Montag, 24. Juli 2017

BITCOIN - was steckt hinter der digitalen / virtuellen Währung ?

Auch die Welt der Banken und Finanzen wird immer mehr vom Internet beherrscht. Neben online-banking, Bezahlsystemen per Handy, crowd-investing und robo-advisors rückt die digitale Währung „BITCOIN“ immer mehr in den Fokus. Dabei existiert die Währung bereits seit 2009.

Besondere (negative) Aufmerksamtkeit erhielt BITCOIN durch den WannaCry-Virus, weil die Angreifer das Lösegeld ausdrücklich in BITCOIN verlangten.

Der Name setzt sich zusammen aus dem Wort für die kleinste digitale Einheit (bit) und dem englische Wort für Münze (coin) – obwohl BITCOIN nur virtuell existiert und von keiner Notenbank herausgegeben wird, sondern durch die Nutzer selbst geschaffen wird und zwar durch komplizierte mathematische Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks (Mining).

Jeder kann sich Programme (Clients) herunterladen, um Bitcoins zu „schürfen“ oder damit zu handeln. Im Netzwerk stehen sich alle Nutzer grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber. Es gibt keine  „Zentrale“, die Transaktionen durchführt, diese kontrolliert, verwaltet oder Bitcoins generiert.

Ich will jetzt nicht zu tief in die technischen Einzelheiten einsteigen, nur so viel:
„Bereits existierende BTC sind so genannten Adressen zugeordnet. Diese bestehen aus einer willkürlich generierten Ziffern- und Zahlenfolge. Jeder Nutzer kann eine Vielzahl von Adressen generieren, denen wiederum BTC zugeordnet sein können. Diese Adressen verwaltet der Nutzer mit seinem Client in Wallet-Dateien (ich bezeichne diese Dateien als „virtuelle Geldbörse“), die neben den Adressen auch die jeweiligen privaten und öffentlichen Schlüsselpaare enthalten, die zur Authentifizierung von BTC-Transaktionen innerhalb des Netzwerks dienen. Die Nutzer können BTC untereinander innerhalb des Netzwerks von und auf ihre Adressen übertragen. Die jeweiligen Zieladressen müssen sich die Nutzer außerhalb des Netzwerks mitteilen.
Die BTC an den jeweiligen Adressen und alle bisherigen Transaktionen von BTC sind in einer zentralen Datei, der Blockchain, öffentlich einsehbar. Anhand der Adresse ist im Netzwerk jedoch nicht erkennbar, welche Person diese tatsächlich innehat. Einmal getätigte Transaktionen sind grundsätzlich nicht reversibel. Neben der Übertragung von BTC innerhalb des Netzwerks ist es auch möglich, Wallet-Dateien beziehungsweise Adressen und Schlüssel physisch zwischen Personen zu übertragen, indem diese etwa auf Datenträgern weitergegeben werden.“
(Ich hätte es keinesfalls besser erklären können, deshalb habe ich diese Beschreibung dieser Seite der BAFin entnommen)

Es gibt zwischenzeitlich auch etliche Handelsplattformen für BITCOIN.

Die Gesamtmenge der Bitcoins beträgt (nur) 21 Millionen Stück, wobei auch Bruchteile („Satoshi“ benannt nach dem angeblichen Erfinder) handelbar sind. Am 09. Juni 2017 war ein Bitcoin übrigens 2.525 Euro wert. Der Wert eines Bitcoins schwankt jedoch stark.

Die Befürworter schwärmen davon, dass das Netzwerk nicht kontrolliert wird, von Transparenz, Sicherheit, Unabhängigkeit von Banken und Staaten und Schnelligkeit.

Heutzutage können bereits zahlreiche Waren und Dienstleistungen mit Bitcoins bezahlt werden (eine Liste von Unternehmen in Deutschland, die Zahlungen in BITCOIN akzeptieren).

In der schweizerischen Stadt Zug können die Einwohner seit dem 01. Juli 2016 bei der Stadtverwaltung mit Bitcoins zahlen, auch Japan erkennt die virtuelle Währung als Zahlungsmittel an.


So „hip“ und verlockend es auch sein mag, BITCOIN zu schürfen, mit ihnen zu handeln, zu zahlen oder gar auf die Wertsteigerung zu spekulieren, so müssen auch die  Risiken im Blick behalten werden.

Noch ist das Zahlen mit BITCOIN sehr günstig, die Gebühren sehr gering. Ob das so bleibt, kann niemand vorher sagen.

