Freitag, 30. August 2013

Vorfälligkeitsentschädigung oder : "Einem Ochsen kann man nur einmal das Fell über die Ohren ziehen" (dt. Sprichwort)

Nicht jeder Kredit wird gekündigt, weil der Kunde im Geld schwimmt oder günstiger finanzieren will. Meist kündigen die Banken, weil der Kunde die Rückzahlung eines Darlehens nicht (mehr) vereinbarungsgemäß leistet.

Nach der Kündigung darf die Bank auf den (restlichen) Darlehensbetrag nicht mehr die vereinbarten Zinsen berechnen, sondern nur noch den sog. Verzugszinssatz.  Bei Immobiliardarlehen beträgt dieser 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB), sonst 5 bzw. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).

Viele Banken machen aber auch noch zusätzlich eine Entschädigung geltend. Begründung: es sei ja unerheblich, warum man die Valuta vorzeitig erhalte - da der Vertrag nicht bis zum Ende durchgeführt worden sei, habe man einen (Zins-)Schaden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Urteil vom 23.11.2011 (Aktenzeichen 9 U 76/10) den Anspruch einer Bank auf zusätzlichen Entschädigung bejaht. Der ehemalige Kunde legte dagegen Revision ein. Und er hätte diese Revision wohl auch gewonnen, denn in der mündlichen Verhandlung macht der BGH deutlich, dass Banken  aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen dürfen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern. Diese widerspreche der Wertung des Gesetzes.

Daraufhin erkannte die Bank flugs den Anspruch des Kunden an, so dass leider kein Urteil des BGH zu dieser spezifischen Thematik ergehen konnte.

Dennoch sollte die Abrechnung von durch die Bank gekündigten Krediten genau überprüft werden - auch für den Fall, dass das Grundstück versteigert wurde und die Bak Befriedigung ihrer Forderung aus einer Grundschuld verlangt.