Freitag, 18. Oktober 2013

Das große Schweigen - Auskunftspflicht über Kontodaten

Ein nicht alltäglicher Fall, der aber doch erhebliche Relevanz besitzt:

Auf  ebay wurden (nachweislich) gefälschte Markenprodukte verkauft.. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war ein Sparkassenkonto angegeben. Die Inhaberin der Markenrechte ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Sie hat jedoch nicht herausfinden können, wer Verkäufer des gefälschten Produktes war (sie wollte den Verkäufer natürlich wegen der Markenrechtsverletzung belangen) und hat deshalb die Sparkasse auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos verklagt.


Die zweite Instanz meinte, die Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.

Der BGH ist der Auffassung, dass dies mit europäischem Recht kollidieren könnte (vgl. Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der RL 2004/48/EG - Einzelheiten erspare ich dem geneigten Leser).

Schaut man sich den Vorlagebeschluss des BGH an, scheint  das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben , die Identität des Kontoinhabers geheim zu halten.