Montag, 9. Januar 2017

Das Testament, das nicht ersetzt werden wollte.....

Ein wirksam errichtetes eigenhändiges (Einzel-)Testament kann auf verschiedene Arten wieder unwirksam werden: durch einen reinen Widerruf, durch die Errichtung eines neuen Testamentes oder schlicht durch die körperliche „Vernichtung“ der Urkunde.

Auch dabei ist jedoch Einiges zu beachten - Folgendes Beispiel (stark vereinfacht nach Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. April 2016 (AZ: 6 W 64/15) möchte ich Ihnen schildern:

Der Erblasser ist verwitwet und hat drei Töchter. In einem handschriftlichem Testament aus Januar 2010 setzt er T1 als Alleinerbin ein. Er ersetzt dieses Testament im März 2011 durch ein neues Testament , in dem T1 und T2 zu Erbinnen eingesetzt werden und bittet T1, die das Testament bei sich aufbewahrt, das Testament aus 2010 zu vernichten. Das tut T1 auch.

T1 weiß nicht, dass es ein neues Testament gibt. Dieses neue Testament gibt er in die Verwahrung beim Nachlassgericht.

In einer E-Mail im November 2013 schreibt der Erblasser an T1 und T2, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben habe, er weiter nichts mehr zu vererben habe und er daher hinsichtlich des verbliebenen Vermögens von gesetzlicher Erbfolge ausgehe.

Als er 2014 stirbt, verlangt T3 Ihren Drittelanteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge von dem doch noch erheblichen Restvermögen. Sie ist der Ansicht, dass das Testament aus März 2011 ungültig sei, weil durch die Mail aus November 2013 der Erblasser es durch ein anderes Testament ersetzt bzw. widerrufen habe.

Das Kammergericht hat jedoch entschieden, dass das Testament vom März 2011 immer noch wirksam ist. Ein Testament kann sowohl durch ein neues Testament als auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille ausgedrückt wird, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben.

Die E-Mail des Erblassers vom November 2013 erfüllt nicht die Anforderungen an ein neues eigenhändiges Testament. Eine E-Mail ist kein eigenhändig geschriebenes Dokument, weil die Unterschrift vom Verfasser nicht selbst geschrieben ist. Die E-Mail lässt zudem inhaltlich keine Widerrufserklärung erkennen.

Denkbar wäre auch folgende Konstellation: der Erblasser lässt sich das Testament aus 2010 von seiner Tochter zurückgeben  und könnte so lediglich einzelne Passagen z.B. mittels Durchstreichen unwirksam machen. Dann ist es dringend ratsam, die gestrichenen Passagen zur Klarstellung und zu Beweiszwecken mit Datum und der eigenen Unterschrift zu versehen. Damit erübrigen sich im Erbfall Fragen, wer die Streichungen vorgenommen hat.
Selbst bei scheinbar einfachen Dingen wie dem Widerruf oder auch der Änderung eines Testamentes zahlt sich anwaltlicher Rat aus, wenn SIE wollen, dass IHR letzter Wille tatsächlich auch Geltung erlangt !