BITCOIN können ganz banal verloren gehen oder gestohlen werden (z.B. durch Verlust von Adressen, privaten Schlüssel oder durch Angriffe aus dem Internet, auch auf die Plattformen). Die BITCOIN sind zwar virtuell noch gespeichert, also „da“, aber für den Nutzer mangels Zugriff nicht mehr verwendbar.
Der Plattform Bitfinex z.B. wurden im Sommer 2016 Bitcoins im Wert von umgerechnet rund 58 Millionen Euro durch einen Hackerangriff „gestohlen“. Der Verlust wurde auf alle Kunden umgelegt werden. Der Verlust pro Nutzer belief sich auf über 30% - unabhängig davon, ob das eigene Konto vom Diebstahl betroffen war oder nicht. Der Wert von BITCOIN brach damals um rund 20% ein, erholte sich allerdings auch wieder.
Die japanische BITCOIN Plattform „MT Gox“ musste 2014 (ebenfalls nach einem Angriff mit Entwendung von BITCOIN) Insolvenz anmelden.
BITCOIN schwankt stark im Wert, weil er (wie normales Geld auch) nicht durch einen reale Wert gedeckt ist, sondern sich aus Angebot und Nachfrage sowie der Akzeptanz im Wirtschaftskreislauf ergibt. Vorstellbar ist, dass der Wert nach Angriffen auf das Netzwerk, Handelsplattformen oder Wallet-Dateien stark sinkt. (Den Wertverlauf kann man z.B. hier verfolgen)
Zwischenzeitlich gibt es bereits Zertifikate, mit denen auf die Entwicklung der BITCOIN gesetzt werden kann (z.B. von der Schweizer Bank Vontobel oder der XBT Provider AB). Der Vorteil eines Zertifikates ist, dass man keine BITCOIN-Wallet haben oder sich auf einer speziellen Plattform anmelden muss. Die Zertifikate sind „normale“ Wertpapiere, die in jedem herkömmlichen Depot verwaltet werden können. Auch ein ETF ist bereits in der Genehmigungsphase und könnte ggf noch dieses Jahr emittiert werden.

Das Verlustrisiko durch Hackerangriffe, fehlerhafte Handhabung, technische Probleme oder durch den Ausfall der Bitcoin-Verwahrstelle liegt dann nicht beim Anleger.

Aber auch hier gilt: Zertifikate sind Schuldverschreibungen, die bei der Insolvenz des Emittenten wertlos werden. Es besteht also neben der Gefahr von Kursverlusten auch ein reales Totalverlustrisiko.

Eine Anlage in BITCOIN ist wohl (noch) dem sog. „Grauen Kapitalmarkt“ zuzurechnen. Eine zentrale staatliche Aufsicht oder Regulierung des BITCOIN Netzwerks gibt es nicht – und wäre auch wg der Dezentralität des Netzwerkes nicht durchführbar.

BITCOIN galt lange Zeit als DIE Währung im Darknet, insbesondere bei Waffen und Drogengeschäften. Die große Anonymität verführt auch heute dazu, die virtuelle Währung für Geldwäsche und andere illegale Handlungen zu nutzen.

Natürlich ist das auch den Ermittlungsbehörden klar – im Zuge von Ermittlungen sind u.a. Kontensperrungen und Beschlagnahmen z.B bei den Plattformen denkbar. Davon betroffen sind dann auch legale Nutzer. Auch dieses Risiko sollte nicht unterschätzt werden.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei BITCOIN um Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG), also nicht um sog. E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel oder Devisen oder Sorten.

Aufsichtsrechtlich ist BITCOIN vielschichtig – und zu unübersichtlich, um die verschiedenen Fragestellungen im Rahmen dieses Beitrages zu beleuchten.

Grob vereinfachend ist festzustellen, dass die bloße Nutzung von BITCOIN als Ersatzwährung für Bargeld oder Überweisungen etc. keine Erlaubnispflicht auslöst, weder für den Zahlenden noch für den Annehmenden.

Handelt man jedoch mit BITCOIN selbst (wie z.B. die Betreiber der Plattformen), werden mehrere Erlaubnistatbestände des KWG berührt, die z.T. auch bei Nichteinhaltung Straftatbestände darstellen können.

