Montag, 25. Januar 2016

Und noch eins auf´s Dach - keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung durch die Bank

Nachdem der BGH in diesem Jahr bereits geklärt hat, dass die Berücksichtigung von Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen nicht durch AGB verhindert werden kann,  hat er mit Urteil vom 19. Januar 2016 zum Aktenzeichen  XI ZR 103/15 entschieden, dass in  § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthalten ist, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Dem Fall liegt ein Sachverhalt (vereinfacht) zu Grunde, der nahezu täglich Realität ist: ein Darlehen, mit dem eine Immobilie finanziert wurde, kann vom Kunden nicht mehr bedient werden – die Bank kündigt den Kredit. Neben der dann noch offenen Darlehenssumme und den Zinsen verlangt die Bank eine oft horrende Vorfälligkeitsentschädigung. Die Folge ist, dass bei der Verwertung der Immobilie oft noch eine Restsumme zu Lasten der Kunden / ehemaligen Eigentümer bleibt, die diese u.U. sogar in die Privatinsolvenz treiben kann.
Der BGH ist der Ansicht, dass dies nicht zulässig ist, da sich aus den Gesetzesbegründung ergebe, dass  ein „Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.

 Die Banken haben immer eingewendet, damit stehe der  vertragsbrüchige Kunde (der die Raten schlicht nicht mehr zahlt oder zahlen kann) gegenüber dem vertragstreuen Schuldner (der den Vertrag kündigt, weil z.B. das Objekt wegen eines berufsbedingten Umzugs und dafür unstreitig Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss) besser da.  Diesem Argument hat der BGH einen Riegel vorgeschoben : der Gesetzgeber habe dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung der Vorgängerregelung in das Bürgerliche Gesetzbuch nicht eingeschränkt oder abgeschafft, sondern sogar noch ausgeweitet hat.
Kunden, denen Kredite wegen Zahlungsverzuges / Nichtzahlung der Raten gekündigt wurde und die nach dem 01.01.2013 Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten , tun gut daran,  die „Abrechnung“ ihrer Bank überprüfen zu lassen und ggf. die Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu fordern.

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