Freitag, 23. Mai 2014

Die Haftung des Friseur für falsche Auskünfte

Vorhin rief mich eine potentielle Mandantin an, der Stimme nach zu urteilen eine ältere Dame.

Sie habe da vor ein paar Jahren so etwas gekauft, ein Schiff, das durch den Panamakanal passen würde (aha, ein Schiffsfonds). Zu Anfang habe sie auch einige Hundert Euro überwiesen bekommen (Ausschüttungen, na immerhin), dann lange Zeit nichts mehr. Letztes Jahr, kurz vor Weihnachten, da sei mit der Post ein Schreiben gekommen, sie solle noch mehr Geld zahlen.

Auf meine - alarmierte - Frage, ob sie denn das getan habe, antwortete sie zu meiner Erleichterung:
"Nein, habe ich nicht." Dann aber erzählte sie weiter: "Mein Friseur, bei dem ich am Heiligen Abend war, hat mir gesagt, ich soll das nicht tun." (Der Frisör, soso.......) Mir schwant Schlimmes und richtig: "Mein Friseur hat außerdem gesagt, ich muss gar nichts machen. ich kann ja immer noch gegen die Sparkasse ´was machen, das geht ja immer, die gehen ja nicht pleite!"

Im März sei dann noch so ein "unverschämter" Brief gekommen, den sie auf Anraten des Friseurs wieder ignoriert habe.  Aber nun habe sie ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei - "da stehen ganz viele Namen auf dem Briefbogen!" -  erhalten und da wolle sie sich doch ´mal erkundigen, ob sie denn alles richtig gemacht habe.

 Meine Vorahnungen werden noch düsterer. Vorsichtig erkundige ich mich, wann sie denn dieses "Schiff gekauft" habe. Rascheln am Ende der Leitung, dann : "Am 14. April 2004."

Jetzt traf mich die wenig erfreuliche Aufgabe, der reizenden Dame zu erläutern, dass ihr Friseur zwar ein Meister der Schere und der Coloration sein mag - sie aber besser daran getan hätte, wenn sie in der Sache mit dem Schiffsfonds nicht auf ihn gehört hätte: denn auch wenn - nach dem, was sie mir so berichtet hat - durchaus Chancen auf Schadensersatz gegen die Sparkasse bestanden hätten, so sind diese Ansprüche wegen der sog. absoluten Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Die Dame war den Tränen nah - aber an dieser Verjährung ist nicht so rütteln.

Ich kann daher nur dringend raten: Verlassen Sie sich in rechtlichen Dingen nicht  auf Ratschläge  von Friseuren, Bäckern oder sonstigen Berufsgruppen, die nicht juristisch ausgebildet sind, das gilt - von steuerrechtlichen Fragen einmal abgesehen - auch für Steuerberater. Fragen Sie einen Anwalt, am besten einen Fachanwalt um Rat. Und das gilt natürlich nicht nur für bankrechtliche Probleme, sondern bei  Problemen mit Mietern, Vermietern, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, bei Verkehrsunfällen etc. etc. In Deutschland muss ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin zwei Staatsexamen ablegen, sich ständig rechtlich fortbilden und sich gegen Fehler - z.B. solche Ratschläge, wie der Frisör sie gegeben hat - versichern.

Und glauben Sie mir: der Gang zum Anwalt, BEVOR das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist allemal günstiger, als die Versuche, das Kind mühsam aus dem Brunnen zu ziehen - was im übrigen nicht immer gelingt !

Dienstag, 13. Mai 2014

Bearbeitungsentgelte für pivate Kredite sind unzulässig

Viele Bankkunden kennen das: bei Abschluss eines Kreditvertrages kommt neben Zinsen, weiteren Kosten und dem Versuch, ihm eine Kreditausfallversicherung aufzuschwatzen, auch noch ein "Bearbeitungsentgelt" auf den Kreditbetrag oben ´drauf bzw. wird vom Kreditbetrag einbehalten.

Dieses Bearbeitungsentgelt ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt und beträgt meist 1% der Kreditsumme.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in zwei Verfahren ( hier die Pressemeldung des BGH) festgestellt, dass die in diesen Verfahren verwendeten Klauseln unwirksam sind.

Diese lauteten wie folgt:
"Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und wird in voller Höhe einbehalten."

Die Klausel fällt nach Ansicht des BGH unter § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und muss sich an dieser gesetzlichen Vorschrift messen lassen.

Der sog. Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes für die Bearbeitung eines Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der BGH ist - kurzgefasst - der Ansicht, dass der Aufwand für die Bearbeitung von Krediten nach dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrages ( § 488 Abs. 1 und 2 BGB) bereits durch den laufzeitabhängigen Zinssatz gedeckt werden soll.

Da die Klausel in den AGB, die zur Erhebung des Bearbeitungsentgeltes berechtigt, unwirksam ist, haben die Kunden dieses Entgelt "ohne Rechtsgrund" geleistet und können dieses Bearbeitungsentgelt zurück fordern.

Freiwillig wird jedoch keine Bank aufgrund der heutigen Urteile Geld zurück zahlen. Der Kunde muss sein Geld zurück fordern - ggf. mit (fach-) anwaltlicher Hilfe.

Dienstag, 6. Mai 2014

Widerruf - bei Abweichung vom Muster wird Frist nicht in Gang gesetzt

Verträge können unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen oder Verbraucherkreditverträgen) widerrufen werden.

Über dieses Widerrufsrecht muss der Verwender, also z.B. der Verkäufer oder die Bank, ihren Kunden belehren. Hierfür gab es eine MusterVerordnung (die zwischenzeitlich Gesetz geworden ist).

Es gab in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten darüber, ob diese MusterVerordnung überhaupt bindend war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch festgestellt dass alle Unternehmer, die sich an die MusterVerordnung gehalten haben, darauf vertrauen durften, dass diese den Verbraucher ausreichend über sein  Widerrufsrecht informiert. Wer also das Muster der Widerrufsbelehrung verwendet hat, konnte sicher sein, dass die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt wurde.

Wird der Kunde nicht ordnungsgemäß belehrt, führt das dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Das hat zur Folge, dass z.B. ein Kunde noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrages diesen widerrufen und ohne Vorfälligkeitsentschädigung den Kredit ablösen kann.

Ich habe hier bereits darüber berichtet.

Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 01.12.2010 (VII ZR 82/10) festgestellt hat, dass schon bei kleinen Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung die Schutzwirkung des Musters entfällt, ist am 18.03.2014  ein weiteres Urteil ergangen, das die Rechte der Kunden stärkt:

Der BGH klärt darin die (bisher) streitige Frage, ob die Widerrufsbelehrung vielleicht doch noch ordnungsgemäß ist, wenn (nur) zugunsten der Kunden vom Muster abgewichen wird:

"Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich. "

Mit anderen Worten: auch wenn es der Verwender (vermeintlich) nur gut gemeint hat und lediglich Zusatzinformationen in die Belehrung gepackt hat, die dem Kunden zum Vorteil gereichen, verliert er die Schutzwirkung des Musters:

Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam, die Widerrufsrist wird nicht in Gang gesetzt und der Vertrag kann rückabgewickelt werden.

Dadurch können beispielsweise erhebliche Summen an Vorfälligkeitsentschädigungen eingespart und Darlehen zu deutlich günstigeren Konditionen umgeschuldet werden.

Gerade bei Verträgen aus den Jahren 2002 - 2010 sind die Chancen, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist, groß.

Lassen Sie sich (fach-)anwaltlich beraten - wir stehen Ihnen gern gegen Ihre Bank zur Seite !