Donnerstag, 12. Juni 2014

Zinsanpassungsklauseln bei Kontokorrentkrediten

Die meisten Kontokorrent- oder Dispokredite sind mit variablen Zinssätzen ausgestattet. Diese erlauben es den Banken, je nach Marktsituation den Zinssatz anzupassen. Solche Klauseln sind grundsätzlich aber nur wirksam, wenn sie auch eine Regelung enthalten, wann die Zinssätze nach unten , also zugunsten des Kunden, korrigiert werden müssen.

Der Eindruck der Kunden - und auch meiner - ist jedenfalls, dass die Anpassung nach oben, die Erhöhung, sehr viel schneller und vollständiger vorgenommen wird als die Herabsetzung der Zinssätze. Dies ist für den Kunden umso ärgerlicher, weil die Banken sich selbst die Gelder fast zum Nulltarif besorgen können.

Aber es ist nicht nur ärgerlich, sondern schlicht teuer. In einem jetzt vom OLG Stuttgart entschiedenem Fall ergab sich daraus eine Differenz zugunsten des Kunden von rd. Euro 500.00,00.

Das OLG Stuttgart war nämlich der Ansicht, dass die von der Bank verwendete Zinsanpassungsklausel sei teilweise unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Die Bank sei verpflichtet, den Zinssatz in dem Maße zu senken, in dem der bei Vertragsschluss als Bezugsgröße heranzuziehende Zinssatz auf dem Geldmarkt (im vorliegenden Fall der Dreimonats-EURIBOR) sinke. Die Pflicht zur Zinssenkung müsse ausreichend klar und verbindlich geregelt sein und dürfe keine Abweichungen zum Nachteil des Kunden zulassen, die im Ermessen der Bank stehen. 

Allerdings muss der Kunde aufpassen: das Gericht ging davon aus, dass der Anspruch auf (korrekte) Nachberechnung der Zinsen nach fünf Jahren verwirkt sei. Das hatte zur Folge, dass der Kunde trotz unwirksamer Zinsklausel im Endeffekt die Klage verloren hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Eine Überprüfung der Zinshöhen bzw. deren korrekte Absenkung innerhalb der letzten fünf Jahre bei veränderlicher Zinsklausel dürfte sich aber in sehr vielen Fallen lohnen - gerade weil seit 2009 die Zinsen für die Banken so dramatisch gesunken sind.....Lassen Sie sich (fach-)anwaltlich beraten !

Mittwoch, 4. Juni 2014

Der Schatz im Silbersee - äääh Umzugskarton

Ich vertrete einen Mandanten, der vor einigen Jahren eine Grundschuld auf sein Haus hatte eintragen lassen. Diese Grundschuld diente zur Absicherung der örtlichen Sparkasse, die dem Sohn meines Mandanten Kredite in nicht unerheblicher Höhe zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn war Bäckermeister und betrieb ein entsprechendes Gewerbe. Leider buk er zu kleine Brötchen - und musste Insolvenz anmelden.

Die Sparkasse verwertete das Haus meines Mandanten und kam mit einem (kleinen) blauen Auge davon.

Mein Mandant jedoch hatte nicht nur sein Haus verloren, sondern auch seelisch und gesundheitlich Schäden davon getragen.

Ich habe ihn nicht nur in den Verhandlungen mit der Sparkasse vertreten und unterstützt, sondern auch seinen Erstattungsanspruch gegen seinen Sohn wegen der verwerteten Sicherheit im Insolvenzverfahren angemeldet.

Jetzt meldet sich der zweite Sohn bei mir. Er habe, als er seinem Vater beim Umzug ins Altersheim geholfen habe, in einem Karton Unterlagen gefunden. Darauf stünde etwas von "Sicherungsübereignung" und "Abtretung" - ob ich damit etwas anfangen könne.

Und siehe da: ich kann ! Es handelt sich einwandfrei um Sicherungsübereignungen, z.B. von diversen Kfz , und um Abtretungen von Ansprüchen aus zwei Lebensversicherungen. Die Gegenstände bzw. die Versicherungen sind genau bezeichnet und auch der Sicherungszweck (eventuelle Ansprüche wegen der Grundschuld) ist genannt.

Ich habe heute die Unterlagen mit einem Schreiben, in dem abgesonderte Befriedigung verlangt wird, an den Insolvenzverwalter geschickt. Natürlich wird dadurch nicht annähernd der Betrag herein kommen, den mein Mandant verloren hat - aber jeder Euro ist ein Trost...!