Freitag, 20. Mai 2016

Widerruf bei Kreditverträgen - Wichtiges zur Frist beim Widerrufsjoker

Das Thema „Widerruf von Willenserklärungen bei Verbraucherkreditverträgen“ ist ja zur Zeit fast in aller Munde. Insbesondere die Frage, wie lange so ein Widerruf überhaupt noch möglich ist, spielt  eine wichtige Rolle.

Für Kreditverträge, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, gilt, dass sie nur noch bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf erklären können.

Leider hat sich der Gesetzgeber nicht so ganz klar ausgedrückt, ob das Widerrufsrecht mit Beginn des 21.6. (also um 0:01 h des 21.06.) erlischt oder mit Ablauf des 21.6. (also um 23.59 h des 21.06.). Nicht klar ist auch, ob es für die Rechtzeitigkeit auf den Zugang des Widerrufs ankommt oder ob die rechtzeitige Absendung genügt. Nach den Widerrufsbelehrungen reicht es, dass rechtzeitig abgesendet wurde.

Falls der Zugang der maßgebliche Zeitpunkt sein sollte, bleibt außerdem zu beachten, dass es für Zugang auch auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt – so dass der Widerruf dann zu „betriebsüblichen“ Zeiten bei der Bank eingehen sollte.

Um ganz sicher zu sein, sollte der Zugang also bis Montag, 20.06.2016 am Nachmittag nachgewiesen sein.

Denken Sie aber auch daran, dass ggf. die Faxanschlüsse in den Tagen vor Ablauf der Frist ggf. sehr belastet sein können, so dass es u.U. nur schwer möglich sein wird, den Widerruf „durch“ zu bekommen.

Erklären Sie den Widerruf per Fax, bewahren Sie das Sendeprotokoll auf und lassen sich ggf. telefonisch den Erhalt und die Lesbarkeit bestätigen. Notieren Sie den Namen und das Datum.

Bei einem Widerruf per Email betätigen Sie die Optionen "Erhalt bestätigen" und "Übermittlung bestätigen" und drucken Mail und Bestätigungen aus. Bevorzugen Sie den Postweg, verwenden Sie "Einwurfeinschreiben". Einige Tage später können Sie die Zustellung online abfragen. Das ist allerdings nur wenige Wochen möglich.

Grundsätzlich kann man den Widerruf auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen (für juristische Laien allerdings nicht empfehlenswert) oder in einer Filiale der jeweiligen Bank persönlich oder durch Boten übergeben – dabei jedoch den Empfang unbedingt auf einer Kopie bestätigen lassen.


Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: zeitkritisch wegen der Frist zum 21.06. ist allein der WIDERRUF, nicht eine Klageerhebung oder sonstige Schritte. Ist der Widerruf rechtzeitig / fristgerecht bei der Bank eingegangen, so ist danach Zeit, mit der Bank zu verhandeln: Ansprüche, die sich aus einem Widerruf ergeben, unterliegen der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist, verjähren also erst zum 31.12.2019.

Wenn Sie es nicht mehr schaffen, Ihre Belehrung rechtzeitig anwaltlich oder von der Verbraucherzentrale überprüfen zu lassen - erklären Sie den Widerruf. Ein ggf. "unwirksamer" Widerruf ist für das Darlehensverhältnis unschädlich. Weist die Bank den Widerruf zurück, können Sie sich (fach-)anwaltlichen Rat holen, ob es Sinn macht, die Bank noch einmal mit juristischen Argumenten zum Einlenken zu bewegen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Die Kommentarfunktion ist gesperrt