Dienstag, 16. April 2013

"Das kleine ABC des Bankrechts" F: Finanzaufsicht (eigentlich: Finanzdienstleistungsaufsicht)

In letzter Zeit gab es einige Fälle von Kapitalanlagebetrug: z.B.die "Kiener-Fonds", "BCI" und ganz aktuell die "S & K".

In diesen Fällen wird dann gern der Spruch vom "Versagen der Finanzaufsicht" genutzt. Aber was ist die Finanzaufsicht eigentlich und welche Ziele und Aufgaben hat sie im Kapitalanlagerecht ?

In Deutschland ist die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (BaFin) zuständig, z.T. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank. Die Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine Art besondere Gewerbeordnung für Banken und Kreditinstitute. Hauptziel der Aufsicht ist es, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Anleger in die Solidität und das Funktionieren des Finanzsystems zu erhalten

Grundsätzlich muss jemand, der in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis der BaFin hierzu haben. Diese Erlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen ( z.B. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragsteller, vgl. § 33 KWG ) zwingend zu versagen. Das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die Erlabnis der BaFin ist strafbar.

Nach Erteilung der Erlaubnis hat die BaFin Aufsichtspflichten, um zu verhindern, dass anvertraute Vermögenswerte gefährdet werden.  Dazu können Sonderprüfungen anberaumt werden und bestimmte Maßnahmen ergriffen werden - bis zum Entzug der Erlaubnis. Gegen diese Maßnahmen steht den betroffenen Instituten und Banken jedoch der Rechtsweg offen......Oft bekommt die BaFin auch tatsächlich Hinweise von Anlegern und beginnt dan zu ermitteln. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es dann meist schon zu spät ist. Die Ermittlungen gestalten sich auch oft sehr schwierig und umfangrech, insbesodere wenn Auslandsbezug gegeben ist.

Ansprüche eins geprellten Anlegers lassen sich aus einem verspäteten Eingreifen der BaFin jedoch kaum herleiten: nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften rein aufsihtsrechtlicher Natur, haben also keinen drittschützenden Charakter., Anlager können keine Ansprüche aus dem Fehlverhalten der BaFin herleiten.

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