

Recht bekommen - aber am Ende nichts "gewonnen"

Das Thema "Widerrufsbelehrung" ist auch im Bankrecht ein Dauerbenner (siehe auch hier und hier  : ist sie fehlerhaft, läuft keine Frist und der Kunde kann seine Willenserklärung zum Vertragabschluss auch nach Jahren noch widerrufen - der "Vertrag" muss grundsätzlich  rückabgewickelt werden.

Viele Fondsanleger, egal ob in Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Lebensversicherungsfonds engagiert, suchen einen Weg, um vorzeitig aus der Beteiligung aussteigen zu können. Die Gründe können z.B. darin liegen, dass man das Kapital eher benötigt, als ursprünglich angenommen oder dass man befürchtet, sein Kapital zu verlieren - traurige Realität in diesen Tagen für viele Anleger in Schiffsfonds.

Ein Urteil des OLG Hamm  erscheint hier für viele Anleger zunächst wie eine Freudenbotschaft:
Wird der Beitritt zu einem geschlossenen Fonds im Rahmen eines Haustürgeschäftes erklärt, muss die Widerrufsbelehrung darauf hinweisen, dass der Anleger im Falle eines Widerrufs nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richten. Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung fehlerhaft - die Widerrifssfrist beginnt nicht zu laufen.

Darin liegt aber auch die Crux: der Anleger hat eben nicht Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage (Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an dem Fonds), sondern nur auf das sog. "Auseinandersetzungsguthaben". Vereinfacht gesagt: es wird eine fiktive Bilanz erstellt - und nur wenn das Eigenkapital, zu dem die Einlage des Anlegers gehört, nicht oder nicht ganz aufgezehrt ist, erhält der Anleger Geld zurück. Bei den meisten Fonds, insbesondere bei denen, die sich in der  Krise befinden, dürfte sich daher für den Anleger kaum ein Guthaben erheben.

Ein Widerruf  einer Willenserklärung zum Fondsbeitritt dürfte sich wirtschaftlich in vielen Fällen wohl nicht lohnen.