Montag, 27. Juni 2016

Auch beim Testament sollte man es sich nicht zuuu einfach machen

Wie bei fast allen rechtlichen Belangen, kann man es sich auch bei der Testamentserstellung ganz einfach machen. Nehmen wir an, der Erblasser (der Einfachheit halber männlich) hat eine Ehefrau und zwei Kinder, als er sich entschließt, ein Testament zu machen: ein Blatt Papier und der handschriftliche Satz „Meine Erben sollen meine gesetzlichen Erben sein“, dazu noch die Angabe, wer den Fußball mit den Unterschriften der Fußballweltmeister von 1990 erhalten soll (also ein Vermächtnis), Datum, Unterschrift, fertig.


Aber auch diese Formulierung kann im Erbfall durchaus Schwierigkeiten machen.

Das Leben ist Veränderung und so ist es gar nicht so unwahrscheinlich, dass der Kreis der gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein ganz anderer ist, als er es zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments war:

Es können unter Umständen nach Errichtung des Testaments gesetzliche Erben neu hinzugekommen sein (z.B. weitere Kinder) oder aber gesetzliche Erben sind zwischenzeitlich schon gestorben und damit vor dem Erbfall weggefallen.

Möglich ist schließlich auch, dass Kinder dazu gekommen sind oder schon vorhanden waren, ohne dass der Erblasser davon wusste.

Eventuell hat der Erblasser zwar von außerhalb seiner Ehe geborenen Kindern gewusst, sie aber irrtümlich nicht für „gesetzliche Erben“ gehalten.

Testamente müssen zur Auslegung nach dem „wirklichen Willen des Erblasser“ erforscht werden – das Gesetz hilft mit Auslegungsregeln, wenn dieser Wille nicht durch Umstände, Zeugenaussagen oder anders festgestellt werden kann.

Eine solche Auslegungsregel findet sich in § 2066 BGB. Danach sind bei der Einsetzung der gesetzlichen Erben ohne jede weitere Bestimmung diejenigen Personen als Erben eingesetzt, die zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden – und zwar unabhängig davon, was der Erblasser sich darunter konkret vorgestellt hatte: Das Kind, das z.B. zum Zeitpunkt der Testamentserstellung außerhalb der Ehe schon gezeugt war, von dem der Erblasser aber nichts wusste, wäre damit Erbe geworden, unabhängig davon, ob der Erblasser das gewollt hätte. Ihn selbst kann man ja nicht mehr fragen......

Das Gesetz stellt also für die Bestimmung der Erben auf den Erbfall, und nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab.

Sobald jedoch in dem Testament in Zusammenhang mit den gesetzlichen Erben Namen dieser Erben auftauchen, ist die Auslegungsregel nicht mehr anwendbar. Das gilt auch, wenn der Erblasser den gesetzlichen Erben verschiedene Erbteile zugewandt hat oder sogar selber einen Zeitpunkt angegeben hat, zu dem die gesetzlichen Erben ermittelt werden sollen.


Man sieht: selbst der vermeintlich „einfachste und sicherste Weg“ kann ungeahnte Fallstricke mit nicht gewollten Konsequenzen haben. Wenn man dann noch bedenkt, dass Erbstreitigkeiten viel Geld kosten und ihr Ausgang – gerade wenn es um Auslegungsfragen geht – oft ungewiss ist, ist eine Beratung beim Anwalt bzw. der Anwältin Ihres Vertrauens eine sehr sinnvolle Investition.