Ein Fazit fällt mir – ehrlich gesagt – schwer:

Sicher ist die Digitalisierung nicht mehr aufzuhalten. Ob dabei Kryptowährungen wirklich dauerhaft bestehen können, ist schwierig zu beurteilen. Ich halte es z.B. für nicht unbedingt erstrebenswert, größere „Schöpfungen“ von Geld außerhalb der staatlichen Notenbanken zuzulassen. Wer sagt denn, dass nicht auch das BITCOIN Netzwerk eines Tages manipuliert wird und „implodiert“?

Für Anleger mit extrem hoher Risikobereitschaft mag eine direkte Investition in BITCOIN in Frage kommen, ggf. etwas im Risiko abgemildert in Form von Zertifikaten.

Und wer internetaffin ist, kann das Bezahlen mit BITCOIN ausprobieren. Es mag auch für das ein oder andere Start-up oder ein Crowdfunding-Projekt ganz werbewirksam sein, neben anderen Zahlungswegen auch Zahlungen in BITCOIN entgegen zu nehmen oder zu tätigen.

Aber ganz sicher gilt:

Keine Investition in eine neue Technologie ist ohne Risiko -  und Rendite ist oft nur mit erheblichem Risiko zu erzielen !


Donnerstag, 20. Juli 2017

Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten rückforderbar

Banken sind ja bekanntlich erfinderisch, wenn es um die Generierung von neuen Gebühren geht.

So war es jahrelang "Standard", dass bei beim Abschluss von Darlehensverträgen durch Verbraucher oder Firmen zusätzlich zu den Zinsen zum Teil hohe Bearbeitungsgebühren erhoben wurden -  bis 4% der Nettokreditsumme.

Bereits im Jahr 2014 hat der BGH derartige Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucher- und Immobilienkredite mit zwei Entscheidungen für unrechtmäßig erklärt. Strittig war allerdings - weil in den Urteilen aus 2014 nicht behandelt - , ob dies auch für Kredite gilt, die nicht von Verbrauchern aufgenommen werden.


Ich selbst habe seit dem Jahr 2015 etliche Prozesse in diesen Angelegenheiten geführt. Die meisten sind bisher wegen der unsicheren Rechtslage verglichen worden – in der Regel auf 50:50 Basis. Konkret bedeutete das für die Mandanten zwischen EUR 20.000,00 und EUR 70.000,00 (!) Rückerstattung.


Auch gebloggt habe ich über das Thema schon (hier).

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH ) Anfang Juli endlich entschieden, dass Banken für Unternehmerkredite (oder für solche, die von Freiberuflern zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurden) keine Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder als nicht verhandelbare Formulierung im Vertragsvordruck (z.B. im Kreditvertrag) vereinbart wurden. Nur für den in der Praxis selten anzutreffenden Fall, dass dieses Bearbeitungsgeld (gern auch als "fee" oder "laufzeitunabhängiger Indvidualbeitrag" oder ähnlich bezeichnet) individuell ausgehandelt wurde, ist dies zulässig.

Das Vorliegen einer solchen individuellen Vereinbarung muss jedoch die Bank beweisen, wenn die Vertragsunterlagen den Eindruck der "Vorformulierung" erwecken.

Was ist also zu tun ?


Nun, "freiwillig" und ohne deutliche Aufforderung wird keine Bank einmal vereinnahmtes Geld wieder erstatten. Oft dürfte es sinnvoll sein, diese Aufforderung bereits durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vornehmen zu lassen, damit die Bank merkt, dass man es mit der Rückforderung ernst meint. Um die Kosten hierfür im Rahmen zu halten, empfiehlt es sich, eine Gebührenvereinbarung in Form einer Pauschale zu vereinbaren.

Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin prüft dann auch, ob der Anspruch auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelt / Kreditbearbeitungsgebühr nicht schon verjährt ist. Generell kann man sagen, dass diese Ansprüche  frühestens nach Ablauf von drei ganzen Kalenderjahren nach dem Vertragsabschluss verjähren.  Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren, die in 2014 oder später gezahlt wurden, sind daher noch nicht verjährt (für Zahlungen aus 2014 endet die Verjährungsfrist am 31.12.2017).

Bei Zahlungen, die vor 2014 vereinbart wurden, kommt es .U. darauf an, wann sie tatsächlich (auch in Teilen) erbracht wurden. Da wird es dann schon ´mal "kniffelig".

Und ACHTUNG: wie schon an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang mehrfach erwähnt, stoppt Brief an die Bank mit der Forderung nach Rückzahlung der Gebühren  die Verjährung nicht !

Fazit: Lassen Sie sich beraten - in den meisten Fällen wird es sich lohnen.